Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav T***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe „gewerbsmäßig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Jasmina F***** in Nickelsdorf als Lenker eines Reisebusses ausländische unverzollte eingangsabgabepflichtige Zigaretten der Marke ‘Memphis’ in einem 37.500 Euro übersteigenden Gesamtwert vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und zwar
1. am 27. Juni 2005 379,6 Stangen (75.920 Stück) im (geschätzten) Zollwert von insgesamt 2.353,52 Euro, mit Eingangsabgaben von 10.902,67 Euro (Zoll 1.355,63 Euro, Tabaksteuer 7.337,67 Euro und EUSt 2.209,37 Euro);
2. im Zeitraum April 2005 bis Juni 2005 bei wöchentlichen Einreisen mindestens 4.500 Stangen (900.000 Stück) im (geschätzten) Zollwert von insgesamt 27.000 Euro, mit Eingangsabgaben von ca 126.122,40 Euro (Zoll 15.552 Euro, Tabaksteuer 85.050 Euro und EUSt 25.520,40 Euro)“, gemäß § 214 Abs 1 FinStrG freigesprochen.2. im Zeitraum April 2005 bis Juni 2005 bei wöchentlichen Einreisen mindestens 4.500 Stangen (900.000 Stück) im (geschätzten) Zollwert von insgesamt 27.000 Euro, mit Eingangsabgaben von ca 126.122,40 Euro (Zoll 15.552 Euro, Tabaksteuer 85.050 Euro und EUSt 25.520,40 Euro)“, gemäß Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG freigesprochen.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe er hiedurch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG begangen.Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe er hiedurch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen.
Den Feststellungen zufolge stellten Beamte des Zollamts Salzburg am 27. Juni 2005 in Salzburg nach einem entsprechenden Hinweis des Angeklagten in einem von diesem nach Österreich gelenkten Reisebus 75.920 Stück geschmuggelte Zigaretten sicher, auf welche 7.337,67 Euro Tabaksteuer und 1.355,63 Euro Zoll entfallen (US 2). Der Angeklagte werde von Jasmina F***** belastet, von dem durch den Inhaber des Reisebusses betriebenen Zigarettenschmuggel gewusst und ab „Mitte bis Ende April“ (2005) mitgeholfen zu haben. Auf neun Fahrten vor dem 27. Juni 2005 würden „unter der Voraussetzung von jeweils optimaler Ausnutzung des vorhandenen Versteckraums“ 64.638 Euro Tabaksteuer und 11.819,52 Euro Zoll entfallen (US 3). Es sei davon auszugehen, dass „der Bus jeweils von Serbien über Ungarn nach Österreich zurückgefahren sei, wobei er beim Grenzübergang Nickelsdorf die österreichisch-ungarische Grenze passiert habe“ (US 3).
Rechtlich führt das Erstgericht aus, dass österreichische Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer nur bei unmittelbarem Verbringen der Ware von einem Drittland in österreichisches Staatsgebiet anfällt (vgl RIS-Justiz RS0124513). Tabaksteuer werde nach § 27 Abs 2 TabStG geschuldet, weshalb „eine Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (iVm § 38 Abs 1 lit a) FinStrG in Betracht“ komme. Gerichtliche Zuständigkeit verneinte der Schöffensenat angesichts der strafbestimmenden Wertbeträge der in Rede stehenden Finanzvergehen (Tabaksteuer unter 75.000 Euro und Zoll unter 37.500 Euro), weil „nach dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs 3 FinStrG die gerichtliche Zuständigkeit nach Abs 1 oder Abs 2 gegeben sein muss, um eine Zuständigkeit für mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zu begründen“.Rechtlich führt das Erstgericht aus, dass österreichische Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer nur bei unmittelbarem Verbringen der Ware von einem Drittland in österreichisches Staatsgebiet anfällt vergleiche RIS-Justiz RS0124513). Tabaksteuer werde nach Paragraph 27, Absatz 2, TabStG geschuldet, weshalb „eine Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a,) FinStrG in Betracht“ komme. Gerichtliche Zuständigkeit verneinte der Schöffensenat angesichts der strafbestimmenden Wertbeträge der in Rede stehenden Finanzvergehen (Tabaksteuer unter 75.000 Euro und Zoll unter 37.500 Euro), weil „nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG die gerichtliche Zuständigkeit nach Absatz eins, oder Absatz 2, gegeben sein muss, um eine Zuständigkeit für mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zu begründen“.