Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Z 9 lit a, der Sache nach auch aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Weil es für die Beurteilung eines Schlüssels als widerrechtlich erlangt (§ 129 Z 1 StGB; vgl insb RIS-Justiz RS0093818) nicht darauf ankommt, ob ihn der Täter nach der Verwendung (hier: zum Diebstahl; s auch § 136 Abs 2 StGB) weiter behalten wollte (vgl 10 Os 44/77 = SSt 48/56; Leukauf/Steininger, Komm³ Rz 19, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 129 Rz 39, Fabrizy, StGB9 Rz 5, aM wohl Bertel in WK² § 129 Rz 9 und Bertel/Schwaighofer BT I10 Rz 6, je zu § 129), bedurfte die Verantwortung des Angeklagten, er habe Schlüssel gestohlen, weil er dachte, dass sie im selben Gebäude irgendwo passen könnten (S 19/XII), entgegen der Beschwerde (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) keiner Erörterung.Weil es für die Beurteilung eines Schlüssels als widerrechtlich erlangt (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB; vergleiche insb RIS-Justiz RS0093818) nicht darauf ankommt, ob ihn der Täter nach der Verwendung (hier: zum Diebstahl; s auch Paragraph 136, Absatz 2, StGB) weiter behalten wollte vergleiche 10 Os 44/77 = SSt 48/56; Leukauf/Steininger, Komm³ Rz 19, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 129, Rz 39, Fabrizy, StGB9 Rz 5, aM wohl Bertel in WK² Paragraph 129, Rz 9 und Bertel/Schwaighofer BT I10 Rz 6, je zu Paragraph 129,), bedurfte die Verantwortung des Angeklagten, er habe Schlüssel gestohlen, weil er dachte, dass sie im selben Gebäude irgendwo passen könnten (S 19/XII), entgegen der Beschwerde (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) keiner Erörterung.
Welche Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagte über die ohnedies vorliegenden (US 40 f) hinaus vermisst (Z 9 lit a), sagt die Beschwerde nicht, weshalb sie sich einer argumentationsbezogenen Erwiderung entzieht.Welche Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagte über die ohnedies vorliegenden (US 40 f) hinaus vermisst (Ziffer 9, Litera a,), sagt die Beschwerde nicht, weshalb sie sich einer argumentationsbezogenen Erwiderung entzieht.
Ein Diebstahl der Schlüssel selbst wurde dem Angeklagten nicht angelastet. Aus welchen aus dem Gesetz abzuleitenden Erwägungen das Erstgericht Feststellungen „zur subjektiven Tatseite" zur „Wegnahme der Schlüssel" hätte treffen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB im Fall der Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels bedarf im Übrigen, was die innere Tatseite anbelangt, keiner auf den späteren Diebstahl bezogenen Willensausrichtung im Zeitpunkt der widerrechtlichen Erlangung des Schlüssels (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 129 Rz 11 mN).Ein Diebstahl der Schlüssel selbst wurde dem Angeklagten nicht angelastet. Aus welchen aus dem Gesetz abzuleitenden Erwägungen das Erstgericht Feststellungen „zur subjektiven Tatseite" zur „Wegnahme der Schlüssel" hätte treffen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die rechtliche Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB im Fall der Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels bedarf im Übrigen, was die innere Tatseite anbelangt, keiner auf den späteren Diebstahl bezogenen Willensausrichtung im Zeitpunkt der widerrechtlichen Erlangung des Schlüssels (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 129, Rz 11 mN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.