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Entscheidung 13 Os 106/90×

Entscheidung 13 Os 106/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os106/90

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz R*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.März 1990, GZ 1 b römisch fünf r 1173/90-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Simoni zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Franz R*** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteiles weiterhin zur Last liegende Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB nach dem Paragraph 129, StGB zu 9 (neun) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wird ein 6 (sechs) Monate betragender Teil der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die vom Angeklagten am 14.Jänner 1990 von 0,25 Uhr bis 10,25 Uhr erlittene Vorhaft wird gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die Strafe angerechnet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Oktober 1961 geborene Franz R*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von vier Monaten gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 2, (richtig: Absatz 3,) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die vom Angeklagten am 14.Jänner 1990 von 0,25 Uhr bis 10,25 Uhr erlittene Vorhaft "in die ausgemessene Freiheitsstrafe eingerechnet" (gemeint: auf diese Strafe angerechnet); weiters wurde in den Spruch der Urteilsausfertigung - (nur) insoweit auch der Bestimmung des Paragraph 494, StPO zuwider - eine inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (AS 69/70) hingegen (ohnedies) in Form eines gesonderten Beschlusses verkündete Weisung aufgenommen.

Nur den Strafausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die (insoweit zwingende) Norm des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe nur bei einem Strafmaß von mehr als sechs Monaten (aber nicht mehr als zwei Jahren) vorsieht. Der diesbezüglich eindeutige und unmißverständliche Wortlaut dieser durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 neu geschaffenen Bestimmung entspricht der in den Gesetzesmaterialien (Ausschußbericht 359 d.Blg. NR 17. Gesetzgebungsperiode S 10 Pkt römisch fünf.) niedergelegten Absicht des Gesetzgebers, wonach mit dem Ausschluß der bedingten Nachsicht eines Freiheitsstrafteils bis zu sechs Monaten unter anderem eine rechtspolitisch unerwünschte "Konkurrenzierung der Regelung des Paragraph 37, StGB" - welche die Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen bis zu eben diesem Ausmaß vorsieht - vermieden werden sollte. Dementsprechend darf weder nach dem Absatz 3, des Paragraph 43, a StGB noch nach einer anderen Norm eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten teilweise bedingt nachgesehen werden (EvBl 1989/43, 12 Os 27/90, 14 Os 100/90 ua). Demnach hat das Schöffengericht durch den bekämpften Ausspruch seine gesetzliche Strafbefugnis - zugunsten des Angeklagten vergleiche abermals 14 Os 100/90) - überschritten; die dem Urteil somit anhaftende Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, erster Fall, StPO) gebietet - nach Lage des Falles schon wegen der dargelegten rechtlichen Interdependenz von Strafmaß und teilweiser bedingter Strafnachsicht - die Aufhebung des gesamten Strafausspruches vergleiche Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 289, StPO EGr 16; EvBl 1989/16). Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angfochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen.

Bei der darnach erforderlichen Strafneubemessung waren als erschwerend die insgesamt sechs einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Vermögensdelikten, welche sogar die Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall nach dem Paragraph 39, StGB erfüllen, als mildernd hingegen das in der Hauptverhandlung abgelegte reumütige Geständnis und der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, zu berücksichtigen. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des geringen Erfolgs- und nicht allzu hohen Handlungsunwerts, wobei auch die als Tatmotiv bezeichnete Automaten-Spielleidenschaft des Angeklagten, der seit seiner Geburt an Taubstummheit leidet, wegen dieses Körpergebrechens nicht allzu schwer ins Gewicht fällt, erschien dem Obersten Gerichtshof eine noch nahe der Untergrenze des sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe androhenden, bei Anwendung des Paragraph 39, StGB bis siebeneinhalb Jahre überschreitbaren Strafrahmens des Paragraph 129, StGB gelegene Freiheitsstrafe tat- und täterschuldadäquat. Im Hinblick auf die früheren Verurteilungen des Angeklagten kam zwar weder eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nach dem Paragraph 43, StGB noch ein Vergehen nach dem Paragraph 43, a Absatz 2, StGB in Betracht, doch erscheint angesichts der nunmehr ausgemessenen Strafe bei dem schuldeinsichtigen und besserungswilligen Angeklagten die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nach dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB gerechtfertigt.

Im Zuge der Strafneubemessung war auch die nur sprachlich mißverständlich gefaßte, inhaltlich der Aktenlage entsprechende Vorhaftanrechnung zu sanieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Der dem Angeklagten erteilten Weisung wurde infolge der abermaligen Gewährung teilbedingter Strafnachsicht die Grundlage nicht entzogen; ihre Mitaufhebung war demnach nicht erforderlich.

Anmerkung

E22536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00106.9.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19901121_OGH0002_0130OS00106_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung