Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit (zutreffend - vgl Mayerhofer-Rieder StGB4 ENr 90 zu § 31, nv 14 Os 22/95, 13 Os 178,179/95) auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, indem sie sich ausschließlich gegen die Anwendung der §§ 31, 40 StGB wendet.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit (zutreffend - vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB4 ENr 90 zu Paragraph 31,, nv 14 Os 22/95, 13 Os 178,179/95) auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, indem sie sich ausschließlich gegen die Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB wendet.
Bei den - dem § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG unterstellten - Urteilstaten handelt es sich um im § 64 Abs 1 Z 4 StGB aufgezählte strafbare Handlungen, die (schon deshalb) nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen sind, weil durch sie vor allem österreichische Interessen verletzt worden sind (vgl S 10, 17 des Urteils des Landgerichtes Kleve).Bei den - dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG unterstellten - Urteilstaten handelt es sich um im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB aufgezählte strafbare Handlungen, die (schon deshalb) nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen sind, weil durch sie vor allem österreichische Interessen verletzt worden sind vergleiche S 10, 17 des Urteils des Landgerichtes Kleve).
Im vorliegenden Fall war - unbeschadet der grundsätzlichen Möglichkeit einer Anwendung der §§ 31, 40 StGB auch in bezug auf ausländische Verurteilungen (vgl Pallin WK Rz 15, Leukauf-Steininger aaO RN 20, jeweils zu § 31) - eine Bedachtnahme des Erstgerichtes auf die erwähnte Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Kleve deshalb verfehlt; weil die Urteilstat 2. des angefochtenen Urteils ident ist mit der dem Urteil des deutschen Gerichtes zugrunde liegenden Tat, sohin dem gesamten von der ausländischen Verurteilung erfaßten strafbaren Verhalten; in einem solchen Fall ist jedoch eine Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB nicht zulässig (Leukauf-Steininger aaO RN 20 zu § 31; 13 Os 178,179/95).Im vorliegenden Fall war - unbeschadet der grundsätzlichen Möglichkeit einer Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB auch in bezug auf ausländische Verurteilungen vergleiche Pallin WK Rz 15, Leukauf-Steininger aaO RN 20, jeweils zu Paragraph 31,) - eine Bedachtnahme des Erstgerichtes auf die erwähnte Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Kleve deshalb verfehlt; weil die Urteilstat 2. des angefochtenen Urteils ident ist mit der dem Urteil des deutschen Gerichtes zugrunde liegenden Tat, sohin dem gesamten von der ausländischen Verurteilung erfaßten strafbaren Verhalten; in einem solchen Fall ist jedoch eine Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB nicht zulässig (Leukauf-Steininger aaO RN 20 zu Paragraph 31,; 13 Os 178,179/95).
Das Erstgericht hätte daher für beide Schuldspruchtaten eine Strafe im Rahmen des § 12 Abs 3 SGG verhängen und auf diese die im Ausland verbüßte Strafe bzw die erlittene Vorhaft gemäß §§ 66 bzw 38 StGB anrechnen müssen, sodaß es auch - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - zu keiner Doppelbestrafung gekommen wäre (vgl 15 Os 145/95).Das Erstgericht hätte daher für beide Schuldspruchtaten eine Strafe im Rahmen des Paragraph 12, Absatz 3, SGG verhängen und auf diese die im Ausland verbüßte Strafe bzw die erlittene Vorhaft gemäß Paragraphen 66, bzw 38 StGB anrechnen müssen, sodaß es auch - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - zu keiner Doppelbestrafung gekommen wäre vergleiche 15 Os 145/95).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, in seinem Ausspruch, wonach unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird, aufzuheben, in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen und Alois Erwin P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG nach § 12 Abs 3 SGG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Strafe zu verurteilen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, in seinem Ausspruch, wonach unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird, aufzuheben, in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen und Alois Erwin P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Strafe zu verurteilen.
Bei der Strafbemessung war erschwerend die Wiederholung der Tat, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassende, reumütige Geständnis.
Ausgehend von den genannten besonderen und den allgemeinen Strafbemessungsgründen des § 32 StGB entspricht die verhängte Freiheitsstrafe der Täterschuld und dem sozialen Störwert des Verbrechens.Ausgehend von den genannten besonderen und den allgemeinen Strafbemessungsgründen des Paragraph 32, StGB entspricht die verhängte Freiheitsstrafe der Täterschuld und dem sozialen Störwert des Verbrechens.
Da die gezeigte Schuldeinsicht und die Persönlichkeit des Täters in Verbindung mit der bereits im Ausland verspürten Unrechtsfolge auch bei bloß teilweisem Vollzug der Strafe ein künftiges Wohlverhalten annehmen lassen, war gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen.Da die gezeigte Schuldeinsicht und die Persönlichkeit des Täters in Verbindung mit der bereits im Ausland verspürten Unrechtsfolge auch bei bloß teilweisem Vollzug der Strafe ein künftiges Wohlverhalten annehmen lassen, war gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen.
Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft (§ 38 StGB) und der im Ausland verbüßten Strafe (§ 66 StGB) waren aus dem Ersturteil zu übernehmen, und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf den neuen Strafausspruch zu verweisen.Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) und der im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 66, StGB) waren aus dem Ersturteil zu übernehmen, und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf den neuen Strafausspruch zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.