Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 6.November 1985, GZ 12 b E Vr 670/85-9, wurde Gerhard H***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB sowie der leichten Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 6.November 1985, GZ 12 b E römisch fünf r 670/85-9, wurde Gerhard H***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB sowie der leichten Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
In der Folge wurde Gerhard H***** am 3.September 1986 neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB zum AZ U 114/86 des Bezirksgerichtes Haugsdorf zu einer Geldstrafe verurteilt (ON 13 in 12 b EVr 670/85). Das Kreisgericht Korneuburg sah daraufhin mit Beschluß vom 11.Februar 1987 (ON 15) vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre (§ 53 Abs 2 StGB). Dieser Beschluß erwuchs gleichfalls in Rechtskraft.In der Folge wurde Gerhard H***** am 3.September 1986 neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zum AZ U 114/86 des Bezirksgerichtes Haugsdorf zu einer Geldstrafe verurteilt (ON 13 in 12 b EVr 670/85). Das Kreisgericht Korneuburg sah daraufhin mit Beschluß vom 11.Februar 1987 (ON 15) vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 53, Absatz 2, StGB). Dieser Beschluß erwuchs gleichfalls in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurde über Gerhard H***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Landeck vom 27.August 1990, GZ U 310/90-3, wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung nach dem § 83 Abs 2 StGB eine Geldstrafe verhängt; vom Widerruf der oben erwähnten Strafnachsicht wurde gemäß dem § 494a Abs 1 Z 2 StPO abermals abgesehen (siehe 12 b EVr 670/85-22).In weiterer Folge wurde über Gerhard H***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Landeck vom 27.August 1990, GZ U 310/90-3, wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB eine Geldstrafe verhängt; vom Widerruf der oben erwähnten Strafnachsicht wurde gemäß dem Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abermals abgesehen (siehe 12 b EVr 670/85-22).
Schon vor diesem letztgenannten Straferkenntnis war Gerhard H***** jedoch mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf vom 31.Juli 1990, GZ U 23/90-7 (nunmehr AZ U 3/92 des Bezirksgerichtes Hollabrunn) wiederum des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 2 unter Verhängung einer Geldstrafe schuldig erkannt worden. Aus Anlaß dieser Verurteilung hatte das Bezirksgericht Haugsdorf gemäß dem § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß gefaßt, die in dem eingangs genannten Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Berufung und Beschwerde des Verurteilten blieben erfolglos (U 23/90-11). Diese im Akt 12 b EVr 670/85 unter ON 25 erliegenden Entscheidungen, deren Einlangen beim Kreisgericht Korneuburg, bezogen auf Zeitpunkt und Art, den Akten nicht zu entnehmen ist, kamen diesem infolge Nichtbeachtung der Vorschrift des § 494a Abs 8 StPO durch das Bezirksgericht Haugsdorf nicht vor dem 5.September 1991 (Aktenübersendung ON 26, siehe auch Abfertigung der Endverfügung im Akt des Bezirksgerichtes Haugsdorf zu ON 12) zur Kenntnis. Auch die Auskunft des Strafregisteramtes, das ebensowenig wie das Kreisgericht Korneuburg vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht verständigt worden war, über die neuerliche Verurteilung (ON 29), langte bei diesem Gericht erst am 7.Jänner 1992 ein. Über Antrag der Staatsanwaltschaft faßte das Kreisgericht Korneuburg daraufhin am 7.Juli 1992, sohin mehr als 1 1/2 Jahre nach Ablauf der Probezeit und zwei Jahre nach dem Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Haugsdorf - und zudem nach Verbüßung der in Rede stehenden Freiheitsstrafe (U 23/90-22) - den Beschluß auf endgültige Strafnachsicht (ON 31). Dieser Beschluß blieb seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten.Schon vor diesem letztgenannten Straferkenntnis war Gerhard H***** jedoch mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf vom 31.Juli 1990, GZ U 23/90-7 (nunmehr AZ U 3/92 des Bezirksgerichtes Hollabrunn) wiederum des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, unter Verhängung einer Geldstrafe schuldig erkannt worden. Aus Anlaß dieser Verurteilung hatte das Bezirksgericht Haugsdorf gemäß dem Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß gefaßt, die in dem eingangs genannten Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Berufung und Beschwerde des Verurteilten blieben erfolglos (U 23/90-11). Diese im Akt 12 b EVr 670/85 unter ON 25 erliegenden Entscheidungen, deren Einlangen beim Kreisgericht Korneuburg, bezogen auf Zeitpunkt und Art, den Akten nicht zu entnehmen ist, kamen diesem infolge Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 494 a, Absatz 8, StPO durch das Bezirksgericht Haugsdorf nicht vor dem 5.September 1991 (Aktenübersendung ON 26, siehe auch Abfertigung der Endverfügung im Akt des Bezirksgerichtes Haugsdorf zu ON 12) zur Kenntnis. Auch die Auskunft des Strafregisteramtes, das ebensowenig wie das Kreisgericht Korneuburg vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht verständigt worden war, über die neuerliche Verurteilung (ON 29), langte bei diesem Gericht erst am 7.Jänner 1992 ein. Über Antrag der Staatsanwaltschaft faßte das Kreisgericht Korneuburg daraufhin am 7.Juli 1992, sohin mehr als 1 1/2 Jahre nach Ablauf der Probezeit und zwei Jahre nach dem Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Haugsdorf - und zudem nach Verbüßung der in Rede stehenden Freiheitsstrafe (U 23/90-22) - den Beschluß auf endgültige Strafnachsicht (ON 31). Dieser Beschluß blieb seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten.