Die Verfahrensrüge (Z. 4) releviert die Abweisung des schon früher gestellten und in der letzten Hauptverhandlung am 14. Jänner 1987 aufrechterhaltenen Antrags (Band VI S. 133, 135 f., 172, 226) auf neuerliche Ladung und Vernehmung des Zeugen Mohamed (el) S***. Dem betreffenden Hauptverhandlungsprotokoll zufolge wurde dieser Zeuge auf die nach den Gegebenheiten einzig erfolgversprechende Weise geladen, indem nämlich der Privatbeteiligtenvertreter Dr.Karl B***, der im Dezember 1986 nach Libyen reiste, die gerichtliche Vorladung mitnahm und sie, was er in der Hauptverhandlung bestätigte (Band VI S. 224 f.), dem damals im Zentralen Gerichtsgebäude in Tripolis (Libyen) befindlichen Zeugen am 29.Dezember 1986 persönlich ausfolgte. Er tat dies auch bezüglich des Libyers Mohamed Salim EL M*** (Band VI S. 223 f.), der dann zur Hauptverhandlung vom 14.Jänner 1987 als Zeuge erschienen ist (Band VI S. 201). Der Zeuge Mohamed (el) S*** hingegen ist trotz Entgegennahme der Zeugenladung der letztangeführten Hauptverhandlung ferngeblieben. Die vom Verteidiger des Angeklagten beantragte neuerliche Ladung war im Hinblick darauf nicht erfolgversprechend, daß der Zeuge zur Ablegung einer Aussage offenbar nicht nach Österreich kommen kann oder will und mangels Kenntnis seiner derzeitigen Anschrift in Libyen - mit welchem Staat im übrigen keine eine Zeugenvernehmung regelnden Rechtshilfeabkommen bestehen - auch nicht ausgeforscht und zu einer Zeugenaussage verhalten werden kann (siehe hiezu die Urteilsgründe Band VI S. 303). Mithin handelte es sich bei der in Kenntnis dieser Umstände begehrten Zeugenschaft des Genannten um eine von vornherein unmögliche Beweisaufnahme, deren Nichtdurchführung den geltend gemachten oder einen anderen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen vermag (vgl. dazu u.a. Mayerhofer-Rieder Nr. 102 und 104 zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO). Wird nun - wie hier - eine von vornherein gar nicht durchführbare Beweiserhebung beantragt, so fehlt eine prozeßordnungsgemäße Antragstellung (13 Os 113/84, 13 Os 172/84, 13 Os 202/84).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) releviert die Abweisung des schon früher gestellten und in der letzten Hauptverhandlung am 14. Jänner 1987 aufrechterhaltenen Antrags (Band römisch sechs S. 133, 135 f., 172, 226) auf neuerliche Ladung und Vernehmung des Zeugen Mohamed (el) S***. Dem betreffenden Hauptverhandlungsprotokoll zufolge wurde dieser Zeuge auf die nach den Gegebenheiten einzig erfolgversprechende Weise geladen, indem nämlich der Privatbeteiligtenvertreter Dr.Karl B***, der im Dezember 1986 nach Libyen reiste, die gerichtliche Vorladung mitnahm und sie, was er in der Hauptverhandlung bestätigte (Band römisch sechs S. 224 f.), dem damals im Zentralen Gerichtsgebäude in Tripolis (Libyen) befindlichen Zeugen am 29.Dezember 1986 persönlich ausfolgte. Er tat dies auch bezüglich des Libyers Mohamed Salim EL M*** (Band römisch sechs S. 223 f.), der dann zur Hauptverhandlung vom 14.Jänner 1987 als Zeuge erschienen ist (Band römisch sechs S. 201). Der Zeuge Mohamed (el) S*** hingegen ist trotz Entgegennahme der Zeugenladung der letztangeführten Hauptverhandlung ferngeblieben. Die vom Verteidiger des Angeklagten beantragte neuerliche Ladung war im Hinblick darauf nicht erfolgversprechend, daß der Zeuge zur Ablegung einer Aussage offenbar nicht nach Österreich kommen kann oder will und mangels Kenntnis seiner derzeitigen Anschrift in Libyen - mit welchem Staat im übrigen keine eine Zeugenvernehmung regelnden Rechtshilfeabkommen bestehen - auch nicht ausgeforscht und zu einer Zeugenaussage verhalten werden kann (siehe hiezu die Urteilsgründe Band römisch sechs S. 303). Mithin handelte es sich bei der in Kenntnis dieser Umstände begehrten Zeugenschaft des Genannten um eine von vornherein unmögliche Beweisaufnahme, deren Nichtdurchführung den geltend gemachten oder einen anderen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen vermag vergleiche dazu u.a. Mayerhofer-Rieder Nr. 102 und 104 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Wird nun - wie hier - eine von vornherein gar nicht durchführbare Beweiserhebung beantragt, so fehlt eine prozeßordnungsgemäße Antragstellung (13 Os 113/84, 13 Os 172/84, 13 Os 202/84).
Der Mängelrüge (Z. 5) ist zu erwidern, daß die Feststellung, ob es irgendwo zu weiteren persönlichen Kontakten zwischen dem Angeklagten und den beiden libyschen Zeugen gekommen ist, in dieser allgemeinen Form nicht relevant ist. Auch eine Widersprüchlichkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu erwidern, daß die Feststellung, ob es irgendwo zu weiteren persönlichen Kontakten zwischen dem Angeklagten und den beiden libyschen Zeugen gekommen ist, in dieser allgemeinen Form nicht relevant ist. Auch eine Widersprüchlichkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Soweit die Konstatierung vermißt wird, ob und welche Vereinbarungen außerhalb der schriftlichen Dokumente zwischen dem Angeklagten und der libyschen Staatsfirma existierten (Band VII S. 131), wird der Sache nach ein Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO) geltend gemacht, aber ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt, weil der Nichtigkeitswerber übergeht, d.h. nicht zur Kenntnis nimmt, daß eine gegenteilige Feststellung ausdrücklich getroffen wurde: Daß es nämlich keine solchen Vereinbarungen oder Nebenabreden gegeben hat (Band VI S. 250).Soweit die Konstatierung vermißt wird, ob und welche Vereinbarungen außerhalb der schriftlichen Dokumente zwischen dem Angeklagten und der libyschen Staatsfirma existierten (Band römisch sieben S. 131), wird der Sache nach ein Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) geltend gemacht, aber ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt, weil der Nichtigkeitswerber übergeht, d.h. nicht zur Kenntnis nimmt, daß eine gegenteilige Feststellung ausdrücklich getroffen wurde: Daß es nämlich keine solchen Vereinbarungen oder Nebenabreden gegeben hat (Band römisch sechs S. 250).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht ausführliche Konstatierungen über das Verhältnis des Angeklagten zu den im Urteil bezeichneten liechtensteinischen Firmen getroffen (Band VI S. 238, 240 f., 275 f., 280 f.). Auch der Betrugsvorsatz ist klar festgestellt worden (Band VI S. 244, 304 im Zusammenhang mit allen übrigen Urteilsfeststellungen). Schließlich wurde im Urteil, und zwar wiederholt, ausgesprochen, daß der Untergang des Schiffs vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (Band VI S. 245 f., 283 ff. und 299). Auch dieser Teil der Rüge erscheint daher, weil in vielfacher flagranter Vernachlässigung des fest umrissenen Rahmens des Urteilssachverhalts letztlich nur die freie Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen wird, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgerechter Darstellung gebracht wurden, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (§ 296 StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht ausführliche Konstatierungen über das Verhältnis des Angeklagten zu den im Urteil bezeichneten liechtensteinischen Firmen getroffen (Band römisch sechs S. 238, 240 f., 275 f., 280 f.). Auch der Betrugsvorsatz ist klar festgestellt worden (Band römisch sechs S. 244, 304 im Zusammenhang mit allen übrigen Urteilsfeststellungen). Schließlich wurde im Urteil, und zwar wiederholt, ausgesprochen, daß der Untergang des Schiffs vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (Band römisch sechs S. 245 f., 283 ff. und 299). Auch dieser Teil der Rüge erscheint daher, weil in vielfacher flagranter Vernachlässigung des fest umrissenen Rahmens des Urteilssachverhalts letztlich nur die freie Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen wird, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgerechter Darstellung gebracht wurden, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).