[3] Dagegen richtet sich die aus § 345 (richtig) Abs 1 Z 7 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 345, (richtig) Absatz eins, Ziffer 7 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*.
[4] Die Rüge stützt den Vorwurf der Anklageüberschreitung (Z 7) darauf, der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sei ohne „Ausdehnung bzw. Modifikation“ der auf „das Delikt des § 201 Abs 4 StGB“ (ersichtlich gemeint: § 201 Abs 2 letzter Fall StGB) gerichteten Anklage erfolgt. Damit verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil dieser auf die Relation der Anklage zu den an die Geschworenen gestellten und von ihnen bejahten (§§ 330 f StPO) Fragen (§§ 310 ff StPO) abstellt. Sofern das Beschwerdevorbringen in diesem Sinn zu verstehen ist, unterlässt es den insoweit gebotenen Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts mit dem von der in Rede stehenden Frage an die Geschworenen umfassten Lebenssachverhalt (RIS-Justiz RS0113142 [T19] und RS0102147 [T2]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 und § 345 Rz 10; Lewisch, WK-StPO § 267 Rz 1). Auf der solcherart maßgebenden Sachverhaltsebene sind die Anklage und die angesprochene (bejahte) Eventualfrage nach dem Verbrechen des Mordes aber deckungsgleich. [4] Die Rüge stützt den Vorwurf der Anklageüberschreitung (Ziffer 7,) darauf, der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sei ohne „Ausdehnung bzw. Modifikation“ der auf „das Delikt des Paragraph 201, Absatz 4, StGB“ (ersichtlich gemeint: Paragraph 201, Absatz 2, letzter Fall StGB) gerichteten Anklage erfolgt. Damit verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil dieser auf die Relation der Anklage zu den an die Geschworenen gestellten und von ihnen bejahten (Paragraphen 330, f StPO) Fragen (Paragraphen 310, ff StPO) abstellt. Sofern das Beschwerdevorbringen in diesem Sinn zu verstehen ist, unterlässt es den insoweit gebotenen Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts mit dem von der in Rede stehenden Frage an die Geschworenen umfassten Lebenssachverhalt (RIS-Justiz RS0113142 [T19] und RS0102147 [T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 und Paragraph 345, Rz 10; Lewisch, WK-StPO Paragraph 267, Rz 1). Auf der solcherart maßgebenden Sachverhaltsebene sind die Anklage und die angesprochene (bejahte) Eventualfrage nach dem Verbrechen des Mordes aber deckungsgleich.
[5] Hinzugefügt sei, dass der von der Judikatur bei erheblichen rechtlichen Abweichungen des Urteils von der Anklage im schöffengerichtlichen Verfahren als vom Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 8 StPO erfasst angesehene Schutzzweck einer § 262 StPO entsprechenden Information (dazu eingehend mwN Ratz, WK-StPO § 281 Rz 542 ff) im geschworenengerichtlichen Verfahren gerade durch die – in der Bedeutung des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nichtigkeitsbewehrten – Bestimmungen über die Offenlegung der Fragen an die Geschworenen (§ 310 Abs 1 und 3 StPO) erreicht wird. [5] Hinzugefügt sei, dass der von der Judikatur bei erheblichen rechtlichen Abweichungen des Urteils von der Anklage im schöffengerichtlichen Verfahren als vom Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erfasst angesehene Schutzzweck einer Paragraph 262, StPO entsprechenden Information (dazu eingehend mwN Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 542 ff) im geschworenengerichtlichen Verfahren gerade durch die – in der Bedeutung des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nichtigkeitsbewehrten – Bestimmungen über die Offenlegung der Fragen an die Geschworenen (Paragraph 310, Absatz eins und 3 StPO) erreicht wird.
[6] Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS0101195), was hier nicht zutrifft: [6] Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS0101195), was hier nicht zutrifft:
[7] Der Beschwerde zuwider ist die Antwort der Geschworenen nicht undeutlich (Z 9 erster Fall), weil sie klar erkennen lässt, welche subsumtionsrelevanten Umstände die Geschworenen als erwiesen angesehen haben (RIS-Justiz RS0100999 und RS0101020 [T7]), indem sie die Frage bejaht haben, ob der Angeklagte R* das Opfer – durch detailliert beschriebene Tathandlungen – vorsätzlich getötet hat. Sprachliche Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass die Geschworenen hinsichtlich der Mittäter von der Begehung durch Unterlassung im Sinn des § 2 StGB ausgegangen sind und sie deswegen die Wortfolge „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * A* und * H* als Mittäter (§ 12 StGB)“ aus der Eventualfrage 1 gestrichen haben (§ 330 Abs 2 zweiter Satz StPO; Swiderski, WK-StPO § 330 Rz 9 [US 4]), vermögen hieran nichts zu ändern. Auch eine Mehrdeutigkeit der Antwort der Geschworenen (RIS-Justiz RS0101020) resultiert daraus nicht. [7] Der Beschwerde zuwider ist die Antwort der Geschworenen nicht undeutlich (Ziffer 9, erster Fall), weil sie klar erkennen lässt, welche subsumtionsrelevanten Umstände die Geschworenen als erwiesen angesehen haben (RIS-Justiz RS0100999 und RS0101020 [T7]), indem sie die Frage bejaht haben, ob der Angeklagte R* das Opfer – durch detailliert beschriebene Tathandlungen – vorsätzlich getötet hat. Sprachliche Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass die Geschworenen hinsichtlich der Mittäter von der Begehung durch Unterlassung im Sinn des Paragraph 2, StGB ausgegangen sind und sie deswegen die Wortfolge „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * A* und * H* als Mittäter (Paragraph 12, StGB)“ aus der Eventualfrage 1 gestrichen haben (Paragraph 330, Absatz 2, zweiter Satz StPO; Swiderski, WK-StPO Paragraph 330, Rz 9 [US 4]), vermögen hieran nichts zu ändern. Auch eine Mehrdeutigkeit der Antwort der Geschworenen (RIS-Justiz RS0101020) resultiert daraus nicht.
[8] Eine widersprüchliche Antwort (Z 9 dritter Fall), also die Feststellung von Tatsachen, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen (RIS-Justiz RS0100971 und RS0101003), wird nicht substantiiert behauptet. [8] Eine widersprüchliche Antwort (Ziffer 9, dritter Fall), also die Feststellung von Tatsachen, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen (RIS-Justiz RS0100971 und RS0101003), wird nicht substantiiert behauptet.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 288 Abs 1 StPO zu verwerfen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 288, Absatz eins, StPO zu verwerfen.
Zu den Berufungen der Angeklagten R* und H*:
[10] Das Geschworenengericht verhängte (je unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB, bei H* zudem in Anwendung des § 19 Abs 1 und 4 JGG) jeweils nach § 75 StGB über R* die lebenslange und über H* eine neunzehnjährige Freiheitsstrafe (US 13 f). [10] Das Geschworenengericht verhängte (je unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB, bei H* zudem in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins und 4 JGG) jeweils nach Paragraph 75, StGB über R* die lebenslange und über H* eine neunzehnjährige Freiheitsstrafe (US 13 f).
[11] Dabei wertete es erschwerend jeweils das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die Tatbegehung unter Anwendung von Gewalt als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), bei R* ferner drei – die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB erfüllende – Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und den raschen Rückfall (vgl Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 11 sowie RIS-Justiz RS0091041 und RS0108868 [T2]). Mildernd wertete es bei R* keinen Umstand, bei H* das Alter unter 21 Jahren (§ 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und die Tatbegehung durch Unterlassung (§ 34 Abs 1 Z 5 StGB). Zudem nahm es Rücksicht (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) auf die „von den Angeklagten durch die Tathandlungen und deren Ausführung demonstrierte gleichgültige – zur Degradierung ihres Opfers zum Objekt führende – Haltung gegenüber der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und insbesondere dem Leben anderer“ (US 19 f). [11] Dabei wertete es erschwerend jeweils das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die Tatbegehung unter Anwendung von Gewalt als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB), bei R* ferner drei – die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erfüllende – Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und den raschen Rückfall vergleiche Ebner in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 11 sowie RIS-Justiz RS0091041 und RS0108868 [T2]). Mildernd wertete es bei R* keinen Umstand, bei H* das Alter unter 21 Jahren (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB), den bisher ordentlichen Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und die Tatbegehung durch Unterlassung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StGB). Zudem nahm es Rücksicht (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB) auf die „von den Angeklagten durch die Tathandlungen und deren Ausführung demonstrierte gleichgültige – zur Degradierung ihres Opfers zum Objekt führende – Haltung gegenüber der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und insbesondere dem Leben anderer“ (US 19 f).
[12] Den – jeweils eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebenden – Berufungen der Angeklagten R* und H* kommt keine Berechtigung zu.
Zur Berufung des R*:
[13] Der Berufungswerber kritisiert die zu hohe Gewichtung seiner Vorverurteilungen, weil diesen „keine Gewalttaten im engeren Sinne“, sondern „der Verkauf von Suchtmitteln“ zugrunde gelegen sei. Dem ist zu erwidern, dass Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB allein die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB, zum Begriff eingehend Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 1 ff) beruhenden Tat ist, was auf die im Urteil referierten Verurteilungen wegen Suchtmitteldelinquenz (US 15 f), die sich (auch) gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ richten (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 8, RIS-Justiz RS0091972 [insbesondere T10]), zutrifft. Fallbezogen kommt hinzu, dass gerade die Tathandlung, die nach dem Wahrspruch letztlich zum Erstickungstod des Opfers führte, die Verabreichung eines Suchtmittels gewesen ist. [13] Der Berufungswerber kritisiert die zu hohe Gewichtung seiner Vorverurteilungen, weil diesen „keine Gewalttaten im engeren Sinne“, sondern „der Verkauf von Suchtmitteln“ zugrunde gelegen sei. Dem ist zu erwidern, dass Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB allein die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB, zum Begriff eingehend Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 1 ff) beruhenden Tat ist, was auf die im Urteil referierten Verurteilungen wegen Suchtmitteldelinquenz (US 15 f), die sich (auch) gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ richten (Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 8, RIS-Justiz RS0091972 [insbesondere T10]), zutrifft. Fallbezogen kommt hinzu, dass gerade die Tathandlung, die nach dem Wahrspruch letztlich zum Erstickungstod des Opfers führte, die Verabreichung eines Suchtmittels gewesen ist.
[14] Mit dem Einwand, beim Tatbestand des § 75 StGB sei „der dolus specialis wohl die häufigste Form des Vorsatzes, da es dem Täter geradezu darauf ankommt das Opfer zu töten“ (§ 5 Abs 2 StGB), aus welchem Grund es bei dem „nur“ mit bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) handelnden R* nicht der Verhängung der Höchststrafe bedürfe, übersieht der Berufungswerber, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Schuld des jeweiligen Täters ist (§ 32 Abs 1 StGB) und den Maßstab für die Bewertung der Schuld die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen gibt (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 32 Rz 2). [14] Mit dem Einwand, beim Tatbestand des Paragraph 75, StGB sei „der dolus specialis wohl die häufigste Form des Vorsatzes, da es dem Täter geradezu darauf ankommt das Opfer zu töten“ (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), aus welchem Grund es bei dem „nur“ mit bedingtem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) handelnden R* nicht der Verhängung der Höchststrafe bedürfe, übersieht der Berufungswerber, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Schuld des jeweiligen Täters ist (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) und den Maßstab für die Bewertung der Schuld die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen gibt (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 32, Rz 2).
Zur Berufung des H*:
[15] Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider blieb der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 5 StGB nicht „gänzlich unbeachtet“ (US 20). [15] Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider blieb der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StGB nicht „gänzlich unbeachtet“ (US 20).
[16] Die Behauptung, H* sei unter dem Einfluss des R* gestanden und habe aus Angst vor diesem die Rettung nicht gerufen, weshalb der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB heranzuziehen sei, findet im Urteilssachverhalt keine Deckung. [16] Die Behauptung, H* sei unter dem Einfluss des R* gestanden und habe aus Angst vor diesem die Rettung nicht gerufen, weshalb der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB heranzuziehen sei, findet im Urteilssachverhalt keine Deckung.
[17] Unter Berücksichtigung der vom Geschworenengericht lückenlos erfassten und – entgegen der Berufung des H* – zutreffend gewichteten Erschwerungs- und Milderungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der außergewöhnlich hohen Schuld der Angeklagten R* und H* (§ 32 Abs 1 StGB) das vom Geschworenengericht jeweils gefundene Strafmaß einer Herabsetzung nicht zugänglich. [17] Unter Berücksichtigung der vom Geschworenengericht lückenlos erfassten und – entgegen der Berufung des H* – zutreffend gewichteten Erschwerungs- und Milderungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) sowie der nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der außergewöhnlich hohen Schuld der Angeklagten R* und H* (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) das vom Geschworenengericht jeweils gefundene Strafmaß einer Herabsetzung nicht zugänglich.
[18] Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
[19] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [19] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.