Der von der Staatsanwaltschaft gerügte Feststellungsmangel ist gegeben.
Des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB. macht sich schuldig, wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83 StGB.) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten. In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz zumindest bedingten Vorsatz.Des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. macht sich schuldig, wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (Paragraph 83, StGB.) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten. In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz zumindest bedingten Vorsatz.
Dieser Vorsatz muß nicht nur das Wissen des Täters umfassen, daß er jemanden verletzt hat und das Opfer zufolge der von ihm verursachten Verletzung hilfebedürftig ist, sondern der Täter muß auch die erforderliche und ihm zumutbare (§ 94 Abs. 3 StGB.) Hilfe unterlassen wollen. Zum Unterschied von § 337 lit. c StG. 1945 genügt Fahrlässigkeit nicht (siehe Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2 S. 641; LSK. 1978/333, 334; SSt. 47/17; zuletzt 11 Os 14/80).Dieser Vorsatz muß nicht nur das Wissen des Täters umfassen, daß er jemanden verletzt hat und das Opfer zufolge der von ihm verursachten Verletzung hilfebedürftig ist, sondern der Täter muß auch die erforderliche und ihm zumutbare (Paragraph 94, Absatz 3, StGB.) Hilfe unterlassen wollen. Zum Unterschied von Paragraph 337, Litera c, StG. 1945 genügt Fahrlässigkeit nicht (siehe Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2 S. 641; LSK. 1978/333, 334; SSt. 47/17; zuletzt 11 Os 14/80).
In den Gründen des angefochtenen Urteils wird festgestellt, B habe infolge ihres durch den Angeklagten verursachten Sturzes eine Kopfprellung, eine Rißquetschwunde ober dem linken Auge und eine Schulterprellung erlitten, welche Verletzungen in der Folge einen sieben Tage dauernden Aufenthalt im Landeskrankenhaus Weiz notwendig machten. Der Angeklagte hielt sich nach dem Unfall einige Minuten an der Unfallstelle auf und gab B auf deren Bitte ein Papiertaschentuch, um die Blutung aus der Wunde oberhalb des linken Auges zu stillen, entfernte sich dann jedoch, ohne sich mit entsprechender Sorgfalt davon überzeugt zu haben, ob Hilfe erforderlich war. Eine solche Hilfeleistung wäre aber nach der Art der Verletzungen notwendig und dem Angeklagten auch zumutbar gewesen. Ein vorsatzausschließender Tatirrtum komme dem Angeklagten nach Auffassung des Erstgerichts nicht zustatten, weil er sich von der Art der Verletzungen und von der Hilfebedürftigkeit der Rosa B nicht überzeugte. Beim Irrtum über die Hilfeleistungspflicht handle es sich um einen Rechtsirrtum, welcher dem Angeklagten (zufolge § 9 Abs. 2 und 3 StGB.) vorzuwerfen sei.In den Gründen des angefochtenen Urteils wird festgestellt, B habe infolge ihres durch den Angeklagten verursachten Sturzes eine Kopfprellung, eine Rißquetschwunde ober dem linken Auge und eine Schulterprellung erlitten, welche Verletzungen in der Folge einen sieben Tage dauernden Aufenthalt im Landeskrankenhaus Weiz notwendig machten. Der Angeklagte hielt sich nach dem Unfall einige Minuten an der Unfallstelle auf und gab B auf deren Bitte ein Papiertaschentuch, um die Blutung aus der Wunde oberhalb des linken Auges zu stillen, entfernte sich dann jedoch, ohne sich mit entsprechender Sorgfalt davon überzeugt zu haben, ob Hilfe erforderlich war. Eine solche Hilfeleistung wäre aber nach der Art der Verletzungen notwendig und dem Angeklagten auch zumutbar gewesen. Ein vorsatzausschließender Tatirrtum komme dem Angeklagten nach Auffassung des Erstgerichts nicht zustatten, weil er sich von der Art der Verletzungen und von der Hilfebedürftigkeit der Rosa B nicht überzeugte. Beim Irrtum über die Hilfeleistungspflicht handle es sich um einen Rechtsirrtum, welcher dem Angeklagten (zufolge Paragraph 9, Absatz 2 und 3 StGB.) vorzuwerfen sei.
Den Entscheidungsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte vorsätzlich, d.h. eine Hilfebedürftigkeit der Verletzten zumindest für möglich haltend und sich damit abfindend, der ihm (zunächst) obliegenden Überzeugungspflicht (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2 S. 639) und der - gemäß den Urteilsfeststellungen objektiv bestehenden - Verpflichtung zu weiterer Hilfeleistung nicht nachgekommen ist.
Einer solchen - entsprechend zu begründenden - Feststellung hätte es nach Lage des Falls umsomehr bedurft, als der Angeklagte nach dem Unfall einige Minuten an der Unfallstelle blieb und sich damit verantwortete, der Meinung gewesen zu sein, die Frau brauche seine Hilfe nicht (S. 22 und 32). Auch die Zeugin B gab an, nicht das Gefühl gehabt zu haben, der Angeklagte wollte 'davonfahren' (S. 24). Da sich auf Grund der Verfahrensergebnisse eine verläßliche Feststellung des Inhalts, daß der Angeklagte das Erfordernis einer (weiteren) Hilfeleistung erkannt oder doch zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, gar nicht treffen ließe, erübrigt sich diesbezüglich eine Rückverweisung der Sache an die erste Instanz.
Es war vielmehr in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das im übrigen unberührt bleibende erstgerichtliche Urteil im Punkt 2 des Schuldspruchs und demgemäß in der den Ausspruch über die Strafe ersetzenden Entscheidung gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG. aufzuheben und mit einem Freispruch gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. vom Anklagevorwurf nach dem § 94 Abs. 1 StGB. vorzugehen.Es war vielmehr in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das im übrigen unberührt bleibende erstgerichtliche Urteil im Punkt 2 des Schuldspruchs und demgemäß in der den Ausspruch über die Strafe ersetzenden Entscheidung gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG. aufzuheben und mit einem Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. vom Anklagevorwurf nach dem Paragraph 94, Absatz eins, StGB. vorzugehen.
Bei der sohin notwendig gewordenen neuerlichen Entscheidung in der Straffrage erachtete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis als mildernd (§ 34 Z. 2 bzw. 17 StGB.). Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe und in Beachtung des Verschlimmerungsverbots hielt es der Oberste Gerichtshof gleich dem Erstgericht für angemessen, den Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit vorläufig aufzuschieben (§ 13 Abs. 1 JGG.).Bei der sohin notwendig gewordenen neuerlichen Entscheidung in der Straffrage erachtete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis als mildernd (Paragraph 34, Ziffer 2, bzw. 17 StGB.). Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe und in Beachtung des Verschlimmerungsverbots hielt es der Oberste Gerichtshof gleich dem Erstgericht für angemessen, den Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit vorläufig aufzuschieben (Paragraph 13, Absatz eins, JGG.).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.