Die gegen diese Schuldsprüche gerichteten, von Zelimir B***** ausschließlich auf Z 6, von Sanel M***** und Hermann F***** überdies auf Z 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die gegen diese Schuldsprüche gerichteten, von Zelimir B***** ausschließlich auf Ziffer 6,, von Sanel M***** und Hermann F***** überdies auf Ziffer 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Soweit die Beschwerde des Zelimir B***** auch die Schuldsprüche I/2, 5 und 6 bekämpft, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil der Beschwerdeführer insoweit weder bei deren Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 344 StPO).Soweit die Beschwerde des Zelimir B***** auch die Schuldsprüche I/2, 5 und 6 bekämpft, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil der Beschwerdeführer insoweit weder bei deren Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 344 StPO).
Im Folgenden werden die Nichtigkeitsbeschwerden gemeinsam behandelt, weil sie - bezogen auf die einzelnen Beschwerdepunkte - im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Indem die Verfahrensrügen (Z 5) der Angeklagten M***** und F***** die Abweisung (S 434 f/II) des (gemeinsam gestellten) Antrags, zu den (auf den gegenständlichen Raubüberfall bezogenen) Hauptfragen V und VI (US 4 f) je eine Eventualfrage nach „Beitrag zur Veruntreuung" an die Geschworenen zu richten (S 434/II), relevieren, gehen sie schon im Ansatz fehl. Mängel der Fragestellung können nämlich auch dann nur aus Z 6 geltend gemacht werden, wenn ein darauf bezogener Antrag einer Prozesspartei vom Schwurgerichtshof abgewiesen worden ist (RIS-Justiz RS0101012).Indem die Verfahrensrügen (Ziffer 5,) der Angeklagten M***** und F***** die Abweisung (S 434 f/II) des (gemeinsam gestellten) Antrags, zu den (auf den gegenständlichen Raubüberfall bezogenen) Hauptfragen römisch fünf und römisch sechs (US 4 f) je eine Eventualfrage nach „Beitrag zur Veruntreuung" an die Geschworenen zu richten (S 434/II), relevieren, gehen sie schon im Ansatz fehl. Mängel der Fragestellung können nämlich auch dann nur aus Ziffer 6, geltend gemacht werden, wenn ein darauf bezogener Antrag einer Prozesspartei vom Schwurgerichtshof abgewiesen worden ist (RIS-Justiz RS0101012).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die die Abweisung eines Antrags nach Ansicht des Erstgericht rechtfertigenden Entscheidungsgründe als solche - den Beschwerden zuwider - nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen, sondern darauf abzustellen ist, ob dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofs Berechtigung zugekommen ist (jüngst 12 Os 31/07m).
Die Fragenrügen (Z 6) basieren auf der Prämisse, der Angeklagte B*****, der (ebenso wie Amir I*****) Dienstnehmer des geschädigten Unternehmens gewesen ist, habe den Raubüberfall mit Hilfe der beiden anderen Beschwerdeführer inszeniert, um seine Geldnöte zu beseitigen. Hievon ausgehend vermissen sie Eventualfragen nach dem Vergehen der Veruntreuung (§ 133 [gemeint:] Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB), jene des Angeklagten M***** überdies eine solche nach dem Verbrechen der schweren Nötigung ([gemeint:] §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB), bringen den herangezogenen Nichtigkeitsgrund aber nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Die Fragenrügen (Ziffer 6,) basieren auf der Prämisse, der Angeklagte B*****, der (ebenso wie Amir I*****) Dienstnehmer des geschädigten Unternehmens gewesen ist, habe den Raubüberfall mit Hilfe der beiden anderen Beschwerdeführer inszeniert, um seine Geldnöte zu beseitigen. Hievon ausgehend vermissen sie Eventualfragen nach dem Vergehen der Veruntreuung (Paragraph 133, [gemeint:] Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB), jene des Angeklagten M***** überdies eine solche nach dem Verbrechen der schweren Nötigung ([gemeint:] Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), bringen den herangezogenen Nichtigkeitsgrund aber nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Die Beschwerden der Angeklagten B***** und F***** unterlassen die gebotene Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse, die (ihrer Ansicht nach) Anlass zur begehrten Fragestellung geboten hätten. Mit dem diesbezüglichen Verweis auf die Gegenäußerung des Verteidigers zum Anklagevortrag (S 209/II) verkennt die Rüge des Angeklagten F*****, dass der § 314 Abs 1 StPO zu Grunde liegende Begriff des Tatsachenvorbringens iS des § 258 Abs 1 StPO zu verstehen ist, also nur aus der in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten oder den dort vorgeführten Beweismitteln abgeleitet werden kann (vgl Schindler, WK-StPO § 313 Rz 9; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 5).Die Beschwerden der Angeklagten B***** und F***** unterlassen die gebotene Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse, die (ihrer Ansicht nach) Anlass zur begehrten Fragestellung geboten hätten. Mit dem diesbezüglichen Verweis auf die Gegenäußerung des Verteidigers zum Anklagevortrag (S 209/II) verkennt die Rüge des Angeklagten F*****, dass der Paragraph 314, Absatz eins, StPO zu Grunde liegende Begriff des Tatsachenvorbringens iS des Paragraph 258, Absatz eins, StPO zu verstehen ist, also nur aus der in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten oder den dort vorgeführten Beweismitteln abgeleitet werden kann vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 9; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 5).
Die Beschwerde des Angeklagten M***** trachtet danach, die Notwendigkeit der geforderten Fragestellung aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Passagen der Aussagen des Beschwerdeführers, seines Mitangeklagten Zelimir B***** sowie des Zeugen Amir I***** zu erschließen und unterlässt solcherart die erforderliche Betrachtung der herangezogenen Beweisergebnisse in ihrem inneren Sinnzusammenhang (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 14).Die Beschwerde des Angeklagten M***** trachtet danach, die Notwendigkeit der geforderten Fragestellung aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Passagen der Aussagen des Beschwerdeführers, seines Mitangeklagten Zelimir B***** sowie des Zeugen Amir I***** zu erschließen und unterlässt solcherart die erforderliche Betrachtung der herangezogenen Beweisergebnisse in ihrem inneren Sinnzusammenhang (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 14).
Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 101, 111) bieten die relevierten Depositionen in ihrer jeweiligen Gesamtheit aber gerade keinen Anlass für die Annahme, Amir I***** wäre nicht mit dem (sodann erreichten) Ziel, den Beschwerdeführern Bargeld zu verschaffen, unter Vorhalt von Waffen gefährlich bedroht worden (s insbes S 219, 221, 238 f, 428 f/II).
Die Instruktionsrügen (Z 8) der Angeklagten M***** und F*****, die auf die Tatbestände der schweren Nötigung und der Veruntreuung zielen, verfehlen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt, weil die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; 15 Os 30/03).Die Instruktionsrügen (Ziffer 8,) der Angeklagten M***** und F*****, die auf die Tatbestände der schweren Nötigung und der Veruntreuung zielen, verfehlen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt, weil die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63; 15 Os 30/03).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.