Der Schuldspruch zu Punkt A und B des angefochtenen Urteils ist bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 17.April 1991, GZ 13 Os 23/91-6, in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 13. Dezember 1990, GZ 10 Vr 84/89-220, war lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Schuldspruchfakten laut Punkt A des Urteilssatzes - die Angeklagte war des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 (zu ergänzen: Abs. 3), 148 (zu ergänzen: zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt worden - sowie im Strafausspruch aufgehoben worden. Verfahrensgegenstand war daher nur mehr die Frage der Qualifikation des Betruges nach dem § 148, zweiter Fall, StGB (US 11). Das Erstgericht hat zwar - formal verfehlt - den bereits seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nunmehr im Urteilstenor wiederholt. Dies bedeutet aber nicht eine neuerliche Verurteilung, gereicht daher der Angeklagten nicht zum Nachteil (10 Os 136/80, 12 Os 131/83).Der Schuldspruch zu Punkt A und B des angefochtenen Urteils ist bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 17.April 1991, GZ 13 Os 23/91-6, in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 13. Dezember 1990, GZ 10 römisch fünf r 84/89-220, war lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Schuldspruchfakten laut Punkt A des Urteilssatzes - die Angeklagte war des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, (zu ergänzen: Absatz 3,), 148 (zu ergänzen: zweiter Fall) und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt worden - sowie im Strafausspruch aufgehoben worden. Verfahrensgegenstand war daher nur mehr die Frage der Qualifikation des Betruges nach dem Paragraph 148,, zweiter Fall, StGB (US 11). Das Erstgericht hat zwar - formal verfehlt - den bereits seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nunmehr im Urteilstenor wiederholt. Dies bedeutet aber nicht eine neuerliche Verurteilung, gereicht daher der Angeklagten nicht zum Nachteil (10 Os 136/80, 12 Os 131/83).
Die Angeklagte Rosemarie H***** bekämpft abermals die Tatqualifikation nach dem § 148, zweiter Fall, StGB mit einer auf die Z 4 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Angeklagte Rosemarie H***** bekämpft abermals die Tatqualifikation nach dem Paragraph 148,, zweiter Fall, StGB mit einer auf die Ziffer 4 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt die Angeklagte die Abweisung ihres schriftlich gestellten (ON 235/IV) und in der Hauptverhandlung am 21. Mai 1992 wiederholten (S 415/IV) Beweisantrages auf Einvernahme der Kardinäle Angelo S***** und Agostino C***** als Zeugen darüber, daß die Beschwerdeführerin es auf Grund ihrer persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht nötig hatte, irgendwen zu betrügen und daß sie jederzeit in der Lage gewesen wäre, eingegangene Verpflichtungen zu begleichen (ON 235/IV).Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt die Angeklagte die Abweisung ihres schriftlich gestellten (ON 235/IV) und in der Hauptverhandlung am 21. Mai 1992 wiederholten (S 415/IV) Beweisantrages auf Einvernahme der Kardinäle Angelo S***** und Agostino C***** als Zeugen darüber, daß die Beschwerdeführerin es auf Grund ihrer persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht nötig hatte, irgendwen zu betrügen und daß sie jederzeit in der Lage gewesen wäre, eingegangene Verpflichtungen zu begleichen (ON 235/IV).
Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht deshalb mit Recht abgelehnt, weil damit nur dargetan werden sollte, daß die subjektive Tatseite des Betruges gefehlt habe. Dies war aber nicht mehr Gegenstand des zweiten Rechtsganges, weil der Schuldspruch wegen Betruges bereits in Rechtskraft erwachsen ist und - wie oben dargestellt - Verfahrensgegenstand nur mehr die Frage der Qualifikation des Betruges nach dem § 148, zweiter Fall, StGB war.Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht deshalb mit Recht abgelehnt, weil damit nur dargetan werden sollte, daß die subjektive Tatseite des Betruges gefehlt habe. Dies war aber nicht mehr Gegenstand des zweiten Rechtsganges, weil der Schuldspruch wegen Betruges bereits in Rechtskraft erwachsen ist und - wie oben dargestellt - Verfahrensgegenstand nur mehr die Frage der Qualifikation des Betruges nach dem Paragraph 148,, zweiter Fall, StGB war.
Verfahrensrechte der Angeklagten wurden daher nicht beeinträchtigt.
Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Das Beschwerdevorbringen - für die Annahme einer Qualifikation nach dem § 148, zweiter Fall, StGB lägen keine Beweisergebnisse vor, das Erstgericht zeige nicht auf, welchen Betrugshandlungen "wertmäßig ein schwerer Betrug innewohne", das Gericht habe auch hier die Wertbeträge unzulässig zusammengerechnet - übergeht die Urteilsfeststellungen, daß die Angeklagte die zu Punkt A VII a-e angeführten schweren Betrugstaten (wertqualifiziert nach dem § 147 Abs. 2 und - im Falle A 7 d - nach dem § 147 Abs. 3 StGB) in der Absicht verübte, weiterhin (zwar nicht ausschließlich aber doch auch) schweren Betrug zur Erlangung einer fortlaufenden Einnahme zu begehen (US 12/13). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt aber das Festhalten des Rechtsmittelwerbers am tatsächlichen Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit voraus.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Das Beschwerdevorbringen - für die Annahme einer Qualifikation nach dem Paragraph 148,, zweiter Fall, StGB lägen keine Beweisergebnisse vor, das Erstgericht zeige nicht auf, welchen Betrugshandlungen "wertmäßig ein schwerer Betrug innewohne", das Gericht habe auch hier die Wertbeträge unzulässig zusammengerechnet - übergeht die Urteilsfeststellungen, daß die Angeklagte die zu Punkt A römisch sieben a-e angeführten schweren Betrugstaten (wertqualifiziert nach dem Paragraph 147, Absatz 2 und - im Falle A 7 d - nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB) in der Absicht verübte, weiterhin (zwar nicht ausschließlich aber doch auch) schweren Betrug zur Erlangung einer fortlaufenden Einnahme zu begehen (US 12/13). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt aber das Festhalten des Rechtsmittelwerbers am tatsächlichen Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit voraus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der zitierten Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.