Rechtssatz RS0093644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093644
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Rechtssatz
Das Gesetz stellt nur auf das widerrechtliche Erlangen des Schlüssels ab, enthält aber keine Einschränkung des Inhaltes, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Täter ein bestimmtes, mit diesem Schlüssel zu sperrendes Einbruchsobjekt konkret zur Tatbegehung ins Auge gefaßt haben müßte. Hieraus folgt, daß jeder widerrechtlich erlangte Schlüssel - ungeachtet seiner konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Schloß - im Falle seiner Verwendung bei einem Diebstahl die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB herstellt.Das Gesetz stellt nur auf das widerrechtliche Erlangen des Schlüssels ab, enthält aber keine Einschränkung des Inhaltes, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Täter ein bestimmtes, mit diesem Schlüssel zu sperrendes Einbruchsobjekt konkret zur Tatbegehung ins Auge gefaßt haben müßte. Hieraus folgt, daß jeder widerrechtlich erlangte Schlüssel - ungeachtet seiner konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Schloß - im Falle seiner Verwendung bei einem Diebstahl die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB herstellt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 156/92
Entscheidungstext OGH 12.01.1993 14 Os 156/92
- 13 Os 102/08m
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 102/08m
Vgl; Beisatz: Die rechtliche Annahme der Qualifikation nach §129 Z1 StGB im Fall der Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels bedarf keiner auf den späteren Diebstahl bezogenen Willensausrichtung im Zeitpunkt der widerrechtlichen Erlangung des Schlüssels. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093644
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0140OS00156_9200000_002