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Entscheidung 13 Os 108/03×

Entscheidung 13 Os 108/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os108/03

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. April 2003, GZ 124 Hv 120/02d-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Wien (gekürzt dargestellt) im Bereich des ehemaligen Finanzamtes für Körperschaften vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben bewirkt, nämlich A./ eine in zu niedriger Festsetzung gelegene der nachgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, indem er unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt zugehörigen Bilanzen) abgab, sodass darauf ruhende Bescheide erlassen wurden, und zwar

römisch eins./ als Geschäftsführer der Firma P***** GmbH (1. bis 4.) zwischen 1. Oktober 1996 und 19. April 2000 für die Jahre 1995 bis 1998 an Umsatzsteuer 607.424 S (44.143,22 Euro) und an Körperschaftssteuer 1.005.992 S (73.108,29 Euro);

römisch zwei./ als Geschäftsführer der Firma F***** GmbH (1. bis 4.) zwischen 29. November 1996 und 7. Juni 1999 für die Jahre 1995 bis 1998 an Umsatzsteuer 279.792 S (20.333,28 Euro) und an Körperschaftssteuer 423.361 S (30.766,84 Euro);

B./ eine in unterbliebener Entrichtung gelegene der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die verheimlichten, aus den verschwiegenen Eingängen zugeflossenen Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ, und zwar in der Zeit von Anfang 1995 bis Ende 1998 römisch eins./ als Geschäftsführer der Firma P***** GmbH (1. bis 4.) 657.482 S (47.781,08 Euro) und römisch zwei./ als Geschäftsführer der Firma F***** GmbH (1. bis 4.) 424.869 S (30.876,43 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten, welche jedoch ins Leere geht.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 22, FinStrG und unter (teils irrigem) Verweis auf hiezu ergangene, in Dorazil/Harbich FinStrG zitierte Entscheidungen wird ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dadurch behauptet, dass das Erstgericht die Abgabenverkürzungen "verschiedener Art, dies im Rahmen von zwei selbständigen Firmen", als erschwerend gewertet hätte. Dieses Vorbringen gebietet vorerst den Hinweis, dass Paragraph 22, FinStrG das Zusammentreffen von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art betrifft und somit im vorliegenden Fall nicht (was schließlich auch die Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO einräumt) anzuwenden ist. Soweit die Beschwerde sich auf Paragraph 21, FinStrG und die dort in Absatz eins, normierte Summierung bei Ermittlung der Strafdrohung beziehen will, ist ihr zu entgegnen, dass vorliegend dem Erstgericht ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot deshalb nicht unterlaufen ist, weil die vom Erstgericht als erschwerend beurteilten Umstände sinnfällig auf die sich daraus manifestierte rezidive Kriminalität als eine nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB, Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) für die Gewichtung der personalen Täterschuld als aggravierend bedeutsame Tatsache hinweisen, die bloß verfehlt im Rahmen der besonderen Strafzumessungsgründe zitiert wurden (s Dorazil/Harbich aaO Paragraph 21, E 13).

Das Vorbringen, die angelastete Abgabenverkürzung bei der F***** GmbH erfülle - für sich gesehen - nicht einmal die Voraussetzung der gerichtlichen Zuständigkeit, weil sie den Verkürzungsbetrag von 75.000 Euro nicht erreiche, berücksichtigt (letztlich von der Beschwerde auch zugegebenen) nur das zu Punkt A./II./ des Urteilsspruchs erfasste Tatverhalten, lässt aber damit die Abgabenhinterziehung zu B./II./ beiseite.

Mit der Behauptung, die Schadensgutmachung sei nicht nur - wie vom Erstgericht angenommen - weitgehend, sondern vollständig erfolgt, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Auch mit dem von der Beschwerde angestellten Vergleich mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe kann keine Nichtigkeit abgeleitet werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 691).

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Anwendbarkeit der bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht nicht grundsätzlich verneint, sondern bloß eine Begründung für die Nichtanwendung unterlassen, worin aber kein unvertretbarer Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen liegt (15 Os 61/96; Ratz aaO Rz 691). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der ausführlich begründeten, zutreffenden Ansicht der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E70920 13Os108.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00108.03.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0130OS00108_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung