Die Auffassung des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien, daß bei einem Antrag nach § 14 Abs 1 MedG die Nichtvorlage eines Belegexemplares des Bezugsartikels einen Grund zur vorläufigen Zurückweisung des Veröffentlichungsbegehrens darstelle, steht, wie der Generalprokurator mit seiner nach § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die Auffassung des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien, daß bei einem Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, MedG die Nichtvorlage eines Belegexemplares des Bezugsartikels einen Grund zur vorläufigen Zurückweisung des Veröffentlichungsbegehrens darstelle, steht, wie der Generalprokurator mit seiner nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 14 Abs 3 MedG sind im Verfahren über einen Antrag gemäß Abs 1 leg cit die Bestimmungen der Strafprozeßordnung für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach soweit (subsidiär) anzuwenden, als das MedG selbst keine gesonderten Bestimmungen enthält (s auch SSt 58/67). In bezug auf die seit dem mit 1.Juli 1993 erfolgten Inkrafttreten der Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20 nunmehr im § 15 Abs 1 MedG dem Einzelrichter eingeräumte Kompetenz, über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung bei Unterbleiben einer Äußerung des Antragsgegners auch in abweisendem Sinn dann zu entscheiden, wenn der Veröffentlichungsantrag offensichtlich nicht berechtigt ist, sieht das MedG aber derartige Sonderbestimmungen vor. Das Gericht hat nämlich gemäß § 14 Abs 4 MedG einen Antrag nach Abs 1 leg cit unverzüglich dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, binnen fünf Werktagen Einwendungen und Beweismittel dem Gericht schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls dem Antrag Folge gegeben werde. Allfällige Einwendungen sind dem Antragsteller zu einer Gegenäußerung und zur Bekanntgabe von Beweismitteln, wofür ihm (ebenfalls) eine Frist von fünf Werktagen zu setzen ist, zuzustellen. Schon diese Regelung über das Einwendungsverfahren zeigt, daß die Auffassung über den (zwingenden) Anschluß eines Belegexemplares an den Antrag nach § 14 Abs 1 MedG nicht haltbar ist. Denn selbst im Fall von Einwendungen trägt das Gesetz dem Antragsteller lediglich die Bekanntgabe (nicht aber die Vorlage) von Beweismitteln auf.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MedG sind im Verfahren über einen Antrag gemäß Absatz eins, leg cit die Bestimmungen der Strafprozeßordnung für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach soweit (subsidiär) anzuwenden, als das MedG selbst keine gesonderten Bestimmungen enthält (s auch SSt 58/67). In bezug auf die seit dem mit 1.Juli 1993 erfolgten Inkrafttreten der Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20 nunmehr im Paragraph 15, Absatz eins, MedG dem Einzelrichter eingeräumte Kompetenz, über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung bei Unterbleiben einer Äußerung des Antragsgegners auch in abweisendem Sinn dann zu entscheiden, wenn der Veröffentlichungsantrag offensichtlich nicht berechtigt ist, sieht das MedG aber derartige Sonderbestimmungen vor. Das Gericht hat nämlich gemäß Paragraph 14, Absatz 4, MedG einen Antrag nach Absatz eins, leg cit unverzüglich dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, binnen fünf Werktagen Einwendungen und Beweismittel dem Gericht schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls dem Antrag Folge gegeben werde. Allfällige Einwendungen sind dem Antragsteller zu einer Gegenäußerung und zur Bekanntgabe von Beweismitteln, wofür ihm (ebenfalls) eine Frist von fünf Werktagen zu setzen ist, zuzustellen. Schon diese Regelung über das Einwendungsverfahren zeigt, daß die Auffassung über den (zwingenden) Anschluß eines Belegexemplares an den Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, MedG nicht haltbar ist. Denn selbst im Fall von Einwendungen trägt das Gesetz dem Antragsteller lediglich die Bekanntgabe (nicht aber die Vorlage) von Beweismitteln auf.
Werden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat der Einzelrichter gemäß § 15 Abs 1 MedG binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist ohne Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, wobei dem Antrag stattzugeben ist, es sei denn, daß er offensichtlich nicht berechtigt ist.Werden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat der Einzelrichter gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MedG binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist ohne Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, wobei dem Antrag stattzugeben ist, es sei denn, daß er offensichtlich nicht berechtigt ist.
Offensichtlich kann das Fehlen der Berechtigung aber nur dann sein, wenn dem Antrag bereits aus Gründen nicht stattzugeben ist, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ohne daß es hiezu (irgend) einer weiteren Beweisaufnahme, aber auch keiner Einwendungen und folglich auch keines Verfahrens bedarf. Keineswegs kann ein iSd § 15 Abs 1 MedG offensichtlicher Mangel der Berechtigung eines Antrages nach § 14 Abs 1 MedG schon allein wegen der unterbliebenen Vorlage schriftlicher Unterlagen über die den Anspruch des Antragstellers gemäß § 14 Abs 1 MedG begründenden Tatsachen angenommen werden, macht doch das Gesetz den Veröffentlichungsanspruch von einer solchen Vorlage gerade nicht abhängig.Offensichtlich kann das Fehlen der Berechtigung aber nur dann sein, wenn dem Antrag bereits aus Gründen nicht stattzugeben ist, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ohne daß es hiezu (irgend) einer weiteren Beweisaufnahme, aber auch keiner Einwendungen und folglich auch keines Verfahrens bedarf. Keineswegs kann ein iSd Paragraph 15, Absatz eins, MedG offensichtlicher Mangel der Berechtigung eines Antrages nach Paragraph 14, Absatz eins, MedG schon allein wegen der unterbliebenen Vorlage schriftlicher Unterlagen über die den Anspruch des Antragstellers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, MedG begründenden Tatsachen angenommen werden, macht doch das Gesetz den Veröffentlichungsanspruch von einer solchen Vorlage gerade nicht abhängig.
Der Beschwerde ist aber auch darin Recht zu geben, daß gegen die in Rede stehende Auffassung des Oberlandesgerichtes Wien auch noch andere Erwägungen sprechen: der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist der Sache nach nämlich nicht strafrechtlicher, sondern zivilrechtlicher Natur. Seine Durchsetzung wurde nur aus praktischen und historischen Gründen dem Strafgericht überlassen. Demgemäß sind für die Verletzung des Anspruches auf Gegendarstellung (Entgegnung) und des weiteren Veröffentlichungsanspruches keine strafgerichtlichen Sanktionen, sondern lediglich Geldbußen vorgesehen, die zum Teil Beugemittel sind und zum Teil der Abgeltung für erlittene Ehrenkränkung dienen sollen (vgl RV zum MedG 1981, 2 BlgNR 15.GP, 29, 30).Der Beschwerde ist aber auch darin Recht zu geben, daß gegen die in Rede stehende Auffassung des Oberlandesgerichtes Wien auch noch andere Erwägungen sprechen: der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist der Sache nach nämlich nicht strafrechtlicher, sondern zivilrechtlicher Natur. Seine Durchsetzung wurde nur aus praktischen und historischen Gründen dem Strafgericht überlassen. Demgemäß sind für die Verletzung des Anspruches auf Gegendarstellung (Entgegnung) und des weiteren Veröffentlichungsanspruches keine strafgerichtlichen Sanktionen, sondern lediglich Geldbußen vorgesehen, die zum Teil Beugemittel sind und zum Teil der Abgeltung für erlittene Ehrenkränkung dienen sollen vergleiche Regierungsvorlage zum MedG 1981, 2 BlgNR 15.GP, 29, 30).
Aber nicht nur aus dem zivilrechtlichen Charakter des Anspruches auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sondern auch aus der Bestimmung des § 14 Abs 3 MedG, wonach im Verfahren über einen Antrag nach § 14 Abs 1 MedG (ungeachtet des zivilrechtlichen Charakters des Anspruches) dem Antragsteller die Rechte des Privatanklägers zukommen, kann gleichfalls abgeleitet werden, daß der Antragsteller seine anspruchsbegründenden Tatsachen zunächst grundsätzlich (so wie in einer Privatanklage) nur zu behaupten und erst bei Erhebung von Einwendungen durch den Antragsgegner näher zu belegen hat. Eine Vorschrift, wonach ein Ankläger bereits bei Einbringung des Strafantrages für den Anklagevorwurf bedeutsame Umstände nachzuweisen oder zu bescheinigen ("belegen") hat, enthält die StPO - ebenso wie das MedG in bezug auf einen Antrag gemäß § 14 Abs 1 MedG - nicht.Aber nicht nur aus dem zivilrechtlichen Charakter des Anspruches auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sondern auch aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, MedG, wonach im Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, MedG (ungeachtet des zivilrechtlichen Charakters des Anspruches) dem Antragsteller die Rechte des Privatanklägers zukommen, kann gleichfalls abgeleitet werden, daß der Antragsteller seine anspruchsbegründenden Tatsachen zunächst grundsätzlich (so wie in einer Privatanklage) nur zu behaupten und erst bei Erhebung von Einwendungen durch den Antragsgegner näher zu belegen hat. Eine Vorschrift, wonach ein Ankläger bereits bei Einbringung des Strafantrages für den Anklagevorwurf bedeutsame Umstände nachzuweisen oder zu bescheinigen ("belegen") hat, enthält die StPO - ebenso wie das MedG in bezug auf einen Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, MedG - nicht.
Nachteile für die Praxis des Entgegnungsrechtes sind bei dieser Auslegung nicht zu besorgen. Denn insbesondere die Regelungen des § 14 Abs 4 MedG über das Aufforderungs- bzw Einwendungsverfahren und des § 15 Abs 2 MedienG über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Einwendungen bilden ein ausreichendes Regulativ gegen eine den gesetzlichen Zielen abträgliche Handhabung des Entgegnungsrechtes im Einzelfall. Die im vorliegenden Fall aufgezeigten Gesetzesverletzungen haben sich zum Vorteil der die Rechte eines Beschuldigten genießenden Antragsgegnerin (s § 14 Abs 3 MedG) ausgewirkt, sodaß es mit der diesbezüglichen Feststellung gemäß § 292 StPO sein Bewenden hat.Nachteile für die Praxis des Entgegnungsrechtes sind bei dieser Auslegung nicht zu besorgen. Denn insbesondere die Regelungen des Paragraph 14, Absatz 4, MedG über das Aufforderungs- bzw Einwendungsverfahren und des Paragraph 15, Absatz 2, MedienG über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Einwendungen bilden ein ausreichendes Regulativ gegen eine den gesetzlichen Zielen abträgliche Handhabung des Entgegnungsrechtes im Einzelfall. Die im vorliegenden Fall aufgezeigten Gesetzesverletzungen haben sich zum Vorteil der die Rechte eines Beschuldigten genießenden Antragsgegnerin (s Paragraph 14, Absatz 3, MedG) ausgewirkt, sodaß es mit der diesbezüglichen Feststellung gemäß Paragraph 292, StPO sein Bewenden hat.