Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahles nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahles nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch (§ 129 StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nämlichDanach hat er anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch (Paragraph 129, StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nämlich
1. am 15. August 2006 in St. Valentin Verfügungsberechtigten der B*****, indem er das Bürofenster einschlug und durch dieses in die Betriebsräumlichkeiten einstieg, Bargeld in Höhe von 190 Euro,
2. nachts zum 18. November 2006 in Maria Anzbach Verfügungsberechtigten des SV M*****, indem er ein Fenster des Vereinshauses aufzwängte, durch dieses einstieg, die Kantinentürverglasung einschlug und die Einwurfslade und die Kassenlade eines Dartautomaten aufbrach, sowie die Bürotüre auftrat, 725 Euro Bargeld sowie Zigaretten im Gesamtwert von mindestens 100 Euro.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO.