Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde sodann dem Vater des Beschuldigten als dessen gesetzlichem Vertreter eine Urteilsausfertigung zugestellt (Rückschein bei ON. 11 in U 1533/81 des Bezirksgerichts Liesing). Dies war allerdings verfehlt, weil die Sondervorschriften über die Verteidigung und die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (§ 38, 39 JGG.) nur bei einem jugendlichen Beschuldigten Anwendung finden, also einem solchen, der zur Zeit des konkreten prozessualen Vorgangs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (JBl. 1972 S. 437, 438 u.a.). Da der gesetzliche Vertreter indes kein Rechtsmittel anmeldete, hatte diese ungesetzliche Zustellung keine weiteren Auswirkungen.Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde sodann dem Vater des Beschuldigten als dessen gesetzlichem Vertreter eine Urteilsausfertigung zugestellt (Rückschein bei ON. 11 in U 1533/81 des Bezirksgerichts Liesing). Dies war allerdings verfehlt, weil die Sondervorschriften über die Verteidigung und die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 38, 39, JGG.) nur bei einem jugendlichen Beschuldigten Anwendung finden, also einem solchen, der zur Zeit des konkreten prozessualen Vorgangs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (JBl. 1972 S. 437, 438 u.a.). Da der gesetzliche Vertreter indes kein Rechtsmittel anmeldete, hatte diese ungesetzliche Zustellung keine weiteren Auswirkungen.
Die Geldstrafen wurden bisher nicht bezahlt und die richterliche Verfügung ihrer Einhebung (S. 38) nicht durchgeführt. Im Verfahren U 1533/81 des Bezirksgerichts Liesing wurde das Gesetz in mehrfacher Beziehung verletzt:
Zunächst war es gesetzwidrig, die Verhandlung und die Entscheidung ohne einen dahin zielenden Antrag des öffentlichen Anklägers und ohne eine förmliche Einbeziehung des Verfahrens 18 U 355/80 des Jugendgerichtshofs Wien gemäß § 56 StPO auf die Straffestsetzung in diesem Verfahren auszudehnen. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 4 JGG. hängt die Festsetzung der durch Zwischenurteil verwirkten Strafe nach § 13 Abs. 2 JGG.Zunächst war es gesetzwidrig, die Verhandlung und die Entscheidung ohne einen dahin zielenden Antrag des öffentlichen Anklägers und ohne eine förmliche Einbeziehung des Verfahrens 18 U 355/80 des Jugendgerichtshofs Wien gemäß Paragraph 56, StPO auf die Straffestsetzung in diesem Verfahren auszudehnen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 4, JGG. hängt die Festsetzung der durch Zwischenurteil verwirkten Strafe nach Paragraph 13, Absatz 2, JGG.
von einem diesbezüglichen Antrag des Staatsanwalts ab. überdies wäre das Bezirksgericht Liesing für die Straffestsetzung im Verfahren 18 U 355/80 des Jugendgerichtshofs Wien selbst bei Vorliegen eines Antrags des Staatsanwalts nicht zuständig gewesen, weil bei Vereinigung beider Strafsachen gemäß § 56 Abs. 3 StPO die spezielle Zuständigkeit des Jugendgerichtshofs den Ausschlag gegeben hätte (dazu u.a. LSK. 1979/387). Mit dem eingehaltenen Vorgang verletzte das Bezirksgericht Liesing daher die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 JGG. und des § 56 Abs. 3 StPO Aber auch im Fall einer zulässigen Verbindung der Verfahren über die neue Straftat und zur Festsetzung der im früheren Verfahren verwirkten Strafe gemäß § 56 StPO wäre im Urteil sodann - bei Stattgebung des Straffestsetzungsantrags - unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB als einzige Strafe zu verhängen gewesen. Die vorliegend vom Bezirksgericht Liesing kumulierende Verhängung von zwei Geldstrafen (mit unterschiedlichen Tagessätzen) und von zwei Ersatzfreiheitsstrafen verstieß gegen die letztzitierte Bestimmung. Der das Bezirksgericht Liesing bei dieser Vorgangsweise anscheinend bestimmende Gedanke, die Höhe des Tagessatzes müßte bei der nachträglich festgesetzten Strafe auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zur Zeit jener Hauptverhandlung, in der gegen ihn der Schuldspruch (des Jugendgerichtshofs) ergangen ist, Bedacht nehmen, findet im Gesetz keine Deckung; denn gemäß § 19 Abs. 2 StGB ist der Tagessatz nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu berechnen, womit jenes Urteil gemeint ist, mit dem die Strafe verhängt wird, und nicht etwa ein Zwischenurteil, das lediglich einen Schuldspruch enthält, die Straffrage aber dem Grund und der Höhe nach offen läßt. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, daß im Fall einer zulässigen Straffestsetzung die Herstellung eines Protokolls- und Urteilsvermerks an Stelle eines Hauptverhandlungsprotkolls und einer Urteilsausfertigung jedenfalls unzulässig gewesen wäre, weil § 458 Abs. 2 StPO zu jenen Bestimmungen zählt, die nach § 36 JGG. in Jugendstrafsachen, also abgestellt auf das (jugendliche) Alter des Beschuldigten zur Zeit der Einleitung des Verfahrens (§ 1 Z. 4 JGG.) - und nicht zur Zeit der jeweiligen Prozeßhandlung - nicht anzuwenden sind.von einem diesbezüglichen Antrag des Staatsanwalts ab. überdies wäre das Bezirksgericht Liesing für die Straffestsetzung im Verfahren 18 U 355/80 des Jugendgerichtshofs Wien selbst bei Vorliegen eines Antrags des Staatsanwalts nicht zuständig gewesen, weil bei Vereinigung beider Strafsachen gemäß Paragraph 56, Absatz 3, StPO die spezielle Zuständigkeit des Jugendgerichtshofs den Ausschlag gegeben hätte (dazu u.a. LSK. 1979/387). Mit dem eingehaltenen Vorgang verletzte das Bezirksgericht Liesing daher die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 4, JGG. und des Paragraph 56, Absatz 3, StPO Aber auch im Fall einer zulässigen Verbindung der Verfahren über die neue Straftat und zur Festsetzung der im früheren Verfahren verwirkten Strafe gemäß Paragraph 56, StPO wäre im Urteil sodann - bei Stattgebung des Straffestsetzungsantrags - unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB als einzige Strafe zu verhängen gewesen. Die vorliegend vom Bezirksgericht Liesing kumulierende Verhängung von zwei Geldstrafen (mit unterschiedlichen Tagessätzen) und von zwei Ersatzfreiheitsstrafen verstieß gegen die letztzitierte Bestimmung. Der das Bezirksgericht Liesing bei dieser Vorgangsweise anscheinend bestimmende Gedanke, die Höhe des Tagessatzes müßte bei der nachträglich festgesetzten Strafe auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zur Zeit jener Hauptverhandlung, in der gegen ihn der Schuldspruch (des Jugendgerichtshofs) ergangen ist, Bedacht nehmen, findet im Gesetz keine Deckung; denn gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB ist der Tagessatz nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu berechnen, womit jenes Urteil gemeint ist, mit dem die Strafe verhängt wird, und nicht etwa ein Zwischenurteil, das lediglich einen Schuldspruch enthält, die Straffrage aber dem Grund und der Höhe nach offen läßt. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, daß im Fall einer zulässigen Straffestsetzung die Herstellung eines Protokolls- und Urteilsvermerks an Stelle eines Hauptverhandlungsprotkolls und einer Urteilsausfertigung jedenfalls unzulässig gewesen wäre, weil Paragraph 458, Absatz 2, StPO zu jenen Bestimmungen zählt, die nach Paragraph 36, JGG. in Jugendstrafsachen, also abgestellt auf das (jugendliche) Alter des Beschuldigten zur Zeit der Einleitung des Verfahrens (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG.) - und nicht zur Zeit der jeweiligen Prozeßhandlung - nicht anzuwenden sind.
Zusammenfassend ergibt sich: Der ohne Straffestsetzungsantrag des öffentlichen Anklägers (§ 46 Abs. 4 JGG.) gefällte Strafausspruch des Bezirksgerichts Liesing (Straffestsetzung) ist gemäß § 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 11 StPO nichtig. Er verletzt überdies die Bestimmungen des § 28 StGB sowie des § 56 Abs. 3 StPO und war - als sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkend (§ 292 StPO) - aufzuheben.Zusammenfassend ergibt sich: Der ohne Straffestsetzungsantrag des öffentlichen Anklägers (Paragraph 46, Absatz 4, JGG.) gefällte Strafausspruch des Bezirksgerichts Liesing (Straffestsetzung) ist gemäß Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nichtig. Er verletzt überdies die Bestimmungen des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 56, Absatz 3, StPO und war - als sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkend (Paragraph 292, StPO) - aufzuheben.