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Entscheidung 13 Os 103/91×

Entscheidung 13 Os 103/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os103/91

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Josef B***** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SGG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 13.Dezember 1990, GZ 7 römisch fünf r 369/90-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Dezember 1990, GZ 7 römisch fünf r 369/90-41, verletzt im Ausspruch einer Wertersatzstrafe über Franz Josef B***** das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, SGG.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im erwähnten Strafausspruch aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Franz Josef B***** des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SGG schuldig erkannt und über ihn - neben einer Freiheitsstrafe - "gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG" eine Wertersatzstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch einer Wertersatzstrafe steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, SGG nur bei einem Schuldspruch nach dem Paragraph 12, SGG zum Tragen kommt. Bei einem Schuldspruch wegen Paragraph 16, SGG hingegen ist eine derartige Sanktion im Gesetz (Paragraph 16, Absatz 3,, letzter Satz, SGG) nicht vorgesehen (12 Os 27/91 = NRsp 1991/177; vergleiche Leukauf-Steininger 2. ErgH 1985 Anmerkung D, Kodek SGG Anmerkung 3.3., Foregger-Litzka SGG Anmerkung römisch fünf, je zu Paragraph 16, SGG).

Dieser gesetzwidrige Strafausspruch war gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO zu beseitigen.

Anmerkung

E26705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00103.91.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19911016_OGH0002_0130OS00103_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung