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Rechtssatz RS0096000×

Rechtssatz RS0096000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096000

Geschäftszahl

13Os178/95 (13Os179/95); 13Os104/96

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Rechtssatz

Bei einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zulässigen neuerlichen Verurteilung eines Österreichers im Inland wegen im Ausland begangener Straftaten, für welche er bereits im Ausland verurteilt worden ist, ist auf die im ausländischen Urteil verhängte Strafe nur dann nicht gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche dem ausländischen Schuldspruch zugrundeliegenden Straftaten mit jenen der inländischen Verurteilung ident sind. Liegen dagegen dem (vorangehenden) ausländischen Schuldspruch noch weitere, vom (späteren) inländischen Strafurteil nicht erfaßte Straftaten zugrunde, ist bei der inländischen Strafbemessung Paragraph 31, StGB anzuwenden. Daneben ist in einem solchen Fall auch noch die im Ausland tatsächlich verbüßte Strafzeit (einschließlich einer ausländischen Untersuchungshaft, soweit sie vom ausländischen Gericht auf die Strafe angerechnet worden ist), gemäß Paragraph 66, StGB auf die im Inland verhängte Strafe angemessen (nämlich im Verhältnis der Strafen für die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB identen Taten zu den Strafen für die weiteren ausländischen Schuldsprüche) anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096000

Dokumentnummer

JJR_19960306_OGH0002_0130OS00178_9500000_001