Da das Schöffengericht in Ablehnung der als widersprüchlich und unglaubwürdig erkannten (leugnenden) Verantwortung seine Feststellungen auf die als unbedenklich beurteilten, auch durch die Krankengeschichte belegten Angaben der Zeugin Brunhilde A*** stützte (S. 75 bis 78), fühlt sich der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten insoweit beschränkt (Z. 4), als seine auf die Überprüfung dieser Zeugenaussage abzielenden Beweisanträge abgelehnt wurden.Da das Schöffengericht in Ablehnung der als widersprüchlich und unglaubwürdig erkannten (leugnenden) Verantwortung seine Feststellungen auf die als unbedenklich beurteilten, auch durch die Krankengeschichte belegten Angaben der Zeugin Brunhilde A*** stützte (S. 75 bis 78), fühlt sich der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten insoweit beschränkt (Ziffer 4,), als seine auf die Überprüfung dieser Zeugenaussage abzielenden Beweisanträge abgelehnt wurden.
Tatsächlich beantragte der Verteidiger nach Vernehmung der Zeugin A*** die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die von der Zeugin angegebene Verletzung (Fissur der achten Rippe) nur auf deren Angaben beruhe und nicht objektivierbar gewesen sei (S. 67). Das Schöffengericht wies aber zu Recht auf die nach einer Röntgenuntersuchung gestellte Diagnose des Krankenhauses hin (S. 69 in Verbindung mit S. 23), die auch ein Sachverständiger, der Monate später beigezogen wird, seiner Beurteilung zugrunde legen müßte. Im übrigen ist es zur Erfüllung des Tatbestands nach § 202 Abs 1 StGB. (schon gar in der Entwicklungsstufe des Versuchs) nicht erforderlich, daß die Gewaltanwendung eine Körperbeschädigung nach sich zog. Demnach wurde die festgestellte leichte Körperverletzung dem Angeklagten rechtsrichtig nicht gesondert angelastet (Leukauf-Steininger 2 , RN. 19 zu § 202 StGB. und RN. 24 zu § 201 StGB.). Die gerügte Feststellung betrifft somit keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich war, hätte er doch zu der (allein ausschlaggebenden) Gewaltanwendung zwecks Willensbeugung der Frau keine gutächtliche Meinung auf Grund eigener Befundaufnahme darlegen können.Tatsächlich beantragte der Verteidiger nach Vernehmung der Zeugin A*** die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die von der Zeugin angegebene Verletzung (Fissur der achten Rippe) nur auf deren Angaben beruhe und nicht objektivierbar gewesen sei (S. 67). Das Schöffengericht wies aber zu Recht auf die nach einer Röntgenuntersuchung gestellte Diagnose des Krankenhauses hin (S. 69 in Verbindung mit S. 23), die auch ein Sachverständiger, der Monate später beigezogen wird, seiner Beurteilung zugrunde legen müßte. Im übrigen ist es zur Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB. (schon gar in der Entwicklungsstufe des Versuchs) nicht erforderlich, daß die Gewaltanwendung eine Körperbeschädigung nach sich zog. Demnach wurde die festgestellte leichte Körperverletzung dem Angeklagten rechtsrichtig nicht gesondert angelastet (Leukauf-Steininger 2 , RN. 19 zu Paragraph 202, StGB. und RN. 24 zu Paragraph 201, StGB.). Die gerügte Feststellung betrifft somit keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich war, hätte er doch zu der (allein ausschlaggebenden) Gewaltanwendung zwecks Willensbeugung der Frau keine gutächtliche Meinung auf Grund eigener Befundaufnahme darlegen können.
Zu diesem Beweisthema wäre aber auch durch die Vernehmung der Freundin der Belastungszeugin, Ulrike P***, der gegenüber sie den Vorfall anders geschildert und auch angekündigt haben soll, sie werde den Angeklagten fertigmachen (S. 67 unten), und durch die Befragung des Kriminalbeamten, der Brunhilde A*** vernommen und dem sie einige Details (Einführen auch einer Kerze) nicht genannt habe, nichts zu gewinnen. Das Schöffengericht hat sich nämlich sowohl im Rahmen der Abweisung dieser Anträge (S. 69, 70) als auch in der Urteilsbegründung mit dem Verhalten der Zeugin nach der Tat, als sie zunächst den Angeklagten noch schonen wollte, dann aber die Anzeige erstattete und ihren ehemaligen Lebensgefährten schwer belastete, wobei sie es als unangenehm empfunden haben könnte, von dem Einführen (auch) einer Kerze vor einem Polizeibeamten zu sprechen, ausführlich auseinandergesetzt und denkrichtig dargelegt, daß es in diesen Begleitumständen der Tataufklärung keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigenden Momente zu erblicken vermag (S. 77, 78, 81, 83).
Aber auch hinsichtlich der Ablehnung der Vernehmung des Gastwirts S*** zum Beweis dafür, daß die der versuchten Nötigung zum Beischlaf (1) vorangegangene Veranstaltung nicht am 12. Jänner 1986 stattgefunden habe, ist der Begründung des Schöffengerichts zu folgen, daß der Vorfall als solcher stattgefunden hat und es daher nicht mehr entscheidungswesentlich ist, das genaue Datum zu fixieren (S. 70 und 80).
Durch die Abweisung dieser Beweisanträge sind somit die Verteidigung des Angeklagten benachteiligende Verfahrensverstöße nicht unterlaufen, vielmehr kommt es dem Beschwerdeführer bei diesem und auch beim Vorbringen zur Mängelrüge (Z. 5) ausschließlich darauf an, aus den von den Tatrichtern ohnehin gewürdigten, im Verhalten der Zeugin nach der Tat liegenden Umständen abzuleiten, daß ihre belastenden Angaben nicht glaubwürdig seien. Wenn also behauptet wird, dem Angeklagten sei keine ausreichende Gelegenheit zur Verantwortung gegeben worden, obwohl gerade die in der Hauptverhandlung gewählte, von der vorhergehenden Einlassung abweichende Verantwortung ausreichend gewürdigt wurde, wenn der nicht genau feststellbare Tatzeitpunkt zum Faktum 1 mit der verspäteten ärztlichen Versorgung in Verbindung gebracht und wenn auf andere Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin (Verwendung der Kerze, Verletzungsfolgen nach dem 18.Februar 1986) hingewiesen wird, laufen alle diese Ausführungen allein auf eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus, stellen somit keine prozeßordnungsgemäße Darlegung des angezogenen Nichtigkeitsgrunds dar.Durch die Abweisung dieser Beweisanträge sind somit die Verteidigung des Angeklagten benachteiligende Verfahrensverstöße nicht unterlaufen, vielmehr kommt es dem Beschwerdeführer bei diesem und auch beim Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ausschließlich darauf an, aus den von den Tatrichtern ohnehin gewürdigten, im Verhalten der Zeugin nach der Tat liegenden Umständen abzuleiten, daß ihre belastenden Angaben nicht glaubwürdig seien. Wenn also behauptet wird, dem Angeklagten sei keine ausreichende Gelegenheit zur Verantwortung gegeben worden, obwohl gerade die in der Hauptverhandlung gewählte, von der vorhergehenden Einlassung abweichende Verantwortung ausreichend gewürdigt wurde, wenn der nicht genau feststellbare Tatzeitpunkt zum Faktum 1 mit der verspäteten ärztlichen Versorgung in Verbindung gebracht und wenn auf andere Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin (Verwendung der Kerze, Verletzungsfolgen nach dem 18.Februar 1986) hingewiesen wird, laufen alle diese Ausführungen allein auf eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus, stellen somit keine prozeßordnungsgemäße Darlegung des angezogenen Nichtigkeitsgrunds dar.
Aber auch die auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und b StPO. gestützte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht die Konstatierungen des Schöffengerichts der rechtlichen Bemängelung zugrundelegt, sondern ausdrücklich die zu den beiden Taten getroffenen Feststellungen als unrichtig bezeichnet und eigene Interpretationen der Tatabläufe unterstellt, um auf dieser Basis die Behauptung, es sei zu keiner Gewaltanwendung zum Zweck des geschlechtlichen Mißbrauchs gekommen, untermauern zu können. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Aber auch die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO. gestützte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht die Konstatierungen des Schöffengerichts der rechtlichen Bemängelung zugrundelegt, sondern ausdrücklich die zu den beiden Taten getroffenen Feststellungen als unrichtig bezeichnet und eigene Interpretationen der Tatabläufe unterstellt, um auf dieser Basis die Behauptung, es sei zu keiner Gewaltanwendung zum Zweck des geschlechtlichen Mißbrauchs gekommen, untermauern zu können. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ausgeführte Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO.). Die gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte angemeldete Berufung ist infolge der späteren Erklärung des Angeklagten, diesen Urteilsausspruch nicht anzufechten (Rechtsmittelschrift S. 100), als zurückgezogen anzusehen.Zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ausgeführte Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.). Die gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte angemeldete Berufung ist infolge der späteren Erklärung des Angeklagten, diesen Urteilsausspruch nicht anzufechten (Rechtsmittelschrift S. 100), als zurückgezogen anzusehen.