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Entscheidung 13 Os 102/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os102/26p

Entscheidungsdatum

21.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Hanger im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des DI * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2026, GZ 52 Hv 13/26z-57.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des DI * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat er vom April 2023 bis zum 17. Dezember 2025, sohin über einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum, in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer paranoiden Schizophrenie, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, * K* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufgesucht und im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr hergestellt hat, wobei er anfangs zahllose Male (US 5 f und 10) regelmäßig, seit Anfang des Jahres 2025 beinahe täglich, ihren Arbeitsplatz aufsuchte, ihr etwa 50 E-Mails, teils anzüglichen Inhalts, schickte und sie oftmals telefonisch kontaktierte, und dadurch das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, erster Fall StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4]         Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zum Tatbestandselement der beharrlichen Verfolgung über ein Jahr (Paragraph 107 a, Absatz 3, erster Fall StGB [US 4 ff und 10 ff]) orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen tatrichterlichen Erwägungen (US 8 f).

[5]         Mit dem gegen die Begründung der Gefährlichkeitsprognose gerichteten Einwand, die konstatierte „hohe Wahrscheinlichkeit“ der Befürchtung der Begehung von (insbesondere) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Frauen gerichteten Prognosetaten mit schweren Folgen (US 6 f) werde aus der – von den Tatrichtern sehr wohl in die Prognose einbezogen (US 8) – Art der Anlasstat und der Person des Betroffenen „nicht [...] nachvollziehbar hergeleitet“, das Erstgericht begnüge sich mit einer „allgemeinen Floskel“ und ziehe „einen nicht hinreichend begründeten Eskalationsschluss von beharrlicher Verfolgung und sexualisierten Kontaktaufnahmen zu Paragraph 202, StGB“ (nominell Ziffer 5, vierter Fall), sowie jenem, wonach eine „tragfähige Tatsachengrundlage für eine konkret-individualisierte Prognose schwerer sexueller Nötigung“ fehle (nominell Z „9a“), werden bloß Berufungsvorbringen erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [insb T11, T14 und T17] sowie RS0113980 [T7]).

[6]         Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zum Tatbestandselement der beharrlichen Verfolgung über ein Jahr (Paragraph 107 a, Absatz 3, erster Fall StGB) entwickelt die Rechtsrüge (Z „9a“) nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Schöffengerichts (US 4 ff und 10 ff) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8]         Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E148888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00102.26P.1021.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261021_OGH0002_0130OS00102_26P0000_000