Nur die Annahme der Qualifikation nach dem § 130, zweiter Fall, StGB bekämpft der Angeklagte unter ziffernmäßiger Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.Nur die Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 130,, zweiter Fall, StGB bekämpft der Angeklagte unter ziffernmäßiger Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Subsumtionsrüge ist begründet:
Gemäß dem § 70 StGB begeht eine Tat gewerbsmäßig, wer in der Absicht handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Für einen gewerbsmäßigen Diebstahl ist die Tendenz des Täters wesentlich, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende, d.h. regelmäßige oder zumindest für längere Zeit (und nicht bloß für einen bestimmten Anlaß) wirksame Einkommensquelle zu erschließen.Gemäß dem Paragraph 70, StGB begeht eine Tat gewerbsmäßig, wer in der Absicht handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Für einen gewerbsmäßigen Diebstahl ist die Tendenz des Täters wesentlich, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende, d.h. regelmäßige oder zumindest für längere Zeit (und nicht bloß für einen bestimmten Anlaß) wirksame Einkommensquelle zu erschließen.
Diese Voraussetzungen lagen aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, gegebenenfalls nicht vor. Denn nach den im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen wollten der Beschwerdeführer und der abgesondert verfolgte Christian I*****, die sich zuletzt in Linz aufgehalten hatten, in Vorarlberg Arbeit suchen und fuhren zu diesem Zwecke am 19.Mai 1992 mit der Bahn zunächst nach Innsbruck, weil ihre Barschaft für eine Fahrkarte nach Vorarlberg nicht ausreichte (US 6). Nach dem Verbrauch des restlichen Bargeldes von 150 S beschlossen die Angeklagten, sich durch die bis zu ihrer Festnahme am 25.Mai 1992 fortgesetzte Begehung von Einbruchsdiebstählen in Baucontainer, Bauwagen und Baulagerräume (US 6, 7) die nötigen Mittel zur (unverzüglichen) Weiterreise nach Vorarlberg zu verschaffen und aus der Diebsbeute (bis dahin) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (US 11). Dies reicht aber nicht aus, um in rechtlicher Hinsicht annehmen zu können, daß die Absicht der Täter auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen im Sinne eines wiederkehrenden Mittelzuflusses gerichtet war (11 Os 9/80). Verläßliche Konstatierungen in dieser Richtung hätten auf Grund der Aktenlage auch gar nicht getroffen werden können, zumal sich der Beschwerdeführer darauf berief, er habe sich angesichts der schlechten Arbeitsmarktsituation auf dem Bausektor in Linz und Umgebung in Vorarlberg bessere Verdienstmöglichkeiten erhofft (S 38).
Das Erstgericht unterstellte sohin die dem Beschwerdeführer angelasteten Diebstähle und Diebstahlsversuche zu Unrecht (auch) der Qualifikation des § 130, zweiter Fall, StGB. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu korrigieren.Das Erstgericht unterstellte sohin die dem Beschwerdeführer angelasteten Diebstähle und Diebstahlsversuche zu Unrecht (auch) der Qualifikation des Paragraph 130,, zweiter Fall, StGB. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu korrigieren.
Bei der damit notwendig gewordenen, nunmehr nach dem § 129 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung waren die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall des Angeklagten, die Tatwiederholung und die Begehung mit einem Komplizen erschwerend; als mildernd konnte hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute und der Umstand gewertet werden, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Bei der damit notwendig gewordenen, nunmehr nach dem Paragraph 129, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung waren die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall des Angeklagten, die Tatwiederholung und die Begehung mit einem Komplizen erschwerend; als mildernd konnte hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute und der Umstand gewertet werden, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB).Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld (Paragraph 32, StGB).
Damit ist die Berufung des Angeklagten gegenstandslos.
Der Beschluß über den Widerruf der dem Angeklagten zu AZ 15 E Vr 466/88 des Kreisgerichtes Steyr gewährten bedingten Strafnachsicht von 8 Monaten (§ 43 a Abs. 2 StGB) konnte unberührt bleiben, weil die Voraussetzungen hiefür (§ 53 Abs. 1 StGB) auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Urteilsabänderung weiterhin vorliegen (vgl. 13 Os 11-13/90 u.a.).Der Beschluß über den Widerruf der dem Angeklagten zu AZ 15 E römisch fünf r 466/88 des Kreisgerichtes Steyr gewährten bedingten Strafnachsicht von 8 Monaten (Paragraph 43, a Absatz 2, StGB) konnte unberührt bleiben, weil die Voraussetzungen hiefür (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Urteilsabänderung weiterhin vorliegen vergleiche 13 Os 11-13/90 u.a.).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.