Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5 "lit" a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5, "lit" a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Eine Unvollständigkeit erblickt die Mängelrüge (Z 5) darin, dass das Erstgericht das angeblich aufgrund eines psychisches Krankheitsbildes vom Angeklagten gesetzte "untypische Verhalten", nämlich das Vorlegen eines falschen Beweismittels trotz Vorhandenseins eines Alibis, völlig unerörtert gelassen hätte. Es genügt zu erwidern, dass die Behauptung eines bestehenden Alibis aktenfremd ist, wurde ein solches doch ausdrücklich abgelehnt (US 6 f).Eine Unvollständigkeit erblickt die Mängelrüge (Ziffer 5,) darin, dass das Erstgericht das angeblich aufgrund eines psychisches Krankheitsbildes vom Angeklagten gesetzte "untypische Verhalten", nämlich das Vorlegen eines falschen Beweismittels trotz Vorhandenseins eines Alibis, völlig unerörtert gelassen hätte. Es genügt zu erwidern, dass die Behauptung eines bestehenden Alibis aktenfremd ist, wurde ein solches doch ausdrücklich abgelehnt (US 6 f).
Das umfängliche Beschwerdevorbringen, dass das Urteil auf das fehlende Wiedererkennen des Angeklagten durch Grete S***** nicht eingegangen sei, lässt die überaus ausführlichen tatrichterlichen Erörterungen dazu (US 9 f) unberücksichtigt; dass der Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 21. 6. 2000 (S 93; richtig: S 87/II) des Aktes unbeachtet geblieben wäre, ist urteilsfremd (US 3 und 9).
Unter weiterer Bezugnahme auf die Angaben der Zeugen S***** behauptet die Mängelrüge das Fehlen einer zureichenden Begründung für die Feststellung des Auftretens des Angeklagten als "Alexander von B*****" und verweist auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Damit erweisen sich die Ausführungen jedoch als Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung; im Übrigen stützen sich die bekämpften Konstatierungen (die hinsichtlich des Falschnamens keine entscheidende Tatsache betreffen) auch auf die Angaben des als Mittäter bereits verurteilten Marcelino St*****. Sie sind sohin keineswegs unbegründet geblieben.
Die Tatsachenrüge ("Z 5 lit a", richtig: Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet einmal mehr unzulässig, nämlich nach Art einer Schuldberufung, die tatrichterlichen Beweiserwägungen in Zweifel zu ziehen.Die Tatsachenrüge ("Z 5 lit a", richtig: Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet einmal mehr unzulässig, nämlich nach Art einer Schuldberufung, die tatrichterlichen Beweiserwägungen in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Das Vorbringen, das Erstgericht habe bloß Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsabsicht festgestellt, was jedoch nicht geeignet sei den Schuldspruch zu tragen, weil für die Verwirklichung des Tatbildes des Betruges bedingter Vorsatz und somit die Feststellungen sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente erforderlich sei, lässt unberücksichtigt, dass in der Feststellung der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) bzw des direkten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) ohnedies die Konstatierungen der Wissens- und Willenskomponente bereits enthalten sind (13 Os 160/01, 13 Os 162/01). Die mangelnden Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptende Rüge orientiert sich somit nicht am Urteilssubstrat.Das Vorbringen, das Erstgericht habe bloß Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsabsicht festgestellt, was jedoch nicht geeignet sei den Schuldspruch zu tragen, weil für die Verwirklichung des Tatbildes des Betruges bedingter Vorsatz und somit die Feststellungen sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente erforderlich sei, lässt unberücksichtigt, dass in der Feststellung der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) bzw des direkten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) ohnedies die Konstatierungen der Wissens- und Willenskomponente bereits enthalten sind (13 Os 160/01, 13 Os 162/01). Die mangelnden Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptende Rüge orientiert sich somit nicht am Urteilssubstrat.
Weiters vermisst die Rüge die Konstatierung, dass das persönliche Erscheinen des Angeklagten zwischen dem 14. und 16. November 1998 beim Ehepaar S***** der erste persönliche Kontakt des Angeklagten mit den Tatopfern war, was insofern "erheblich" wäre, als daraus hervorginge, dass das Verhalten des Angeklagten keinesfalls "Motiv" (durch Täuschung entstandene falsche Wertvorstellungen) für den Kauf sämtlicher sechs Teppiche gewesen sein könne, da die Ehegatten S***** einen Teppich schon vor dem ersten Auftreten des Angeklagten von Marcelino St***** und Petar N***** am 12. November 1998 kauften, nachdem diese den Teppich mit der Bezeichnung "Rosenbidjar" am 11. November 1998 bei den Ehegatten S***** hinterlassen hätten. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig die Konstatierung der anteiligen Durchführung eines Gesamtplanes hinsichtlich aller Teppiche des Angeklagten mit den bereits gesondert verurteilten St***** und N***** als Mittäter (insbesondere auch, dass der Angeklagte noch am 11. November 1998 sich bei den Tatopfern telefonisch erkundigte, ob diese ihm persische Vasenteppiche und andere Antiquitäten zum Kauf anzubieten hätten - US 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO). Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).Weiters vermisst die Rüge die Konstatierung, dass das persönliche Erscheinen des Angeklagten zwischen dem 14. und 16. November 1998 beim Ehepaar S***** der erste persönliche Kontakt des Angeklagten mit den Tatopfern war, was insofern "erheblich" wäre, als daraus hervorginge, dass das Verhalten des Angeklagten keinesfalls "Motiv" (durch Täuschung entstandene falsche Wertvorstellungen) für den Kauf sämtlicher sechs Teppiche gewesen sein könne, da die Ehegatten S***** einen Teppich schon vor dem ersten Auftreten des Angeklagten von Marcelino St***** und Petar N***** am 12. November 1998 kauften, nachdem diese den Teppich mit der Bezeichnung "Rosenbidjar" am 11. November 1998 bei den Ehegatten S***** hinterlassen hätten. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig die Konstatierung der anteiligen Durchführung eines Gesamtplanes hinsichtlich aller Teppiche des Angeklagten mit den bereits gesondert verurteilten St***** und N***** als Mittäter (insbesondere auch, dass der Angeklagte noch am 11. November 1998 sich bei den Tatopfern telefonisch erkundigte, ob diese ihm persische Vasenteppiche und andere Antiquitäten zum Kauf anzubieten hätten - US 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.