Gründe:
Die zur Tatzeit Jugendlichen Walter D*** (geboren am 12. November 1968) und Helmut L*** (geboren am 20.Feber 1968) wurden neben anderen unbekämpft gebliebenen Schuldsprüchen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 13.Dezember 1983 im Wiener Prater gemeinsam mit dem damals noch strafunmündigen Richard S*** (geboren am 29.Mai 1970) in der Geisterbahn der Ida Z*** durch mangelhaftes Löschen eines dort von ihnen entfachten Feuers fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht hatten, die zu einer vollständigen Einäscherung der Geisterbahn führte (C). Nach den Urteilsfeststellungen drangen die beiden Angeklagten mit S*** am späten Nachmittag des 13.Dezember 1983 in die damals geschlossene "Große Alte Geisterbahn" ein, und entfachten, obwohl diese fast zur Gänze aus Holz errichtet war, im Bereich des sogenannten "Bahnhofs", nämlich jenes Teils der Schienenstrecke, auf dem die Besucher die Waggons besteigen, mit alten Zeitungen und Mullbinden ein "Lagerfeuer". S*** fand überdies eine alte Hose und wollte diese in die bereits bis zu einem halben Meter hoch lodernden Flammen werfen, dies gegen den Wunsch der Angeklagten, die befürchteten, das Feuer könnte dadurch erstickt werden. Daraufhin warf S*** in Gegenwart der beiden Angeklagten die Hose, die er kurz über das Feuer gehalten hatte, in einen etwa zwei Meter neben der Feuerstelle gelegenen Holzverschlag der Geisterbahn. In der Folge entstanden bei den Angeklagten wegen des von ihnen gemeinsam entfachten Feuers Bedenken und sie entschlossen sich, es zu löschen. Sie fanden einen Trockenfeuerlöscher, versprühten dessen Inhalt und waren danach der Meinung, das Feuer gelöscht zu haben. Daraufhin begaben sie sich mit S*** in das Obergeschoß der Geisterbahn, wo sie sich etwa eine halbe Stunde lang aufhielten. Auf Grund von Geräuschen aus dem Untergeschoß verließen sie dann fluchtartig die Anlage. Im Freien bemerkten sie dichten Rauch. Kurz darauf stand die Geisterbahn in hellen Flammen. Die Rettungsversuche der Feuerwehr scheiterten; die Geisterbahn wurde völlig eingeäschert; der Schaden beträgt mehrere Millionen Schilling.Die zur Tatzeit Jugendlichen Walter D*** (geboren am 12. November 1968) und Helmut L*** (geboren am 20.Feber 1968) wurden neben anderen unbekämpft gebliebenen Schuldsprüchen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil sie am 13.Dezember 1983 im Wiener Prater gemeinsam mit dem damals noch strafunmündigen Richard S*** (geboren am 29.Mai 1970) in der Geisterbahn der Ida Z*** durch mangelhaftes Löschen eines dort von ihnen entfachten Feuers fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht hatten, die zu einer vollständigen Einäscherung der Geisterbahn führte (C). Nach den Urteilsfeststellungen drangen die beiden Angeklagten mit S*** am späten Nachmittag des 13.Dezember 1983 in die damals geschlossene "Große Alte Geisterbahn" ein, und entfachten, obwohl diese fast zur Gänze aus Holz errichtet war, im Bereich des sogenannten "Bahnhofs", nämlich jenes Teils der Schienenstrecke, auf dem die Besucher die Waggons besteigen, mit alten Zeitungen und Mullbinden ein "Lagerfeuer". S*** fand überdies eine alte Hose und wollte diese in die bereits bis zu einem halben Meter hoch lodernden Flammen werfen, dies gegen den Wunsch der Angeklagten, die befürchteten, das Feuer könnte dadurch erstickt werden. Daraufhin warf S*** in Gegenwart der beiden Angeklagten die Hose, die er kurz über das Feuer gehalten hatte, in einen etwa zwei Meter neben der Feuerstelle gelegenen Holzverschlag der Geisterbahn. In der Folge entstanden bei den Angeklagten wegen des von ihnen gemeinsam entfachten Feuers Bedenken und sie entschlossen sich, es zu löschen. Sie fanden einen Trockenfeuerlöscher, versprühten dessen Inhalt und waren danach der Meinung, das Feuer gelöscht zu haben. Daraufhin begaben sie sich mit S*** in das Obergeschoß der Geisterbahn, wo sie sich etwa eine halbe Stunde lang aufhielten. Auf Grund von Geräuschen aus dem Untergeschoß verließen sie dann fluchtartig die Anlage. Im Freien bemerkten sie dichten Rauch. Kurz darauf stand die Geisterbahn in hellen Flammen. Die Rettungsversuche der Feuerwehr scheiterten; die Geisterbahn wurde völlig eingeäschert; der Schaden beträgt mehrere Millionen Schilling.
Zur unmittelbaren Ursache dieser Feuersbrunst wird im Urteil festgestellt, daß der Brand entweder von dem möglicherweise doch nicht vollständig gelöschten Lagerfeuer oder aber von der weggeworfenen, möglicherweise noch weiterglosenden Hose, oder auch von beiden Feuerquellen seinen Ausgang genommen hat (Band II S. 157 f.). Eine Eingrenzung auf eine der aufgezeigten Ursachen könne laut Ersturteil nicht vorgenommen werden (Band II S. 158). Der Schöffensenat erachtete die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten bei jeder dieser Entstehungsursachen des Brands für gegeben. Falls die Feuersbrunst ihren Ausgang von dem nur ungenügend gelöschten Lagerfeuer seinen Ausgang genommen haben sollte, lag das fahrlässige Verhalten der Angeklagten schon im Entfachen des Feuers an einem äußerst brandgefährdeten Ort sowie darin, daß sie sich nach dem Einsatz des Feuerlöschers nicht Gewißheit darüber verschafften, ob das Feuer vollständig gelöscht war (Variante 1). Zu einer Entstehung des Brands durch die weggeworfene, noch weiterglosende Hose (Variante 2) meinte das Erstgericht, daß die Angeklagten und S*** zwar ein Weiterglosen dieser Hose nicht bemerkt haben müßten, ihnen aber auch hier ein fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden müsse, weil sie im Einverständnis und Einvernehmen mit S*** gehandelt und somit auch für dessen Handlungsweise im Rahmen des Gesamtgeschehens einzustehen hätten.Zur unmittelbaren Ursache dieser Feuersbrunst wird im Urteil festgestellt, daß der Brand entweder von dem möglicherweise doch nicht vollständig gelöschten Lagerfeuer oder aber von der weggeworfenen, möglicherweise noch weiterglosenden Hose, oder auch von beiden Feuerquellen seinen Ausgang genommen hat (Band römisch zwei S. 157 f.). Eine Eingrenzung auf eine der aufgezeigten Ursachen könne laut Ersturteil nicht vorgenommen werden (Band römisch zwei S. 158). Der Schöffensenat erachtete die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten bei jeder dieser Entstehungsursachen des Brands für gegeben. Falls die Feuersbrunst ihren Ausgang von dem nur ungenügend gelöschten Lagerfeuer seinen Ausgang genommen haben sollte, lag das fahrlässige Verhalten der Angeklagten schon im Entfachen des Feuers an einem äußerst brandgefährdeten Ort sowie darin, daß sie sich nach dem Einsatz des Feuerlöschers nicht Gewißheit darüber verschafften, ob das Feuer vollständig gelöscht war (Variante 1). Zu einer Entstehung des Brands durch die weggeworfene, noch weiterglosende Hose (Variante 2) meinte das Erstgericht, daß die Angeklagten und S*** zwar ein Weiterglosen dieser Hose nicht bemerkt haben müßten, ihnen aber auch hier ein fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden müsse, weil sie im Einverständnis und Einvernehmen mit S*** gehandelt und somit auch für dessen Handlungsweise im Rahmen des Gesamtgeschehens einzustehen hätten.
Die Angeklagten machen Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO., L*** auch (ohne eine Ausführung) aus der Z. 10 geltend. Beide Angeklagten halten ihren Schuldspruch nach § 170 Abs. 1 StGB. für rechtsirrig und verweisen darauf, daß sie dann, wenn das Schadensfeuer aus dem Wegwerfen einer noch weiterglosenden Hose durch S*** hervorging (Variante 2), eine strafrechtliche Mithaftung nicht treffe. Indes ist sie auch im Fall dieser Tatvariante zu bejahen. Hatten doch die beiden Angeklagten das Feuer in der Geisterbahn gemeinsam mit dem strafunmündigen S*** entfacht und dadurch eine, jedenfalls für sie erkennbar äußerst brandgefährliche Situation geschaffen. Daran ändert nichts, daß sich die Angeklagten dagegen ausgesprochen hatten, daß S*** eine Hose in die Flammen werfen wollte; befürchteten sie doch nur, daß dadurch das Feuer eingedämmt oder gar gelöscht werde (Band II S. 150); sie wollten daher weder das Feuer, noch eine allenfalls sogar zusätzlich geschaffene weitere Brandquelle verhindern. Die zweite vom Gericht angenommene Variante betrifft außerdem kein isoliertes Handeln des Strafunmündigen, sondern nur die Teilphase seines gemeinsamen Vorgehens mit den Angeklagten, das auf ein Feuer an einem äußerst brandgefährdeten Ort abzielte, welches sich letztlich zur Feuersbrunst ausgeweitet und zur Vernichtung der Geisterbahn geführt hat. Der eingetretene Erfolg lag durchaus im Gefahrenrisiko, das die Angeklagten bei ihrem Verhalten eingegangen sind, und war der Lebenserfahrung zufolge keineswegs atypisch. Beim Entfachen eines Feuers an einem solchen Ort im Beisein eines unkontrolliert agierenden Strafunmündigen ohne entsprechend wirksame Vorkehrungen zur Brandbekämpfung ist der Ausbruch einer Feuersbrunst klar vorhersehbar. Der Kausalverlauf liegt hier innerhalb der gewöhnlichen Erfahrung und der Erfolg manifestiert sich als Verwirklichung gerade derjenigen Gefahr, der die an einem brandgefährdeten Ort die Entfachung eines offenen Feuers untersagende allgemeine Sorgfaltsnorm entgegenwirken soll. Der für die objektive Erfolgszurechnung erforderliche Adäquanz- und Risikozusammenhang ist damit gegeben (13 Os 150/83). Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß die Angeklagten bei beiden im Ersturteil als möglich erachteten Tatvarianten objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig handelten und der aus diesem Verhalten eingetretene Erfolg ihnen auch objektiv (und subjektiv) zuzurechnen ist.Die Angeklagten machen Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO., L*** auch (ohne eine Ausführung) aus der Ziffer 10, geltend. Beide Angeklagten halten ihren Schuldspruch nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB. für rechtsirrig und verweisen darauf, daß sie dann, wenn das Schadensfeuer aus dem Wegwerfen einer noch weiterglosenden Hose durch S*** hervorging (Variante 2), eine strafrechtliche Mithaftung nicht treffe. Indes ist sie auch im Fall dieser Tatvariante zu bejahen. Hatten doch die beiden Angeklagten das Feuer in der Geisterbahn gemeinsam mit dem strafunmündigen S*** entfacht und dadurch eine, jedenfalls für sie erkennbar äußerst brandgefährliche Situation geschaffen. Daran ändert nichts, daß sich die Angeklagten dagegen ausgesprochen hatten, daß S*** eine Hose in die Flammen werfen wollte; befürchteten sie doch nur, daß dadurch das Feuer eingedämmt oder gar gelöscht werde (Band römisch zwei S. 150); sie wollten daher weder das Feuer, noch eine allenfalls sogar zusätzlich geschaffene weitere Brandquelle verhindern. Die zweite vom Gericht angenommene Variante betrifft außerdem kein isoliertes Handeln des Strafunmündigen, sondern nur die Teilphase seines gemeinsamen Vorgehens mit den Angeklagten, das auf ein Feuer an einem äußerst brandgefährdeten Ort abzielte, welches sich letztlich zur Feuersbrunst ausgeweitet und zur Vernichtung der Geisterbahn geführt hat. Der eingetretene Erfolg lag durchaus im Gefahrenrisiko, das die Angeklagten bei ihrem Verhalten eingegangen sind, und war der Lebenserfahrung zufolge keineswegs atypisch. Beim Entfachen eines Feuers an einem solchen Ort im Beisein eines unkontrolliert agierenden Strafunmündigen ohne entsprechend wirksame Vorkehrungen zur Brandbekämpfung ist der Ausbruch einer Feuersbrunst klar vorhersehbar. Der Kausalverlauf liegt hier innerhalb der gewöhnlichen Erfahrung und der Erfolg manifestiert sich als Verwirklichung gerade derjenigen Gefahr, der die an einem brandgefährdeten Ort die Entfachung eines offenen Feuers untersagende allgemeine Sorgfaltsnorm entgegenwirken soll. Der für die objektive Erfolgszurechnung erforderliche Adäquanz- und Risikozusammenhang ist damit gegeben (13 Os 150/83). Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß die Angeklagten bei beiden im Ersturteil als möglich erachteten Tatvarianten objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig handelten und der aus diesem Verhalten eingetretene Erfolg ihnen auch objektiv (und subjektiv) zuzurechnen ist.