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Entscheidung 13 Os 107/25x×

Entscheidung 13 Os 107/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/25x

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. März 2025, GZ 17 Hv 12/25v-38.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom Dezember 2018 bis zum 24. Dezember 2024 in W* (in Erfüllung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Dipl.-Ing. F* L* in zahlreichen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zu Überweisungen und Bargeldübergaben, somit zu Handlungen verleitet, die folgende Personen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

(römisch eins) Dipl.-Ing. F* L* um insgesamt zumindest 36.000 Euro und

(römisch zwei) Mag. B* L* um insgesamt zumindest 45.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Welche „entscheidende[n] Verfahrensergebnisse“ das Erstgericht bei der Beweiswürdigung zu welcher Tatsachenfeststellung „schlicht ausgeblendet“ haben soll, sagt die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht, womit sie sich einer inhaltlichen Erwiderung entzieht (RIS-Justiz RS0118316 [T4 und T5]).

[5] Indem sich die Rüge auf Kritik an einzelnen, teils aus Beschwerdesicht „widersprüchlich[en]“ (nominell Ziffer 5, dritter Fall) beweiswürdigenden Erwägungen beschränkt, versäumt sie es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T2]). Damit verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268).

[6]           Das Schöffengericht leitete die Feststellungen zum Tat- und zum Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers (US 5) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus dem (seinerseits vor allem anhand der vom Gericht als glaubhaft erachteten Zeugenaussagen Dipl.-Ing. L* und Mag. L* sowie daran geknüpften Plausibilitätserwägungen gefolgerten) objektiven Tatgeschehen ab (US 6 bis 13). Gleiches gilt für jene zur gewerbsmäßigen Absicht (US 5 f), die es – ebenso willkürfrei – aus der tristen finanziellen Lage des Beschwerdeführers, dem langen Tatzeitraum, der Häufigkeit der Angriffe und der Höhe der dabei jeweils herausgelockten Geldbeträge erschloss (US 13).

[7] Damit wurden die Feststellungen zur subjektiven Tatseite weder „nicht ausreichend“ begründet (nominell verfehlt auch Ziffer 5, zweiter Fall und Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 5, vierter Fall) noch ist die dazu angestellte Beweiswürdigung „widersprüchlich“ (Ziffer 5, dritter Fall).

[8] Weshalb die Feststellungen zum Tatvorsatz (US 5) und zur Frage, welche „spezifische Fehlvorstellung“ des Opfers „für die einzelnen Geldübergaben kausal“ war vergleiche US 4 f), für die Subsumtion als Betrug nicht „hinreichend“ sein sollten, legt die Beschwerde (nominell Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[9] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 148, Absatz eins, erster Fall StGB mit dem Vorwurf an, die Urteilsfeststellungen würden die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 70, StGB) nicht tragen.

[10] Nach den dazu getroffenen tatrichterlichen Konstatierungen hat der Beschwerdeführer Dipl.-Ing. L* (teils zum Nachteil von Mag. L*) vom Dezember 2018 bis zum 24. Dezember 2024 (somit rund sechs Jahre hindurch) „regelmäßig, nämlich zumindest monatlich, meist mehrmals monatlich, Geldbeträge in Höhe von zumindest insgesamt € 81.000,-“ herausgelockt. „Zu Beginn“ war die Angriffsdichte dabei noch „weniger häufig“, dafür waren „die Beträge der einzelnen Geldübergaben höher“, zuletzt geschah dies „immer öfter“, dafür waren die „Geldbeträge pro Übergabe geringer“ (US 4 f). Davor war der Beschwerdeführer schon mehrmals wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu – teils mehrjährigen, auch bereits (zu im angefochtenen Urteil näher festgestellten Zeiten) vollzogenen – Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. März 2021, AZ 14 U 27/21y, (rechtskräftig seit 16. März 2021) wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (US 2 f).

[11]       Indem die Rüge ihre Argumentation nicht auf der Basis dieses Urteilssachverhalts entwickelt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

[12]       Hinzugefügt sei, dass die referierten Feststellungen – der Beschwerde zuwider – ein Tatsachensubstrat zum Ausdruck bringen, wonach

- jede der vom Schuldspruch umfassten Betrugstaten im Abstand von nicht mehr als einem Jahr zur jeweils nächstfolgenden (Paragraph 70, Absatz 3, StGB, RIS-Justiz RS0130850 [T1]) begangen wurde, sodass der Beschwerdeführer (ab der dritten dieser Taten, vergleiche dazu RIS-Justiz RS0130965 [T2]) „bereits zwei solche Taten begangen“ (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) hatte,

- der Beschwerdeführer bei Begehung jener vom Schuldspruch umfassten Taten, die ab dem 16. März 2021 begangen wurden, überdies (innerhalb der von Paragraph 70, Absatz 3, StGB verlangten zeitlichen Relation) bereits „einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden“ ist (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB) und

- das fortlaufende Einkommen, welches sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung zu verschaffen beabsichtigte (US 5 f), nicht bloß geringfügig (Paragraph 70, Absatz eins, StGB) war, sondern nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro überstieg vergleiche US 5 f und 14), weshalb auch der insoweit erhobene Vorwurf substanzlosen Gebrauchs von verba legalia (des Paragraph 70, Absatz 2, StGB) versagt.

[13] Schon aus diesem Grund geht die Überlegung, ein Erfolg der Subsumtionsrüge hätte „Auswirkung auf die Sanktionsfindung iS der Ziffer 11, zweiter Fall“, von vornherein ins Leere.

[14] Die von der Sanktionsrüge (nominell verfehlt auch Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach nur Ziffer 11, erster Fall) vermissten, den damit bekämpften Verfallsausspruch (US 2) (mit-)tragenden Feststellungen zu jenen Vermögenswerten, die der Beschwerdeführer durch die vom Schuldspruch umfassten Taten erlangt (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) hat, finden sich auf US 4 f.

[15] Entgegen der weiteren Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kein Verstoß gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot liegt in der aggravierenden Wertung folgender Umstände bei der Strafbemessung:

- der „Schadenshöhe“ (US 15) von 81.000 Euro, weil sie über das zur Erfüllung der vorliegend begründeten Wertqualifikation (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) Erforderliche weit hinausgeht (RIS-Justiz RS0099961, RS0119249 [insbesondere T4] und RS0091126 [insbesondere T1]),

- des „raschen Rückfall[s]“ (US 15) bei gleichzeitiger Bejahung der – keine Änderung des Strafsatzes bewirkenden – Strafrahmenerweiterung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB (US 2 und 14, RIS-Justiz RS0090973, RS0108868 [T2]) und

- der „mehrfache[n] Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit“ (US 15) schon deshalb, weil diese hier nicht allein nach Maßgabe des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB (sondern wie dargelegt auch des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB) zu bejahen ist und überdies auch jene Bestimmung bloß drei „solche“ Taten voraussetzt, der Schuldspruch aber mehr als drei davon umfasst (RIS-Justiz RS0091375 [insbesondere T6]).

[16] Mit dem Argument (nominell Ziffer 11, dritter Fall), der vom Schöffengericht angenommene (US 15) Milderungsgrund partieller Schadensgutmachung habe sich bei der Strafbemessung „in keinster Weise“ ausgewirkt, wird kein Nichtigkeits- sondern bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[18] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[19] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00107.25X.0107.000

Im RIS seit

21.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260107_OGH0002_0130OS00107_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, ist nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei de …
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Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) verlangt nach § 70 Abs 1 Z 2 oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schw …
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