Rechtssatz RS0088678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088678
Entscheidungsdatum
16.09.1982
Rechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessungskriterien des § 19 Abs 2 StGB ist jenes Urteil, mit dem die Strafe verhängt wird, und nicht etwa ein Zwischenurteil, das lediglich einen Schuldspruch enthält.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessungskriterien des Paragraph 19, Absatz 2, StGB ist jenes Urteil, mit dem die Strafe verhängt wird, und nicht etwa ein Zwischenurteil, das lediglich einen Schuldspruch enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088678
Dokumentnummer
JJR_19820916_OGH0002_0130OS00109_8200000_001