Rechtssatz RS0091896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091896
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Nach den Umständen des vorliegenden Falls, auf den abzustellen ist (EvBl 1986/82), ist unter dem Aspekt der Generalprävention eine Bestrafung vor allem deshalb nicht erforderlich, weil die prompte öffentliche Reaktion auf das deliktische Verhalten in der Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung auf dem Tatort eine Verunsicherung des allgemeinen Rechtsbewußtseins hintangehalten hat (vgl Pallin im WK zu § 42 StGB RdZ 17).Nach den Umständen des vorliegenden Falls, auf den abzustellen ist (EvBl 1986/82), ist unter dem Aspekt der Generalprävention eine Bestrafung vor allem deshalb nicht erforderlich, weil die prompte öffentliche Reaktion auf das deliktische Verhalten in der Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung auf dem Tatort eine Verunsicherung des allgemeinen Rechtsbewußtseins hintangehalten hat vergleiche Pallin im WK zu Paragraph 42, StGB RdZ 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091896
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00101_8900000_001