Zur Grundrechtsbeschwerde vom 2. Juli 2001:
Den Beschwerdeausführungen zuwider hat das Oberlandesgericht die Annahme des dringenden Tatverdachtes hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen mit ausführlicher und aktenkonformer Begründung auf die belastenden Beweisergebnisse, insbesondere die umfangreichen Erhebungsergebnisse des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich-Kriminalabteilung, den Inhalt der beschlagnahmten und zum Teil ausgewerteten Urkunden (wie Buchhaltungsunterlagen, Korrespondenzen, Verträge), die Aussagen des Mitbeschuldigten Peter B***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter sowie der Auskunftspersonen DI Walter R*****, Gerhard K*****, Anneliese V*****, Martina F***** und Berta Sch***** mängelfrei gestützt (ON 160, S 4 bis 12; § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO iVm § 10 GRBG).Den Beschwerdeausführungen zuwider hat das Oberlandesgericht die Annahme des dringenden Tatverdachtes hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen mit ausführlicher und aktenkonformer Begründung auf die belastenden Beweisergebnisse, insbesondere die umfangreichen Erhebungsergebnisse des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich-Kriminalabteilung, den Inhalt der beschlagnahmten und zum Teil ausgewerteten Urkunden (wie Buchhaltungsunterlagen, Korrespondenzen, Verträge), die Aussagen des Mitbeschuldigten Peter B***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter sowie der Auskunftspersonen DI Walter R*****, Gerhard K*****, Anneliese V*****, Martina F***** und Berta Sch***** mängelfrei gestützt (ON 160, S 4 bis 12; Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG).
Demgegenüber sucht der Beschwerdeführer in weitwendigem Vorbringen (S 3 bis 17 der Beschwerde) aus isoliert betrachteten Details und spekulativen Erwägungen seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und nimmt solcherart nur eine eigenständige, zu seinen Gunsten gelöste Beweiswürdigung vorweg, die jedoch ausschließlich dem später erkennenden Gericht vorbehalten ist (Mayerhofer/Steininger RN 43 f, Hager/Holzweber E 15 jeweils GRBG § 2).Demgegenüber sucht der Beschwerdeführer in weitwendigem Vorbringen (S 3 bis 17 der Beschwerde) aus isoliert betrachteten Details und spekulativen Erwägungen seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und nimmt solcherart nur eine eigenständige, zu seinen Gunsten gelöste Beweiswürdigung vorweg, die jedoch ausschließlich dem später erkennenden Gericht vorbehalten ist (Mayerhofer/Steininger RN 43 f, Hager/Holzweber E 15 jeweils GRBG Paragraph 2,).
Im Übrigen vermögen die Beschwerdeargumente die nach der Aktenlage gegebene qualifizierte Verdachtslage nicht zu entkräften. Insbesondere der oftmalige Verweis auf eine Umsatzsteigerung in den Jahren 1995 bis 1997 von 350 Mio S auf 396 Mio S, der zu einem Bonus der Gläubigerbank von 2 Mio S geführt habe, kann keinen Widerspruch zum Verdacht der Untreue des Beschwerdeführers durch Veranlassung der Überweisung von exorbitant hoher management fees ohne entsprechender Gegenleistung und von überhöhten Spesen aufzeigen. Außerdem lassen die Beschwerdeausführungen die (trotz vorübergehender Umsatzsteigerung) eine schlechte Wirtschaftslage der R***** GmbH attestierenden Beweisergebnisse, wie beispielsweise Steigerung der Verbindlichkeiten von 140 Mio S im Juli 1995 auf 325 Mio S im Februar 2000 (ON 4, S 67/I und ON 27, S 205/II) und die damit übereinstimmende Angabe des Mitbeschuldigten St*****, wonach es ab 1995 schlechte Jahresergebnisse gegeben habe (S 380/V), außer Acht. Soweit der Beschwerdeführer auf Vorbringen in der Haftverhandlung vom 15. Juni 2001 hinweist, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es nicht Grundlage für den (erst) angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien gebildet hat.
Was die Tatvorwürfe hinsichtlich ungerechtfertigten Spesenbezuges (2 und 3) anlangt, hat das Oberlandesgericht zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass es angesichts der Gesamtschadenssumme für die Beurteilung der Haftfrage ohne Belang ist, ob und in welchem Umfang allenfalls eine Reduzierung einzelner Teilschadensbeträge zu erfolgen hat.
Die Beschwerdekritik, wonach der Beschuldigte vor Verhängung der Untersuchungshaft nicht zu allen Tatvorwürfen detailliert vernommen worden sei, kommt bereits im Hinblick auf die sich aus den Akten ergebenden materiellen Haftvoraussetzungen keine grundrechtsrelevante Bedeutung zu.
Auch hinsichtlich des angenommenen, durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vermag die Grundrechtsbeschwerde weder eine mangelhafte Begründung noch eine fehlerhafte Beurteilung aufzuzeigen; hat doch der Gerichtshof zweiter Instanz die bestimmten Tatsachen, die die Annahme einer entsprechenden Intensität der Gefahr neuerlicher qualifizierter Delinquenz rechtfertigen, mit zutreffenden Argumenten, insbesondere der niedrigen Hemmschwelle des Beschuldigten, trotz sonst gesicherter Einkommenssituation Malversationen zu Lasten des von ihm zu sanierenden Betriebes zu begehen, und seiner weiterhin bestehenden Involvierung in anderen aktiven Gesellschaften, nachvollziehbar belegt.Auch hinsichtlich des angenommenen, durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO vermag die Grundrechtsbeschwerde weder eine mangelhafte Begründung noch eine fehlerhafte Beurteilung aufzuzeigen; hat doch der Gerichtshof zweiter Instanz die bestimmten Tatsachen, die die Annahme einer entsprechenden Intensität der Gefahr neuerlicher qualifizierter Delinquenz rechtfertigen, mit zutreffenden Argumenten, insbesondere der niedrigen Hemmschwelle des Beschuldigten, trotz sonst gesicherter Einkommenssituation Malversationen zu Lasten des von ihm zu sanierenden Betriebes zu begehen, und seiner weiterhin bestehenden Involvierung in anderen aktiven Gesellschaften, nachvollziehbar belegt.
Insoweit sich das weitere umfängliche Beschwerdevorbringen (S 23 bis 32) auf den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 15. Juni 2001 bezieht, ist es einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, weil die Entscheidung auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bis 16. August 2001 nicht Gegenstand des (erst) angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Juni 2001 war.
Zur Grundrechtsbeschwerde vom 18. Juli 2001:
Unter Hinweis auf Art 5 Abs 4 MRK sowie §§ 181 Abs 1 und Abs 2 Z 2; 182 Abs 4 StPO versucht der Beschwerdeführer mit sich überwiegend wiederholenden Argumenten seinen Standpunkt zu untermauern, der Untersuchungsrichter wäre zur Durchführung der Haftverhandlung vom 15. Juni 2001 und zur Anordnung der Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht zuständig gewesen, letztere Kompetenz einschließlich der Bestimmung einer neuen Haftfrist wäre vielmehr zufolge der gegen den vorangegangenen Haftfortsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2001 erhobenen Beschwerde dem Gerichtshof zweiter Instanz zugekommen, welcher zwingend vor Ablauf der festgesetzten Haftfrist (hier: 15.Juni 2001) entscheiden hätte müssen. Weil jedoch das Oberlandesgericht Wien erst mit Beschluss vom 22. Juni 2001 zu AZ 20 Bs 214, 215/01 erkannt habe, wäre der Beschuldigte ohne Durchführung einer Haftverhandlung spätestens mit Ablauf des 15. Juni 2001 auf freien Fuß zu setzen gewesen. Das Oberlandesgericht Wien hätte daher schon aus diesem Grund seiner Beschwerde Folge geben und die Enthaftung des DI Dkfm. Manfred S***** veranlassen müssen.Unter Hinweis auf Artikel 5, Absatz 4, MRK sowie Paragraphen 181, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,; 182 Absatz 4, StPO versucht der Beschwerdeführer mit sich überwiegend wiederholenden Argumenten seinen Standpunkt zu untermauern, der Untersuchungsrichter wäre zur Durchführung der Haftverhandlung vom 15. Juni 2001 und zur Anordnung der Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht zuständig gewesen, letztere Kompetenz einschließlich der Bestimmung einer neuen Haftfrist wäre vielmehr zufolge der gegen den vorangegangenen Haftfortsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2001 erhobenen Beschwerde dem Gerichtshof zweiter Instanz zugekommen, welcher zwingend vor Ablauf der festgesetzten Haftfrist (hier: 15.Juni 2001) entscheiden hätte müssen. Weil jedoch das Oberlandesgericht Wien erst mit Beschluss vom 22. Juni 2001 zu AZ 20 Bs 214, 215/01 erkannt habe, wäre der Beschuldigte ohne Durchführung einer Haftverhandlung spätestens mit Ablauf des 15. Juni 2001 auf freien Fuß zu setzen gewesen. Das Oberlandesgericht Wien hätte daher schon aus diesem Grund seiner Beschwerde Folge geben und die Enthaftung des DI Dkfm. Manfred S***** veranlassen müssen.
Mit zutreffender Begründung hat jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers verworfen und festgehalten, dass der Untersuchungsrichter im Sinne der Bestimmung des § 181 Abs 1 letzter Satz StPO völlig zu Recht vor Ablauf der letztgültigen Haftfrist im Rahmen einer Haftverhandlung über die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft abgesprochen hat, sodass diesbezüglich weder eine Gesetzes- noch eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Im Übrigen können die Beschwerde und die gleichlautend agierenden weitwendigen Äußerungen gem § 35 Abs 2 StPO zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur nicht darlegen, wieso sich aus § 6 StPO und der dort genannten Fristberechnung eine Fristsetzung für die Rechtsmittelentscheidung ergibt. Der Hinweis auf den Entwurf eines Strafprozessreformgesetzes (§ 177) versagt schon mangels Geltung.Mit zutreffender Begründung hat jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers verworfen und festgehalten, dass der Untersuchungsrichter im Sinne der Bestimmung des Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz StPO völlig zu Recht vor Ablauf der letztgültigen Haftfrist im Rahmen einer Haftverhandlung über die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft abgesprochen hat, sodass diesbezüglich weder eine Gesetzes- noch eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Im Übrigen können die Beschwerde und die gleichlautend agierenden weitwendigen Äußerungen gem Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur nicht darlegen, wieso sich aus Paragraph 6, StPO und der dort genannten Fristberechnung eine Fristsetzung für die Rechtsmittelentscheidung ergibt. Der Hinweis auf den Entwurf eines Strafprozessreformgesetzes (Paragraph 177,) versagt schon mangels Geltung.
An der Dringlichkeit des Tatverdachtes hat sich, wie das Oberlandesgericht entgegen der Beschwerde richtigerweise anführt, infolge der zeitlich nur zwei Wochen auseinanderliegenden angefochtenen Beschlüsse - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Haftverhandlung vom 15. Juni 2001, welches im Wesentlichen die bereits bekannte Version des Beschwerdeführers wiedergibt, ohne eine sofortige entscheidende Abschwächung der angelasteten Vorwürfe zu beinhalten - keine Veränderung ergeben. Gleiches gilt für den durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Haftgrund der Tatbegehungsgefahr.
Beide Grundrechtsbeschwerden waren daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Beide Grundrechtsbeschwerden waren daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.