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Entscheidung 13 Os 14/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os14/23t

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * R* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* sowie die Berufung des Angeklagten * H* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 2. Dezember 2022, GZ 616 Hv 1/22a-561, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und der Privatbeteiligten, Mag. Höllwarth und Dr. Öhlböck, der Angeklagten * R* und * H* sowie der Verteidiger Mag. Haas, Mag. Lesigang und Mag. Schweitzer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten * R* und * H* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * R*, * A* und * H* jeweils eines Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins und römisch zwei), die beiden Letztgenannten in Form der Begehung durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB), und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

[2]           Danach haben sie in der Nacht zum 26. Juni 2021 in W* * W* unbemerkt sieben Stück MDA-hältige Ecstasy-Tabletten in ein Getränk gemischt, es ihr zu trinken gegeben, sie sodann an den Oberarmen gepackt und mit der durch die MDA-Überdosierung stark beeinträchtigten und wehrlosen W* unter Ausnützung dieses Zustands den vaginalen, R* überdies den analen Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei das Opfer schließlich durch die Suchtmittelvergiftung (MDA-Intoxikation) erstickte, und dadurch * W*

(römisch eins) vorsätzlich getötet, und zwar R*,

(römisch zwei) durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) vorsätzlich getötet, und zwar A* und H* im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB), indem sie es nach Erkennen des durch das beschriebene deliktische Verhalten (auch) von ihnen herbeigeführten lebensbedrohlichen Zustands des Opfers vorsätzlich unterließen, zur Abwendung des Todes geeignete Hilfsmaßnahmen, insbesondere die zeitgerechte Verständigung der Rettung, zu ergreifen, obwohl sie zufolge ihres gefahrbegründenden Vorverhaltens rechtlich in besonderer Weise dazu verhalten waren, und

(römisch drei) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs (und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung [Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 20 und 25]) genötigt, und zwar R*, A* und H* im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 345, (richtig) Absatz eins, Ziffer 7 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*.

[4] Die Rüge stützt den Vorwurf der Anklageüberschreitung (Ziffer 7,) darauf, der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sei ohne „Ausdehnung bzw. Modifikation“ der auf „das Delikt des Paragraph 201, Absatz 4, StGB“ (ersichtlich gemeint: Paragraph 201, Absatz 2, letzter Fall StGB) gerichteten Anklage erfolgt. Damit verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil dieser auf die Relation der Anklage zu den an die Geschworenen gestellten und von ihnen bejahten (Paragraphen 330, f StPO) Fragen (Paragraphen 310, ff StPO) abstellt. Sofern das Beschwerdevorbringen in diesem Sinn zu verstehen ist, unterlässt es den insoweit gebotenen Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts mit dem von der in Rede stehenden Frage an die Geschworenen umfassten Lebenssachverhalt (RIS-Justiz RS0113142 [T19] und RS0102147 [T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 und Paragraph 345, Rz 10; Lewisch, WK-StPO Paragraph 267, Rz 1). Auf der solcherart maßgebenden Sachverhaltsebene sind die Anklage und die angesprochene (bejahte) Eventualfrage nach dem Verbrechen des Mordes aber deckungsgleich.

[5] Hinzugefügt sei, dass der von der Judikatur bei erheblichen rechtlichen Abweichungen des Urteils von der Anklage im schöffengerichtlichen Verfahren als vom Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erfasst angesehene Schutzzweck einer Paragraph 262, StPO entsprechenden Information (dazu eingehend mwN Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 542 ff) im geschworenengerichtlichen Verfahren gerade durch die – in der Bedeutung des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nichtigkeitsbewehrten – Bestimmungen über die Offenlegung der Fragen an die Geschworenen (Paragraph 310, Absatz eins und 3 StPO) erreicht wird.

[6] Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS0101195), was hier nicht zutrifft:

[7] Der Beschwerde zuwider ist die Antwort der Geschworenen nicht undeutlich (Ziffer 9, erster Fall), weil sie klar erkennen lässt, welche subsumtionsrelevanten Umstände die Geschworenen als erwiesen angesehen haben (RIS-Justiz RS0100999 und RS0101020 [T7]), indem sie die Frage bejaht haben, ob der Angeklagte R* das Opfer – durch detailliert beschriebene Tathandlungen – vorsätzlich getötet hat. Sprachliche Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass die Geschworenen hinsichtlich der Mittäter von der Begehung durch Unterlassung im Sinn des Paragraph 2, StGB ausgegangen sind und sie deswegen die Wortfolge „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * A* und * H* als Mittäter (Paragraph 12, StGB)“ aus der Eventualfrage 1 gestrichen haben (Paragraph 330, Absatz 2, zweiter Satz StPO; Swiderski, WK-StPO Paragraph 330, Rz 9 [US 4]), vermögen hieran nichts zu ändern. Auch eine Mehrdeutigkeit der Antwort der Geschworenen (RIS-Justiz RS0101020) resultiert daraus nicht.

[8] Eine widersprüchliche Antwort (Ziffer 9, dritter Fall), also die Feststellung von Tatsachen, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen (RIS-Justiz RS0100971 und RS0101003), wird nicht substantiiert behauptet.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 288, Absatz eins, StPO zu verwerfen.

Zu den Berufungen der Angeklagten R* und H*:

[10] Das Geschworenengericht verhängte (je unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB, bei H* zudem in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins und 4 JGG) jeweils nach Paragraph 75, StGB über R* die lebenslange und über H* eine neunzehnjährige Freiheitsstrafe (US 13 f).

[11] Dabei wertete es erschwerend jeweils das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die Tatbegehung unter Anwendung von Gewalt als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB), bei R* ferner drei – die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erfüllende – Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und den raschen Rückfall vergleiche Ebner in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 11 sowie RIS-Justiz RS0091041 und RS0108868 [T2]). Mildernd wertete es bei R* keinen Umstand, bei H* das Alter unter 21 Jahren (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB), den bisher ordentlichen Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und die Tatbegehung durch Unterlassung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StGB). Zudem nahm es Rücksicht (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB) auf die „von den Angeklagten durch die Tathandlungen und deren Ausführung demonstrierte gleichgültige – zur Degradierung ihres Opfers zum Objekt führende – Haltung gegenüber der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und insbesondere dem Leben anderer“ (US 19 f).

[12]                Den – jeweils eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebenden – Berufungen der Angeklagten R* und H* kommt keine Berechtigung zu.

Zur Berufung des R*:

[13] Der Berufungswerber kritisiert die zu hohe Gewichtung seiner Vorverurteilungen, weil diesen „keine Gewalttaten im engeren Sinne“, sondern „der Verkauf von Suchtmitteln“ zugrunde gelegen sei. Dem ist zu erwidern, dass Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB allein die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB, zum Begriff eingehend Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 1 ff) beruhenden Tat ist, was auf die im Urteil referierten Verurteilungen wegen Suchtmitteldelinquenz (US 15 f), die sich (auch) gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ richten (Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 8, RIS-Justiz RS0091972 [insbesondere T10]), zutrifft. Fallbezogen kommt hinzu, dass gerade die Tathandlung, die nach dem Wahrspruch letztlich zum Erstickungstod des Opfers führte, die Verabreichung eines Suchtmittels gewesen ist.

[14] Mit dem Einwand, beim Tatbestand des Paragraph 75, StGB sei „der dolus specialis wohl die häufigste Form des Vorsatzes, da es dem Täter geradezu darauf ankommt das Opfer zu töten“ (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), aus welchem Grund es bei dem „nur“ mit bedingtem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) handelnden R* nicht der Verhängung der Höchststrafe bedürfe, übersieht der Berufungswerber, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Schuld des jeweiligen Täters ist (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) und den Maßstab für die Bewertung der Schuld die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen gibt (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 32, Rz 2).

Zur Berufung des H*:

[15] Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider blieb der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StGB nicht „gänzlich unbeachtet“ (US 20).

[16] Die Behauptung, H* sei unter dem Einfluss des R* gestanden und habe aus Angst vor diesem die Rettung nicht gerufen, weshalb der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB heranzuziehen sei, findet im Urteilssachverhalt keine Deckung.

[17] Unter Berücksichtigung der vom Geschworenengericht lückenlos erfassten und – entgegen der Berufung des H* – zutreffend gewichteten Erschwerungs- und Milderungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) sowie der nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der außergewöhnlich hohen Schuld der Angeklagten R* und H* (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) das vom Geschworenengericht jeweils gefundene Strafmaß einer Herabsetzung nicht zugänglich.

[18]       Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

[19] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00014.23T.0531.001

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20230531_OGH0002_0130OS00014_23T0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091041 Rechtssatz 1984 – zuletzt 04.06.2025Strafrecht
Rascher Rückfall ist seinem Gehalt nach einem der im § 33 StGB (nur beispielsweise) aufgezählten - besonderen - Erschwerungsgründe gleichwertig.
RS0091972 Rechtssatz 1983 – zuletzt 19.05.2026Strafrecht
§ 83 StGB und § 12 Abs 1 SGG beruhen als Straftaten gegen die menschliche Gesundheit auf derselben schädlichen Neigung.
RS0099945 Rechtssatz 1954 – zuletzt 03.09.2026Strafrecht
Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).
RS0100042 Rechtssatz 1988 – zuletzt 25.08.2026Strafrecht
§ 285i StPO nF normiert die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz nur zur meritorischen Erledigung einer Berufung. Ist hingegen die Berufung gemäß §§ 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, so entscheidet (wie schon bisher auch in den Fällen des § 285d Abs 1 Z 2 S …
RS0100971 Rechtssatz 1994 – zuletzt 21.04.2026Strafrecht
Ein nichtigkeitsbegründender innerer Widerspruch der Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen liegt nur vor, wenn im Wahrspruch Tatsachen festgestellt worden sind, die nach den Denkgesetzen einander ausschließen und daher nebeneinander nich …
RS0100999 Rechtssatz 1992 – zuletzt 31.05.2023Strafrecht
Eine Undeutlichkeit der Antwort der Geschwornen auf gestellte Fragen liegt nur dann vor, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Umstände als erwiesen angenommen wurden.
RS0101003 Rechtssatz 1956 – zuletzt 21.04.2026Strafrecht
Widersprechend ist der Wahrspruch, wenn er Tatsachen feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen.
RS0101020 Rechtssatz 1957 – zuletzt 31.05.2023Strafrecht
Die Antwort der Geschwornen ist undeutlich, wenn sie mehrere Deutungen zulässt und daher nicht klar erkennen lässt, welchen Sinn ihr die Geschwornen beigelegt haben, und sie ist unvollständig, wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigter Weise nicht beant …
RS0101195 Rechtssatz 1971 – zuletzt 04.09.2024Strafrecht
Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs überhaupt kein verläßliches Bild von der Me …
RS0102147 Rechtssatz 1996 – zuletzt 05.08.2026Strafrecht
Gegenstand der Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt, nicht aber ihre vom Ankläger (oder vom Oberlandesgericht in seiner g …
RS0108868 Rechtssatz 1997 – zuletzt 07.01.2026Strafrecht
Aus der Rechtsnatur des § 39 StGB als fakultativ anzuwendender Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (SSt 46/40; siehe dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 39 RN 18), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach die …
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