Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 101/89×

Entscheidung 13 Os 101/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os101/89

Entscheidungsdatum

28.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohammad Reza G*** C*** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 7.Februar 1989, GZ. 7 U 2054/89-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 7. Februar 1989, GZ. 7 U 2054/89-3, verletzt den Paragraph 42, StGB. Gemäß Paragraph 292, StPO. wird die Strafverfügung aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO. eingestellt.

Text

Gründe:

Am 7.Februar 1989 erließ das Strafbezirksgericht Wien im Verfahren 7 U 2054/89 gegen den am 3.September 1967 geborenen Mohammad Reza G*** C*** eine Strafverfügung wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, StGB. Ihm wurde zur Last gelegt, am 30.Dezember 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht zu haben, sich in einem Selbstbedienungsladen eine Packung Präservative im Wert von 42,90 S anzueignen.

Rechtliche Beurteilung

Diese am 10.März 1989 rechtskräftig gewordene Strafverfügung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB. Geringe Schuld i.S. des Paragraph 42, Absatz eins, StGB. verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 Anmerkung römisch drei 1 zu Paragraph 42, StGB. m.w.N.). Im gegenständlichen Fall hat der unbescholtene und polizeilich nicht vorgemerkte Verurteilte aus Unbesonnenheit in einem einmaligen Angriff eine Sache zu entziehen versucht, deren Wert ganz erheblich unter dem für eine Beurteilung als Entwendung maßgebenden Grenzwert liegt. Nach seiner Darstellung hat er einen starken sexuellen Drang verspürt, als er die Präservative sah und eine Packung an sich genommen. Bei seiner Anhaltung war der Täter voll geständig. Unter diesen Umständen ist seine Schuld sowohl absolut als auch im Vergleich zu den typischen Fällen der Entwendung geringfügig, auch eine Bestrafung unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ist nicht geboten. Erwägungen der Generalprävention sind zwar auch bei Delikten dieser Art und überhaupt bei der Anwendung des Paragraph 42, StGB. (siehe Ziffer 3,) zu beachten. Indes ist die Tat beim Versuch geblieben und hatte keine anderen Auswirkungen. Nach den Umständen des vorliegenden Falls, auf den abzustellen ist (EvBl. 1986/82), ist jedoch unter dem Aspekt der Generalprävention eine Bestrafung vor allem deshalb nicht erforderlich, weil die prompte öffentliche Reaktion auf das deliktische Verhalten in der Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung auf dem Tatort eine Verunsicherung des allgemeinen Rechtsbewußtseins hintangehalten hat vergleiche Pallin im WK. zu Paragraph 42, StGB. Rz 17).

Es war daher in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde nach Paragraphen 292, 451, Absatz 2, StPO. mit Verfahrenseinstellung im Grund des Paragraph 42, StGB. vorzugehen.

Anmerkung

E18782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00101.89.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19890928_OGH0002_0130OS00101_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung