Rechtssatz RS0094014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094014
Geschäftszahl
12Os184/76; 9Os170/77; 13Os11/85
Entscheidungsdatum
31.01.1985
Rechtssatz
Mangelnde Sorgfalt beim unbefugten Gebrauch eines fremden Fahrzeuges schließt die Anwendbarkeit des § 136 StGB keineswegs aus, im Gegenteil die Beschädigung des Fahrzeuges während der unbefugten Benützung begründet eine Qualifikation dieses Vergehens (vgl § 136 Abs 3 StGB), ohne daß diese Bestimmung auf bloß zufällig herbeigeführte Beschädigungen eingeschränkt wäre (§ 7 Abs 2 StGB).Mangelnde Sorgfalt beim unbefugten Gebrauch eines fremden Fahrzeuges schließt die Anwendbarkeit des Paragraph 136, StGB keineswegs aus, im Gegenteil die Beschädigung des Fahrzeuges während der unbefugten Benützung begründet eine Qualifikation dieses Vergehens vergleiche Paragraph 136, Absatz 3, StGB), ohne daß diese Bestimmung auf bloß zufällig herbeigeführte Beschädigungen eingeschränkt wäre (Paragraph 7, Absatz 2, StGB).
Entscheidungstexte
- 12 Os 184/76
Entscheidungstext OGH 27.01.1977 12 Os 184/76
Veröff: RZ 1977/35 S 61 = RZ 1978/94 S 152
- 9 Os 170/77
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 9 Os 170/77
- 13 Os 11/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 13 Os 11/85
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094014
Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0120OS00184_7600000_001