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Rechtssatz RS0093644

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093644

Geschäftszahl

14Os156/92; 13Os102/08m

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Rechtssatz

Das Gesetz stellt nur auf das widerrechtliche Erlangen des Schlüssels ab, enthält aber keine Einschränkung des Inhaltes, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Täter ein bestimmtes, mit diesem Schlüssel zu sperrendes Einbruchsobjekt konkret zur Tatbegehung ins Auge gefaßt haben müßte. Hieraus folgt, daß jeder widerrechtlich erlangte Schlüssel - ungeachtet seiner konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Schloß - im Falle seiner Verwendung bei einem Diebstahl die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB herstellt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 156/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 14 Os 156/92
  • 13 Os 102/08m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 102/08m
    Vgl; Beisatz: Die rechtliche Annahme der Qualifikation nach §129 Z1 StGB im Fall der Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels bedarf keiner auf den späteren Diebstahl bezogenen Willensausrichtung im Zeitpunkt der widerrechtlichen Erlangung des Schlüssels. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093644

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0140OS00156_9200000_002