[3] Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch des * H*. [3] Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch des * H*.
[4] Der Sache nach zutreffend zeigt sie auf, dass beim Angeklagten * H* – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 29) – die Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB erfüllt sind: [4] Der Sache nach zutreffend zeigt sie auf, dass beim Angeklagten * H* – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 29) – die Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB erfüllt sind:
[5] Denn nach den Urteilsfeststellungen (US 11 f) setzte der genannte Angeklagte im Rahmen von vier von ihm als unmittelbarem Täter begangenen Einbruchsdiebstählen, nämlich beim Aufbrechen von Opferstöcken in Kirchen sowie beim Aufbrechen von Fenstern und (Eingangs- oder Zwischen-)Türen, jeweils erhebliche Körperkraft ein. Solcherart wird deutlich, dass die Tatbegehung im konkreten Einzelfall auf Gewalttätigkeit und damit auf dem gleichartigen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft beruhte, der sich auch in den den beiden Vorstrafen dieses Angeklagten zu Grunde liegenden „Körperverletzungen mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung“ (US 8) manifestiert hatte. Der Beurteilung des Erstgerichts (US 29) zuwider beruhten die betreffenden Taten damit im Sinn des § 39 Abs 1 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl RIS-Justiz RS0092020 [T16] und RS0091417 [insbesondere T3]). [5] Denn nach den Urteilsfeststellungen (US 11 f) setzte der genannte Angeklagte im Rahmen von vier von ihm als unmittelbarem Täter begangenen Einbruchsdiebstählen, nämlich beim Aufbrechen von Opferstöcken in Kirchen sowie beim Aufbrechen von Fenstern und (Eingangs- oder Zwischen-)Türen, jeweils erhebliche Körperkraft ein. Solcherart wird deutlich, dass die Tatbegehung im konkreten Einzelfall auf Gewalttätigkeit und damit auf dem gleichartigen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft beruhte, der sich auch in den den beiden Vorstrafen dieses Angeklagten zu Grunde liegenden „Körperverletzungen mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung“ (US 8) manifestiert hatte. Der Beurteilung des Erstgerichts (US 29) zuwider beruhten die betreffenden Taten damit im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StGB auf der gleichen schädlichen Neigung vergleiche RIS-Justiz RS0092020 [T16] und RS0091417 [insbesondere T3]).
[6] Da der Angeklagte somit schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und er diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt hat, wobei seit der Verbüßung bis zur jeweils folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 39 Abs 2 StGB; siehe US 8), liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor. [6] Da der Angeklagte somit schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und er diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt hat, wobei seit der Verbüßung bis zur jeweils folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind (Paragraph 39, Absatz 2, StGB; siehe US 8), liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB vor.
[7] Dieser Rechtsfehler führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§ 288 Abs 2 StPO). In diesem Umfang war daher gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen. [7] Dieser Rechtsfehler führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraph 288, Absatz 2, StPO). In diesem Umfang war daher gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen.
Zur Strafneubemessung hinsichtlich des Angeklagten * H*:
[8] Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Vielzahl der Angriffe (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und den raschen Rückfall (vgl Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 11 sowie RIS-Justiz RS0091041 und RS0108868 [T2]) als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). [8] Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Vielzahl der Angriffe (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und den raschen Rückfall vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 11 sowie RIS-Justiz RS0091041 und RS0108868 [T2]) als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).
[9] Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) wirkte die mehrfache Qualifikation des Diebstahls aggravierend (RIS-Justiz RS0100027 [T3]), während die teilweise Sicherstellung des Diebsguts zum Vorteil des Angeklagten zu berücksichtigen war (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 33). [9] Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) wirkte die mehrfache Qualifikation des Diebstahls aggravierend (RIS-Justiz RS0100027 [T3]), während die teilweise Sicherstellung des Diebsguts zum Vorteil des Angeklagten zu berücksichtigen war (Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33).
[10] Davon ausgehend (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich die verhängte Strafe als angemessen. [10] Davon ausgehend (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) erweist sich die verhängte Strafe als angemessen.
[11] Die Anrechnung der Vorhaftzeit beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 StPO die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss zu entscheiden. [11] Die Anrechnung der Vorhaftzeit beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, StPO die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss zu entscheiden.
[12] Mit ihrer allein gegen den Strafausspruch des * H* gerichteten Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.