Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 105/22y×

Entscheidung 13 Os 105/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/22y

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB, AZ 125 Hv 82/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2022, AZ 22 Bs 194/22y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Nach Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2021 (ON 26) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juni 2022, AZ 13 Os 10/22b, gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Genannten gegen das erstgerichtliche Urteil Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete (von ihm als „außergewöhnliche Reklamation“, „außerordentliche Revision“ und „Beschwerde“ bezeichnete) Eingabe des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung gemäß Paragraph 295, Absatz 3, StPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.

[3]                  Für eine Entscheidung über den (ersichtlich) zum Zweck der Vornahme dieser – solcherart unzulässigen – Verfahrenshandlung gestellten „Antrag“ des Verurteilten auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe“ besteht mit Blick auf ihre – zugleich ohnehin bereits erfolgte – Vornahme durch den Verurteilten selbst kein Bezugspunkt (siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0127077 [T3]).

Textnummer

E136767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00105.22Y.1123.000

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

JJT_20221123_OGH0002_0130OS00105_22Y0000_000