Rechtssatz RS0117450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117450
Entscheidungsdatum
27.03.2003
Rechtssatz
Ein relevanter Widerspruch im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes liegt nur vor, wenn der Wahrspruch - mit anderen Worten die Feststellungsebene - in sich widersprechend ist oder zwischen diesem und der kursorischen Begründung, welche in der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck kommt, ein Widerspruch besteht, womit nichts anderes gemeint ist, als dass Wahrspruch und in der Niederschrift festgehaltene Begründung nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sind. Dagegen steht ein angeblicher "Widerspruch" zu Verfahrensergebnissen nicht unter der Nichtigkeitssanktion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117450
Dokumentnummer
JJR_20030327_OGH0002_0150OS00030_0300000_003