Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Einwand (Z 5 zweiter Fall), eine Berücksichtigung der Aussage des Egon R***** zum Einverständnis des Angeklagten mit der nachträglichen Änderung der Zahlungsmodalitäten (zunächst Zahlung binnen 7 Tagen nach Lieferung, dann Lieferung nach Zahlung; US 20) „hätte zwingend zur Feststellung geführt, dass ein Täuschungsvorsatz des Angeklagten nicht vorlag", bekämpft bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite formal mängelfrei auf die objektiven Umstände gründen konnten (US 22 ff). Gestützt auf die Behauptung, der Angeklagte habe nach Änderung der Zahlungsmodalitäten keine weiteren Tathandlungen zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs gesetzt, reklamiert die Rechtsrüge (Z 9 lit b) Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB), ohne jedoch methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb allein die behauptete Untätigkeit strafaufhebenden Rücktritt vom beendeten Versuch begründen soll (vgl im Übrigen Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 154 ff).Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Einwand (Ziffer 5, zweiter Fall), eine Berücksichtigung der Aussage des Egon R***** zum Einverständnis des Angeklagten mit der nachträglichen Änderung der Zahlungsmodalitäten (zunächst Zahlung binnen 7 Tagen nach Lieferung, dann Lieferung nach Zahlung; US 20) „hätte zwingend zur Feststellung geführt, dass ein Täuschungsvorsatz des Angeklagten nicht vorlag", bekämpft bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite formal mängelfrei auf die objektiven Umstände gründen konnten (US 22 ff). Gestützt auf die Behauptung, der Angeklagte habe nach Änderung der Zahlungsmodalitäten keine weiteren Tathandlungen zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs gesetzt, reklamiert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB), ohne jedoch methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb allein die behauptete Untätigkeit strafaufhebenden Rücktritt vom beendeten Versuch begründen soll vergleiche im Übrigen Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 154 ff).
Indem aus Z 11 weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch ein unvertretbarer Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung von Prognosetaten mit schweren Folgen, nämlich von an der Wertgrenze von 50.000 Euro orientierten Vermögensdelikten (US 22; Ratz in WK2 § 21 Rz 28) mit dem Hinweis, dass lediglich der durch die Tat laut Schuldspruchpunkt 14 versuchte Schaden die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB übersteigt, als „unzulässig" in Frage gestellt wird, gelangt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581).Indem aus Ziffer 11, weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch ein unvertretbarer Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung von Prognosetaten mit schweren Folgen, nämlich von an der Wertgrenze von 50.000 Euro orientierten Vermögensdelikten (US 22; Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 28) mit dem Hinweis, dass lediglich der durch die Tat laut Schuldspruchpunkt 14 versuchte Schaden die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB übersteigt, als „unzulässig" in Frage gestellt wird, gelangt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581).
Entgegen der Behauptung von Verstößen gegen das Doppelverwertungsverbot konnte das Erstgericht ungeachtet des Widerrufs einer bedingten Entlassung das durch (18, davon 2 Zusatzstrafen) Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten ebenso als erschwerend werten, wie den „äußerst raschen Rückfall" neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 StGB) und die mehrfache Betrugsqualifikation (nach § 147 Abs 3 und § 148 zweiter Fall StGB; vgl RIS-Justiz RS0117057).Entgegen der Behauptung von Verstößen gegen das Doppelverwertungsverbot konnte das Erstgericht ungeachtet des Widerrufs einer bedingten Entlassung das durch (18, davon 2 Zusatzstrafen) Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten ebenso als erschwerend werten, wie den „äußerst raschen Rückfall" neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (Paragraph 39, StGB) und die mehrfache Betrugsqualifikation (nach Paragraph 147, Absatz 3 und Paragraph 148, zweiter Fall StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0117057).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.