Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des DI * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des DI * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er vom April 2023 bis zum 17. Dezember 2025, sohin über einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum, in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer paranoiden Schizophrenie, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, * K* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufgesucht und im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr hergestellt hat, wobei er anfangs zahllose Male (US 5 f und 10) regelmäßig, seit Anfang des Jahres 2025 beinahe täglich, ihren Arbeitsplatz aufsuchte, ihr etwa 50 E-Mails, teils anzüglichen Inhalts, schickte und sie oftmals telefonisch kontaktierte, und dadurch das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2, Abs 3 erster Fall StGB begangen. Danach hat er vom April 2023 bis zum 17. Dezember 2025, sohin über einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum, in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer paranoiden Schizophrenie, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, * K* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufgesucht und im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr hergestellt hat, wobei er anfangs zahllose Male (US 5 f und 10) regelmäßig, seit Anfang des Jahres 2025 beinahe täglich, ihren Arbeitsplatz aufsuchte, ihr etwa 50 E-Mails, teils anzüglichen Inhalts, schickte und sie oftmals telefonisch kontaktierte, und dadurch das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, erster Fall StGB begangen.