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Entscheidung 13 Os 101/03×

Entscheidung 13 Os 101/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os101/03

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm H***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 14. Mai 2003, GZ 13 Hv 6/02t-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wilhelm H***** wurde der Vergehen (römisch eins.) des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und (römisch zwei.) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

(zu römisch eins.) im November 1998 in Horn und anderenorts mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den diesbezüglich bereits verurteilten Marcelino St***** und Petar N***** das Ehepaar Grete und Herbert S***** durch die Vorspiegelung, es handle sich um Perserteppiche im Gesamtwert von rund 1,7 Millionen S (= ca 123.544 Euro), sohin durch Täuschung über Tatsachen, zum Kauf von sechs Teppichen minderer Qualität um den Preis von insgesamt 750.000 S (= ca 54.505 Euro), sohin zu Handlungen verleitet, wodurch die Genannten an ihrem Vermögen einen Schaden von rund 500.000 S (= ca 36.336 Euro) erlitten;

(zu römisch zwei.) im März 1999 dadurch, dass er dem Landesgericht Krems an der Donau in diesem Strafverfahren gefälschte Urkunden der Bezirksbehörde für Untersuchungen des Polizeikorps 94091 Nove Zamky sowie eine falsche eidesstattliche Erklärung eines Zolt B***** vorlegte, sohin falsche Urkunden zum Beweis einer Tatsache, und zwar dass er sich zum Tatzeitraum in der Slowakei aufgehalten habe, im Rechtsverkehr gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5, "lit" a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.

Eine Unvollständigkeit erblickt die Mängelrüge (Ziffer 5,) darin, dass das Erstgericht das angeblich aufgrund eines psychisches Krankheitsbildes vom Angeklagten gesetzte "untypische Verhalten", nämlich das Vorlegen eines falschen Beweismittels trotz Vorhandenseins eines Alibis, völlig unerörtert gelassen hätte. Es genügt zu erwidern, dass die Behauptung eines bestehenden Alibis aktenfremd ist, wurde ein solches doch ausdrücklich abgelehnt (US 6 f).

Das umfängliche Beschwerdevorbringen, dass das Urteil auf das fehlende Wiedererkennen des Angeklagten durch Grete S***** nicht eingegangen sei, lässt die überaus ausführlichen tatrichterlichen Erörterungen dazu (US 9 f) unberücksichtigt; dass der Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 21. 6. 2000 (S 93; richtig: S 87/II) des Aktes unbeachtet geblieben wäre, ist urteilsfremd (US 3 und 9).

Unter weiterer Bezugnahme auf die Angaben der Zeugen S***** behauptet die Mängelrüge das Fehlen einer zureichenden Begründung für die Feststellung des Auftretens des Angeklagten als "Alexander von B*****" und verweist auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Damit erweisen sich die Ausführungen jedoch als Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung; im Übrigen stützen sich die bekämpften Konstatierungen (die hinsichtlich des Falschnamens keine entscheidende Tatsache betreffen) auch auf die Angaben des als Mittäter bereits verurteilten Marcelino St*****. Sie sind sohin keineswegs unbegründet geblieben.

Die Tatsachenrüge ("Z 5 lit a", richtig: Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet einmal mehr unzulässig, nämlich nach Art einer Schuldberufung, die tatrichterlichen Beweiserwägungen in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Das Vorbringen, das Erstgericht habe bloß Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsabsicht festgestellt, was jedoch nicht geeignet sei den Schuldspruch zu tragen, weil für die Verwirklichung des Tatbildes des Betruges bedingter Vorsatz und somit die Feststellungen sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente erforderlich sei, lässt unberücksichtigt, dass in der Feststellung der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) bzw des direkten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) ohnedies die Konstatierungen der Wissens- und Willenskomponente bereits enthalten sind (13 Os 160/01, 13 Os 162/01). Die mangelnden Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptende Rüge orientiert sich somit nicht am Urteilssubstrat.

Weiters vermisst die Rüge die Konstatierung, dass das persönliche Erscheinen des Angeklagten zwischen dem 14. und 16. November 1998 beim Ehepaar S***** der erste persönliche Kontakt des Angeklagten mit den Tatopfern war, was insofern "erheblich" wäre, als daraus hervorginge, dass das Verhalten des Angeklagten keinesfalls "Motiv" (durch Täuschung entstandene falsche Wertvorstellungen) für den Kauf sämtlicher sechs Teppiche gewesen sein könne, da die Ehegatten S***** einen Teppich schon vor dem ersten Auftreten des Angeklagten von Marcelino St***** und Petar N***** am 12. November 1998 kauften, nachdem diese den Teppich mit der Bezeichnung "Rosenbidjar" am 11. November 1998 bei den Ehegatten S***** hinterlassen hätten. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig die Konstatierung der anteiligen Durchführung eines Gesamtplanes hinsichtlich aller Teppiche des Angeklagten mit den bereits gesondert verurteilten St***** und N***** als Mittäter (insbesondere auch, dass der Angeklagte noch am 11. November 1998 sich bei den Tatopfern telefonisch erkundigte, ob diese ihm persische Vasenteppiche und andere Antiquitäten zum Kauf anzubieten hätten - US 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E71570 13Os101.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00101.03.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0130OS00101_0300000_000