Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5a (inhaltlich auch Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 a (inhaltlich auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge bemängelt die Abweisung des Beweisantrages auf Ausforschung der beiden den Angeklagten observierenden Beamten und deren Ladung als Zeugen zum Beweis dafür, dass sie "zwischen 1.02 Uhr und 2.15 Uhr keine Anzeichen feststellen konnten, dass es im Wohnmobil ZF 1 zu einer Vergewaltigung gekommen wäre, insbesondere, dass sie keine Schreie oder lauten Hilferufe oder dergleichen aus dem Wohnmobil in der fraglichen Zeit gehört haben".
Zu Recht wurde von dieser Beweisaufnahme Abstand genommen. Die beantragte Zeugenvernehmung war nämlich aus den (in der im Urteil nachgeholten Begründung des abweislichen Erkenntnisses) dargelegten Umständen insbesondere der Schalldämpfung des Wohnmobils - und dass das Vergewaltigungsopfer gar keine heftigen Hilfeschreie ausgestoßen hat - von vornherein nicht geeignet, Erhebliches zur Klärung entscheidender Tatsachen beizutragen.
Die auch Elemente der Mängelrüge (Z 5) enthaltende Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet unter Anstellung - teils rein spekulativer - eigener Beweiserwägungen nach Art einer Schuldberufung und somit prozessual verfehlt die tatrichterliche Beweiswürdigung einerseits zur Glaubwürdigkeit des Vergewaltigungsopfers Anita S*****, andererseits zur gewerbsmäßigen Tendenz als auch zur kriminellen Vereinigung erfolgte Urteilsannahmen in Zweifel zu ziehen. Dies lässt unschwer schon die Diktion der Rüge ("die gegenständliche Strafsache ist ein klassischer Fall, in welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden wäre) erkennen. Soweit unter noch erkennbarem Abzielen auf Z 5 zum Schuldspruch nach dem FrG eine fehlende Begründung zur Gewerbsmäßigkeit und im Übrigen, auch zur Vergewaltigung, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der erstgerichtlichen Erwägungen behauptet wird, genügt zu ersterem Vorwurf auf US 8, 9 hinzuweisen; fehlende Logik im Sinne der zweiten Kritik ist ebenfalls nicht erkennbar. Dass aufgrund der (mängelfrei) ermittelten Prämissen allenfalls andere, ebenso denkrichtig begründbare Schlüsse hätten gezogen werden können, sich die Tatrichter aber für die dem Angeklagten nachteiligen entschieden haben, ist ein mit Mängelrüge unbekämpfbarer Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung.Die auch Elemente der Mängelrüge (Ziffer 5,) enthaltende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet unter Anstellung - teils rein spekulativer - eigener Beweiserwägungen nach Art einer Schuldberufung und somit prozessual verfehlt die tatrichterliche Beweiswürdigung einerseits zur Glaubwürdigkeit des Vergewaltigungsopfers Anita S*****, andererseits zur gewerbsmäßigen Tendenz als auch zur kriminellen Vereinigung erfolgte Urteilsannahmen in Zweifel zu ziehen. Dies lässt unschwer schon die Diktion der Rüge ("die gegenständliche Strafsache ist ein klassischer Fall, in welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden wäre) erkennen. Soweit unter noch erkennbarem Abzielen auf Ziffer 5, zum Schuldspruch nach dem FrG eine fehlende Begründung zur Gewerbsmäßigkeit und im Übrigen, auch zur Vergewaltigung, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der erstgerichtlichen Erwägungen behauptet wird, genügt zu ersterem Vorwurf auf US 8, 9 hinzuweisen; fehlende Logik im Sinne der zweiten Kritik ist ebenfalls nicht erkennbar. Dass aufgrund der (mängelfrei) ermittelten Prämissen allenfalls andere, ebenso denkrichtig begründbare Schlüsse hätten gezogen werden können, sich die Tatrichter aber für die dem Angeklagten nachteiligen entschieden haben, ist ein mit Mängelrüge unbekämpfbarer Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.