Rechtssatz RS0108868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108868
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Rechtssatz
Aus der Rechtsnatur des § 39 StGB als fakultativ anzuwendender Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (SSt 46/40; siehe dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 39 RN 18), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB jedenfalls erhöhte Bedeutung verleiht, was sogar zur Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe führen kann. Dieser Umstand ist daher bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon anzuführen, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit - eben wegen dessen besonderen Gewichts - Gebrauch gemacht wird oder nicht.Aus der Rechtsnatur des Paragraph 39, StGB als fakultativ anzuwendender Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (SSt 46/40; siehe dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 39, RN 18), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle dem Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB jedenfalls erhöhte Bedeutung verleiht, was sogar zur Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe führen kann. Dieser Umstand ist daher bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon anzuführen, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit - eben wegen dessen besonderen Gewichts - Gebrauch gemacht wird oder nicht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 113/97
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 14 Os 113/97
- 11 Os 6/06a
Entscheidungstext OGH 25.04.2006 11 Os 6/06a
Auch; Beisatz: Dass die Vorstrafenbelastung den formellen Voraussetzungen des § 39 StGB entspricht, kann nach ständiger Rechtsprechung durchaus ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich als erschwerend gewertet werden. (T1)
- 11 Os 76/07x
Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 76/07x
Auch
- 13 Os 9/09m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 9/09m
Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei aggravierender Veranschlagung sowohl raschen Rückfalls als auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB. (T2)
- 14 Os 19/09i
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 19/09i
Vgl; Beisatz: Ohne Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot konnte das Erstgericht ungeachtet des Widerrufs einer bedingten Entlassung das durch (18, davon 2 Zusatzstrafen) Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten ebenso als erschwerend werten, wie den „äußerst raschen Rückfall" neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 StGB). (T3)
- 11 Os 69/09w
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 11 Os 69/09w
Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Indem das Erstgericht über das - schon durch die Grunddelikte (nämlich § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) gegebene - Zusammentreffen zweier Verbrechen (§ 17 StGB) hinaus die bei beiden, somit mehrfach, vorliegende Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG als aggravierend veranschlagte, nahm es gesetzeskonform (vgl § 32 Abs 3 StGB) auf den besonderen Erfolgsunwert der Taten Bedacht. (T4)
- 15 Os 110/11g
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 110/11g
Vgl auch
- 11 Os 151/12h
Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 151/12h
Auch; Beis wie T3
- 13 Os 21/13g
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 21/13g
Vgl; Vgl auch Beis wie T1
- 11 Os 144/16k
Entscheidungstext OGH 17.01.2017 11 Os 144/16k
Auch
- 14 Os 32/18i
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Os 32/18i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 11 Os 53/18f
Entscheidungstext OGH 19.06.2018 11 Os 53/18f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 13 Os 14/23t
Entscheidungstext OGH 31.05.2023 13 Os 14/23t
vgl; nur T2
- 11 Os 34/25x
Entscheidungstext OGH 03.06.2025 11 Os 34/25x
vgl; Beisatz wie T2
- 13 Os 107/25x
Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 107/25x
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108868
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0140OS00113_9700000_001