Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in B* (und solcherart bis 31. Dezember 2020 im Zuständigkeitsbereich des [ehemaligen] Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln sowie ab 1. Jänner 2021 im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung [§ 58 Abs 1 lit b FinStrG idF BGBl I 2019/104]) als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der T* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar für die Kalendermonate Danach hat er in B* (und solcherart bis 31. Dezember 2020 im Zuständigkeitsbereich des [ehemaligen] Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln sowie ab 1. Jänner 2021 im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung [§ 58 Absatz eins, Litera b, FinStrG in der Fassung BGBl I 2019/104]) als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der T* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar für die Kalendermonate
a) „Jänner bis Dezember 2017“ um „insgesamt 98.873,65 Euro“,
b) Oktober 2019 um 11.902,20 Euro,
c) November 2019 um 1.481,30 Euro,
d) Juni 2020 um 65.898,66 Euro,
e) Juli 2020 um 5.585,15 Euro,
f) Dezember 2020 um 45.319,38 Euro,
g) Jänner 2021 um 47.165,95 Euro,
h) Februar 2021 um 68.199,95 Euro,
i) März 2021 um 42.382,33 Euro,
j) Mai 2021 um 21.392,09 Euro,
k) Juni 2021 um 36.061,70 Euro,
l) August 2021 um 60.388,43 Euro,
m) Dezember 2021 um 51.296,74 Euro,
n) Jänner 2022 um 80.341,07 Euro,
o) März 2022 um 61.994,35 Euro und
p) Juni 2022 um 90.978,05 Euro.