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Entscheidung 11 Os 34/25x×

Entscheidung 11 Os 34/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/25x

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 129 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. November 2024, GZ 48 Hv 95/24v-143.5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Roitner, des Angeklagten * H* sowie dessen Verteidigers, Rechtsanwalt Mag. Horak, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Strafausspruch des * H* (einschließlich der Vorhaftanrechnung betreffend diesen Angeklagten) aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

* H* wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 129 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 12, dritter Fall, 241e Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die von H* vom 31. Mai 2024, 11:25 Uhr, bis zum 15. November 2024, 16:16 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten * H* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 129 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 12, dritter Fall, 241e Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom heutigen Tag zur GZ 11 Os 34/25x-16 zurückgewiesen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch des * H*.

[4] Der Sache nach zutreffend zeigt sie auf, dass beim Angeklagten * H* – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 29) – die Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB erfüllt sind:

[5] Denn nach den Urteilsfeststellungen (US 11 f) setzte der genannte Angeklagte im Rahmen von vier von ihm als unmittelbarem Täter begangenen Einbruchsdiebstählen, nämlich beim Aufbrechen von Opferstöcken in Kirchen sowie beim Aufbrechen von Fenstern und (Eingangs- oder Zwischen-)Türen, jeweils erhebliche Körperkraft ein. Solcherart wird deutlich, dass die Tatbegehung im konkreten Einzelfall auf Gewalttätigkeit und damit auf dem gleichartigen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft beruhte, der sich auch in den den beiden Vorstrafen dieses Angeklagten zu Grunde liegenden „Körperverletzungen mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung“ (US 8) manifestiert hatte. Der Beurteilung des Erstgerichts (US 29) zuwider beruhten die betreffenden Taten damit im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StGB auf der gleichen schädlichen Neigung vergleiche RIS-Justiz RS0092020 [T16] und RS0091417 [insbesondere T3]).

[6] Da der Angeklagte somit schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und er diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt hat, wobei seit der Verbüßung bis zur jeweils folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind (Paragraph 39, Absatz 2, StGB; siehe US 8), liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB vor.

[7] Dieser Rechtsfehler führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraph 288, Absatz 2, StPO). In diesem Umfang war daher gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen.

Zur Strafneubemessung hinsichtlich des Angeklagten * H*:

[8] Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Vielzahl der Angriffe (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und den raschen Rückfall vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 11 sowie RIS-Justiz RS0091041 und RS0108868 [T2]) als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).

[9] Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) wirkte die mehrfache Qualifikation des Diebstahls aggravierend (RIS-Justiz RS0100027 [T3]), während die teilweise Sicherstellung des Diebsguts zum Vorteil des Angeklagten zu berücksichtigen war (Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33).

[10] Davon ausgehend (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) erweist sich die verhängte Strafe als angemessen.

[11] Die Anrechnung der Vorhaftzeit beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, StPO die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss zu entscheiden.

[12]       Mit ihrer allein gegen den Strafausspruch des * H* gerichteten Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00034.25X.0603.001

Im RIS seit

18.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250603_OGH0002_0110OS00034_25X0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung