In der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht der Generalprokurator mit Recht folgende Gesetzesverletzungen geltend:
Zunächst wurde durch den Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien seine Entscheidung auf Widerruf der bedingten Entlassung dem Kreisgericht Wr. Neustadt erst Monate später bekanntgab, das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 8 StPO verletzt. Die nach dieser Gesetzesstelle dem erkennenden Gericht auferlegte Verpflichtung, alle Gerichte unverzüglich zu verständigen, deren Vorentscheidungen von seiner Entscheidung nach § 494 a Abs. 1 StPO betroffen sind, soll sicherstellen, daß das ohne Eingreifen der Regelung des § 494 a StPO zuständige Gericht von einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung rechtzeitig Kenntnis erhält und selbst keine Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung und ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft erfolgt (EvBl. 1989/64 uva). Eine ungesäumte Verständigung war hier umsomehr geboten, als die vom Kreisgericht Wr. Neustadt bestimmte zweijährige Probezeit ohne Berücksichtigung der zwischenzeitigen behördlichen Anhaltung des Alfred A***** bereits mit 24.Mai 1991 abgelaufen gewesen wäre, sodaß eine alsbaldige Entscheidung des Kreisgericht Wr. Neustadt zu gewärtigen war.Zunächst wurde durch den Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien seine Entscheidung auf Widerruf der bedingten Entlassung dem Kreisgericht Wr. Neustadt erst Monate später bekanntgab, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO verletzt. Die nach dieser Gesetzesstelle dem erkennenden Gericht auferlegte Verpflichtung, alle Gerichte unverzüglich zu verständigen, deren Vorentscheidungen von seiner Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO betroffen sind, soll sicherstellen, daß das ohne Eingreifen der Regelung des Paragraph 494, a StPO zuständige Gericht von einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung rechtzeitig Kenntnis erhält und selbst keine Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung und ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft erfolgt (EvBl. 1989/64 uva). Eine ungesäumte Verständigung war hier umsomehr geboten, als die vom Kreisgericht Wr. Neustadt bestimmte zweijährige Probezeit ohne Berücksichtigung der zwischenzeitigen behördlichen Anhaltung des Alfred A***** bereits mit 24.Mai 1991 abgelaufen gewesen wäre, sodaß eine alsbaldige Entscheidung des Kreisgericht Wr. Neustadt zu gewärtigen war.
Die sodann am 6.September 1991 - allerdings in unverschuldeter Unkenntnis des bereits rechtskräftig beschlossenen Widerrufes - erfolgte Beschlußfassung des Kreisgerichtes Wr. Neustadt, mit der die bedingte Entlassung des Alfred A***** aus Freiheitsstrafen für endgültig erklärt wurde, verstößt in mehrfacher Hinsicht ihrerseits gegen das Gesetz.
Gemäß § 49 zweiter Satz StGB sind Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wird, in die Probezeit nicht einzurechnen. Da Alfred A***** sich seit 15. Dezember 1990 zum Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ununterbrochen in Haft befunden hatte, war im Zeitpunkt der Beschlußfassung die (zweijährige) Probezeit noch gar nicht abgelaufen. Daher durfte am 6.September 1991 die bedingte Entlassung schon mangels Ablaufes der Probezeit nicht für endgültig erklärt werden.Gemäß Paragraph 49, zweiter Satz StGB sind Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wird, in die Probezeit nicht einzurechnen. Da Alfred A***** sich seit 15. Dezember 1990 zum Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ununterbrochen in Haft befunden hatte, war im Zeitpunkt der Beschlußfassung die (zweijährige) Probezeit noch gar nicht abgelaufen. Daher durfte am 6.September 1991 die bedingte Entlassung schon mangels Ablaufes der Probezeit nicht für endgültig erklärt werden.
Ferner fehlte es an der begriffsessentiellen Voraussetzung für eine solche Erklärung, nämlich am Unterbleiben des Widerrufes (§ 48 Abs. 3 StGB), weil im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Kreisgericht Wr. Neustadt das aus Anlaß einer neuen Verurteilung hiezu gemäß § 179 Abs. 2 StVG und § 494 a Abs. 1 StPO berufene Landesgericht für Strafsachen Wien bereits auf Widerruf erkannt hatte.Ferner fehlte es an der begriffsessentiellen Voraussetzung für eine solche Erklärung, nämlich am Unterbleiben des Widerrufes (Paragraph 48, Absatz 3, StGB), weil im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Kreisgericht Wr. Neustadt das aus Anlaß einer neuen Verurteilung hiezu gemäß Paragraph 179, Absatz 2, StVG und Paragraph 494, a Absatz eins, StPO berufene Landesgericht für Strafsachen Wien bereits auf Widerruf erkannt hatte.
Da der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Juli 1991 sogleich in Rechtskraft erwachsen ist, stand des weiteren einer neuerlichen (gegenteiligen) Entscheidung in dieser Sache die (materielle) Rechtskraft dieses Beschlusses und die damit verbundene Sperrwirkung entgegen. Somit verstößt der Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 6.September 1991 auch gegen den sich aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden und überdies in Art. 4 Z 1 des 7.Zusatzprotokolls zur MRK, BGBl. 628/88, verankerten Grundsatz, daß in derselben Sache nicht nochmals entschieden werden darf ("ne bis in idem"). Dieser Beschluß konnte weder den schon vorher durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als im vorliegenden Fall nach dem Gesetz allein hiefür zuständigen Gerichtshof mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 10.Juli 1991 mit konstitutiver Wirkung ausgesprochenen Widerruf der bedingten Entlassung des Alfred A***** beseitigen noch sonst für den Genannten irgendwelche Rechtswirkungen erzeugen (EvBl. 1989/64; 12 Os 131,132/90 ua). Der Ausspruch des Kreisgerichtes Wr. Neustadt, mit dem die bedingte Entlassung des Alfred A***** für endgültig erklärt wurde, ist vielmehr wirkungslos, konnten doch die mit dem zuvor ergangenen rechtskräftigen Widerrufsbeschluß des (zuständigen) Landesgerichtes für Strafsachen Wien verbundenen Rechtsfolgen nicht mehr durch einen gegenteiligen Beschluß eines anderen (unzuständigen) Gerichtes rückgängig gemacht werden. Da der Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 6.September 1991 somit für den Verurteilten keinerlei Rechtsfolgen entfalten konnte, war er zu beseitigen (EvBl. 1964/236; 14 Os 156/87).Da der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Juli 1991 sogleich in Rechtskraft erwachsen ist, stand des weiteren einer neuerlichen (gegenteiligen) Entscheidung in dieser Sache die (materielle) Rechtskraft dieses Beschlusses und die damit verbundene Sperrwirkung entgegen. Somit verstößt der Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 6.September 1991 auch gegen den sich aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden und überdies in Artikel 4, Ziffer eins, des 7.Zusatzprotokolls zur MRK, BGBl. 628/88, verankerten Grundsatz, daß in derselben Sache nicht nochmals entschieden werden darf ("ne bis in idem"). Dieser Beschluß konnte weder den schon vorher durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als im vorliegenden Fall nach dem Gesetz allein hiefür zuständigen Gerichtshof mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 10.Juli 1991 mit konstitutiver Wirkung ausgesprochenen Widerruf der bedingten Entlassung des Alfred A***** beseitigen noch sonst für den Genannten irgendwelche Rechtswirkungen erzeugen (EvBl. 1989/64; 12 Os 131,132/90 ua). Der Ausspruch des Kreisgerichtes Wr. Neustadt, mit dem die bedingte Entlassung des Alfred A***** für endgültig erklärt wurde, ist vielmehr wirkungslos, konnten doch die mit dem zuvor ergangenen rechtskräftigen Widerrufsbeschluß des (zuständigen) Landesgerichtes für Strafsachen Wien verbundenen Rechtsfolgen nicht mehr durch einen gegenteiligen Beschluß eines anderen (unzuständigen) Gerichtes rückgängig gemacht werden. Da der Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 6.September 1991 somit für den Verurteilten keinerlei Rechtsfolgen entfalten konnte, war er zu beseitigen (EvBl. 1964/236; 14 Os 156/87).
Die darnach erforderliche Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt war aus Gründen der Zweckmäßigkeit dem Kreisgericht Wr. Neustadt aufzutragen.