Die (Schadens-)Qualifikation nach Abs. 3 des § 136 StGB. bekämpft der Angeklagte A mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer zutreffend den Widerspruch zwischen den - die eben erwähnte Qualifikation, mithin eine entscheidende Tatsache betreffenden - Urteilsfeststellungen, durch Fahrten im unwegsamen Gelände (Schottergrube), wo sie mehrmals stürzten, hätten die Angeklagten am Fahrzeug Totalschaden verursacht, wobei die Schadenshöhe 5.000 S bei weitem übersteige (S. 123) und - unter der Annahme der Richtigkeit der Verantwortung AS bei der Polizei und in der Hauptverhandlung, er sei in der Schottergrube gar nicht mehr gefahren - es stehe keineswegs fest, daß das Moped erst in der Schottergrube und nicht schon am Weg dahin Beschädigungen erlitt (S. 125). Damit unterlief dem Erstgericht aber auch eine (abermals entscheidungswesentliche) Undeutlichkeit, weil seinen Konstatierungen nicht klar zu entnehmen ist, ob nun der Angeklagte in der Schottergrube fuhr oder nicht.Die (Schadens-)Qualifikation nach Absatz 3, des Paragraph 136, StGB. bekämpft der Angeklagte A mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer zutreffend den Widerspruch zwischen den - die eben erwähnte Qualifikation, mithin eine entscheidende Tatsache betreffenden - Urteilsfeststellungen, durch Fahrten im unwegsamen Gelände (Schottergrube), wo sie mehrmals stürzten, hätten die Angeklagten am Fahrzeug Totalschaden verursacht, wobei die Schadenshöhe 5.000 S bei weitem übersteige (S. 123) und - unter der Annahme der Richtigkeit der Verantwortung AS bei der Polizei und in der Hauptverhandlung, er sei in der Schottergrube gar nicht mehr gefahren - es stehe keineswegs fest, daß das Moped erst in der Schottergrube und nicht schon am Weg dahin Beschädigungen erlitt (S. 125). Damit unterlief dem Erstgericht aber auch eine (abermals entscheidungswesentliche) Undeutlichkeit, weil seinen Konstatierungen nicht klar zu entnehmen ist, ob nun der Angeklagte in der Schottergrube fuhr oder nicht.
Das Erstgericht hat es nämlich unterlassen, im Sinn des § 258 Abs. 2 StPO. zu prüfen und sodann festzustellen, ob es der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei in der Schottergrube nicht gefahren, Glauben schenkte, oder ob es diese durch die Angaben des Mitangeklagten B und der Zeugen Harald D sen. und jun. für widerlegt erachtete. In dem angefochtenen Urteil werden diese der Verantwortung AS widersprechenden Aussagen zwar angeführt, das Erstgericht unterzog sich jedoch nicht der Aufgabe, die Beweise zu würdigen. Denn die Hinweise, daß die Angaben BS durch die Aussagen der beiden unbeteiligten Zeugen D sen.Das Erstgericht hat es nämlich unterlassen, im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO. zu prüfen und sodann festzustellen, ob es der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei in der Schottergrube nicht gefahren, Glauben schenkte, oder ob es diese durch die Angaben des Mitangeklagten B und der Zeugen Harald D sen. und jun. für widerlegt erachtete. In dem angefochtenen Urteil werden diese der Verantwortung AS widersprechenden Aussagen zwar angeführt, das Erstgericht unterzog sich jedoch nicht der Aufgabe, die Beweise zu würdigen. Denn die Hinweise, daß die Angaben BS durch die Aussagen der beiden unbeteiligten Zeugen D sen.
und jun. bestätigt werden (S. 125 Mitte) und daß deren Bekundungen, wonach die Angeklagten wechselseitig die Zeit für die Zurücklegung einer Runde in der Schottergrube maßen und die Ergebnisse der Zeitnahme dem (jeweiligen) Fahrer zuriefen, 'interessant' seien (S. 126), sind keine zu einer zweifelsfreien Urteilsfeststellung führende Beweiswürdigung, sondern ein unreflektiertes Anführen von Beweisergebnissen.
Dies umso mehr, als das Erstgericht, wie schon erwähnt, die den Angaben des Angeklagten B und der Zeugen D sen. und jun. entgegenstehende, bei der Polizei und in der Hauptverhandlung vorgetragene Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei in der Schottergrube gar nicht gefahren, B habe das Fahrzeug (in der Schottergrube) beschädigt und sodann über eine Böschung geworfen, einer rechtlichen Beurteilung unterzieht (S. 125/126). Dabei gelangte das Erstgericht - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. verwirklichend - zu dem irrigen Ergebnis, es sei auch unter Zugrundelegung der Verantwortung des Beschwerdeführers die Qualifikation des Abs. 3 des § 136 StGB. erfüllt. Wie bereits aufgezeigt, fehlt eine eindeutige Feststellung der fahrlässigen Verursachung eines 5.000 S übersteigenden Schadens (vgl. dazu u.a. Foregger-Serini, MKK. 3 , Erl. IV zu § 136 StGB.) durch den Angeklagten A.Dies umso mehr, als das Erstgericht, wie schon erwähnt, die den Angaben des Angeklagten B und der Zeugen D sen. und jun. entgegenstehende, bei der Polizei und in der Hauptverhandlung vorgetragene Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei in der Schottergrube gar nicht gefahren, B habe das Fahrzeug (in der Schottergrube) beschädigt und sodann über eine Böschung geworfen, einer rechtlichen Beurteilung unterzieht (S. 125/126). Dabei gelangte das Erstgericht - den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. verwirklichend - zu dem irrigen Ergebnis, es sei auch unter Zugrundelegung der Verantwortung des Beschwerdeführers die Qualifikation des Absatz 3, des Paragraph 136, StGB. erfüllt. Wie bereits aufgezeigt, fehlt eine eindeutige Feststellung der fahrlässigen Verursachung eines 5.000 S übersteigenden Schadens vergleiche dazu u.a. Foregger-Serini, MKK. 3 , Erl. römisch vier zu Paragraph 136, StGB.) durch den Angeklagten A.
Bemerkt wird, daß die Polizeiangaben AS (S. 31/32 in ON. 2), auf die das Erstgericht in seinem Urteil Bezug nimmt (S. 125), in der Hauptverhandlung gar nicht verlesen wurden (s.S. 117), sodaß sie gemäß § 258 Abs. 1 StPO. als Beweismittel nicht herangezogen werden durften. Allerdings wäre die Polizeianzeige gemäß § 252 Abs. 2 StPO. zu verlesen und damit zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen gewesen.Bemerkt wird, daß die Polizeiangaben AS (S. 31/32 in ON. 2), auf die das Erstgericht in seinem Urteil Bezug nimmt (S. 125), in der Hauptverhandlung gar nicht verlesen wurden (s.S. 117), sodaß sie gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO. als Beweismittel nicht herangezogen werden durften. Allerdings wäre die Polizeianzeige gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO. zu verlesen und damit zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen gewesen.
Insoweit sich dem, wie dargelegt, mit Widersprüchen und Undeutlichkeiten sowie mit dem oben erörterten Feststellungsmangel behafteten Urteil des Jugendgerichtshofs Wien eine Mittäterschaft zum Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB. (durch Werfen des Mopeds über eine Böschung) entnehmen läßt, fehlt es auch an Feststellungen zur Frage der Kausalität. Dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt.Insoweit sich dem, wie dargelegt, mit Widersprüchen und Undeutlichkeiten sowie mit dem oben erörterten Feststellungsmangel behafteten Urteil des Jugendgerichtshofs Wien eine Mittäterschaft zum Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB. (durch Werfen des Mopeds über eine Böschung) entnehmen läßt, fehlt es auch an Feststellungen zur Frage der Kausalität. Dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerald A schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, weil sich zeigte, daß sich die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden läßt, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht eintreten kann (§ 285 e StPO.).Aus den aufgezeigten Gründen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerald A schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, weil sich zeigte, daß sich die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden läßt, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht eintreten kann (Paragraph 285, e StPO.).
Im zweiten Rechtsgang werden eindeutige Feststellungen darüber zu treffen sein, ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer an den zur strafrechtlichen Zurechnung eines 5.000 S übersteigenden Schadens am Kleinmotorrad relevanten Vorgängen in der Schottergrube oder auf der Fahrt dorthin mittätig oder sonst beteiligt war. Hiebei wird nicht die bloße Anführung und unkritische Betrachtung von Beweisergebnissen, sondern die Würdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (§ 258 Abs. 1 StPO.) vorzunehmen sein.Im zweiten Rechtsgang werden eindeutige Feststellungen darüber zu treffen sein, ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer an den zur strafrechtlichen Zurechnung eines 5.000 S übersteigenden Schadens am Kleinmotorrad relevanten Vorgängen in der Schottergrube oder auf der Fahrt dorthin mittätig oder sonst beteiligt war. Hiebei wird nicht die bloße Anführung und unkritische Betrachtung von Beweisergebnissen, sondern die Würdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (Paragraph 258, Absatz eins, StPO.) vorzunehmen sein.