Rechtssatz RS0067370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067370
Geschäftszahl
13Os104/94 (13Os105/94)
Entscheidungsdatum
14.09.1994
Rechtssatz
Offensichtlich nicht berechtigt kann ein Antrag nur dann sein, wenn ihm bereits aus Gründen nicht stattzugeben ist, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ohne daß es hiezu (irgend) einer weiteren Beweisaufnahme, aber auch keiner Einwendungen und folglich auch keines Verfahrens bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067370
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_0130OS00104_9400000_002