Die Verfahrensrüge (Z 5) scheitert, soweit sie die Abweisung von mit Schriftsätzen eingebrachten Beweisanträgen (auf Untersuchung des Tatorts und Beiziehung eines waffenkundlichen Sachverständigen) kritisiert, weil nur in der Hauptverhandlung mündlich gestellte Anträge Gegenstand des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes sein können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309 ff). Gleiches gilt auch für den ebenfalls mit Schriftsatz eingebrachten Antrag auf Einholung des Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen, dessen Verlesung in der Hauptverhandlung einer Antragstellung iSd § 238 StPO nicht gleich kommt (Ratz aaO Rz 313). Im Übrigen wurde auch in keinem der Fälle von der Verteidigung dargetan, inwieweit die begehrten Beweisaufnahmen für die Schuld- oder Subsumtionfragen von Bedeutung seien (Ratz aaO Rz 327 ff); das ergänzende Vorbringen dazu im Rechtsmittel ist verspätet und somit unbeachtlich (aaO Rz 325).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) scheitert, soweit sie die Abweisung von mit Schriftsätzen eingebrachten Beweisanträgen (auf Untersuchung des Tatorts und Beiziehung eines waffenkundlichen Sachverständigen) kritisiert, weil nur in der Hauptverhandlung mündlich gestellte Anträge Gegenstand des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes sein können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309 ff). Gleiches gilt auch für den ebenfalls mit Schriftsatz eingebrachten Antrag auf Einholung des Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen, dessen Verlesung in der Hauptverhandlung einer Antragstellung iSd Paragraph 238, StPO nicht gleich kommt (Ratz aaO Rz 313). Im Übrigen wurde auch in keinem der Fälle von der Verteidigung dargetan, inwieweit die begehrten Beweisaufnahmen für die Schuld- oder Subsumtionfragen von Bedeutung seien (Ratz aaO Rz 327 ff); das ergänzende Vorbringen dazu im Rechtsmittel ist verspätet und somit unbeachtlich (aaO Rz 325).
Mit dem Vorbringen, der Zeuge E***** habe erstmals in der Hauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt, weshalb weder der Angeklagte noch der Verteidiger "dazu eine Verteidigungslinie aufbauen" habe können, dadurch sei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK verletzt worden, wird kein Nichtigkeitsgrund iSd Z 5 behauptet, denn ein - dem Angeklagten jederzeit zur besseren Vorbereitung seiner Verteidigung offenstehender - Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung wurde nicht gestellt.Mit dem Vorbringen, der Zeuge E***** habe erstmals in der Hauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt, weshalb weder der Angeklagte noch der Verteidiger "dazu eine Verteidigungslinie aufbauen" habe können, dadurch sei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK verletzt worden, wird kein Nichtigkeitsgrund iSd Ziffer 5, behauptet, denn ein - dem Angeklagten jederzeit zur besseren Vorbereitung seiner Verteidigung offenstehender - Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung wurde nicht gestellt.
Die - auf Stellung einer Eventualfrage in Richtung §§ 15, 76 StGB zielende - Fragenrüge (Z 6) bezieht sich mit ihrer Berufung auf den Inhalt der Anklageschrift und einen Antrag des Verteidigers nicht auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen (vgl Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6 f, § 314 Rz 12 ff) und orientiert sich daher nicht am Gesetz. Soweit sie pauschal behauptet, "auch in der Hauptverhandlung ist hervorgekommen", dass der Angeklagte die Taten "nur unter Affekt begangen haben kann", mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von eine Eventualfrage indizierenden Verfahrensergebnissen.Die - auf Stellung einer Eventualfrage in Richtung Paragraphen 15, 76, StGB zielende - Fragenrüge (Ziffer 6,) bezieht sich mit ihrer Berufung auf den Inhalt der Anklageschrift und einen Antrag des Verteidigers nicht auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6 f, Paragraph 314, Rz 12 ff) und orientiert sich daher nicht am Gesetz. Soweit sie pauschal behauptet, "auch in der Hauptverhandlung ist hervorgekommen", dass der Angeklagte die Taten "nur unter Affekt begangen haben kann", mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von eine Eventualfrage indizierenden Verfahrensergebnissen.
Die Instruktionsrüge (Z 8) argumentiert mit der Behauptung, den Geschworenen hätte in der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage wegen versuchten Mordes das zur Beurteilung der Tat als (versuchter) Totschlag wesentliche Tatbestandsmerkmal der "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" erläutert werden sollen, gesetzesfremd. Denn die Rechtsbelehrung hat gemäß § 321 Abs 2 StPO eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die gestellten Fragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten, nicht aber Deliktsmerkmale anderer Tatbestände, derentwegen eine Frage gar nicht gestellt wurde (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 22; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) argumentiert mit der Behauptung, den Geschworenen hätte in der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage wegen versuchten Mordes das zur Beurteilung der Tat als (versuchter) Totschlag wesentliche Tatbestandsmerkmal der "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" erläutert werden sollen, gesetzesfremd. Denn die Rechtsbelehrung hat gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die gestellten Fragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten, nicht aber Deliktsmerkmale anderer Tatbestände, derentwegen eine Frage gar nicht gestellt wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 22; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63).
Mit der Behauptung (Z 9), die Antwort der Geschworenen zur Hauptfrage nach versuchtem Mord sei in sich widersprechend, verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Denn dieser kann nur vorliegen, wenn der Wahrspruch in sich widersprüchlich ist oder zwischen diesem und den kursorischen Erwägungen, welche in der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck kommen, ein Widerspruch besteht (Ratz, aaO Rz 67). Mit den Behauptungen, die von den Geschworenen angenommene Tathandlung sei "bei Vorhandensein einer falschen Patrone im Lauf nicht denkmöglich" gewesen, weiters sei es ungeklärt geblieben, "wie eine Ladehemmung beseitigt wurde", schließlich sei die Aussage des Zeugen E***** über einen Schussversuch erst in der Hauptverhandlung vom 18. November 2002 überraschend erfolgt, sodass sich die Geschworenen und die Verteidigung damit nicht "wirklich auseinandersetzen" hätten können, bekämpft die Beschwerde jedoch nur in unzulässiger Form die den Laienrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.Mit der Behauptung (Ziffer 9,), die Antwort der Geschworenen zur Hauptfrage nach versuchtem Mord sei in sich widersprechend, verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Denn dieser kann nur vorliegen, wenn der Wahrspruch in sich widersprüchlich ist oder zwischen diesem und den kursorischen Erwägungen, welche in der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck kommen, ein Widerspruch besteht (Ratz, aaO Rz 67). Mit den Behauptungen, die von den Geschworenen angenommene Tathandlung sei "bei Vorhandensein einer falschen Patrone im Lauf nicht denkmöglich" gewesen, weiters sei es ungeklärt geblieben, "wie eine Ladehemmung beseitigt wurde", schließlich sei die Aussage des Zeugen E***** über einen Schussversuch erst in der Hauptverhandlung vom 18. November 2002 überraschend erfolgt, sodass sich die Geschworenen und die Verteidigung damit nicht "wirklich auseinandersetzen" hätten können, bekämpft die Beschwerde jedoch nur in unzulässiger Form die den Laienrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit der Behauptung, dass eine nicht zur Pistole passende Patronenhülse aufgefunden worden sei, dies aber in der Hauptverhandlung "nicht näher erörtert" wurde, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit der Behauptung, dass eine nicht zur Pistole passende Patronenhülse aufgefunden worden sei, dies aber in der Hauptverhandlung "nicht näher erörtert" wurde, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und entgegen der lediglich auf die Rechtsmittelausführung verweisenden Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i, § 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und entgegen der lediglich auf die Rechtsmittelausführung verweisenden Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i,, Paragraph 344, StPO).