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Entscheidung 13 Os 105/11g×

Entscheidung 13 Os 105/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/11g

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 34 Hv 111/11w des Landesgerichts Salzburg (zuvor: 50 Hv 46/11p des Landesgerichts Feldkirch), über die Beschwerde des Angeklagten Peter Hö***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. August 2011, AZ 7 Bs 391/11z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift richtet, zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Einspruch des Peter Hö***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. Juni 2011, 8 St 170/09h, abgewiesen und deren Rechtswirksamkeit festgestellt.

Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 214, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO), aus welchem Grund die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.

Über die vom Beschwerdeführer unter einem erhobene Grundrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht gemäß Paragraph 214, Absatz 3, StPO (von Amts wegen) über die Haft getroffene Entscheidung wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (13 Os 119/11s).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00105.11G.1013.000

Im RIS seit

20.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111013_OGH0002_0130OS00105_11G0000_000