Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter P*****:
Durch die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Michael F***** zum Beweis dafür, daß der Aufenthalt des Angeklagten P***** in den Niederlanden in erster Linie der Arbeitssuche gedient habe, und daß das im Zug sichergestellte Suchtgift nicht vom Angeklagten erworben worden sei (S 212/213), wurden Verteidigungsrechte (Z 4) des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Abgesehen davon, daß das Erstgericht davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte gegenüber Michael F***** nur vorgegeben hat, in den Niederlanden eine Arbeit suchen zu wollen (S 215 iVm US 14), im Falle der Bestätigung der unter Beweis gestellten Behauptung durch den gutgläubigen Zeugen somit noch keineswegs der Nachweis erbracht wäre, daß P***** tatsächlich die Absicht hatte zu arbeiten, würde eine solche Absicht nicht ausschließen, daß der Angeklagte nach vergeblicher Arbeitssuche bei seiner Rückkehr nach Österreich Suchtgift mit sich geführt hat.Durch die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Michael F***** zum Beweis dafür, daß der Aufenthalt des Angeklagten P***** in den Niederlanden in erster Linie der Arbeitssuche gedient habe, und daß das im Zug sichergestellte Suchtgift nicht vom Angeklagten erworben worden sei (S 212/213), wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Abgesehen davon, daß das Erstgericht davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte gegenüber Michael F***** nur vorgegeben hat, in den Niederlanden eine Arbeit suchen zu wollen (S 215 in Verbindung mit US 14), im Falle der Bestätigung der unter Beweis gestellten Behauptung durch den gutgläubigen Zeugen somit noch keineswegs der Nachweis erbracht wäre, daß P***** tatsächlich die Absicht hatte zu arbeiten, würde eine solche Absicht nicht ausschließen, daß der Angeklagte nach vergeblicher Arbeitssuche bei seiner Rückkehr nach Österreich Suchtgift mit sich geführt hat.
Was den anderen Teil des Beweisthemas betrifft, hätte der Beschwerdeführer aber im Beweisantrag dartun müssen, wie es zugegangen sein sollte, daß er sich zu Michael F***** - wider alle Erfahrung - tagelang ununterbrochen in einem derart engen räumlichen Naheverhältnis befunden habe, das die Möglichkeit eines vom Zeugen unbemerkten Suchtgifteinkaufes ausgeschlossen hätte. Hinsichtlich des (eingestandenen) Ankaufes geringer Haschischmengen haben die Angeklagten eine solche lückenlose Wahrnehmungsmöglichkeit übrigens nicht behaupten können (S 213/214).
Soweit auch in der Mängelrüge (Z 5) auf die angebliche Arbeitssuche in den Niederlanden Bezug genommen wird, genügt ein Hinweis auf das zur Verfahrensrüge Gesagte, wonach ein solcher Reisezweck die Täterschaft des Angeklagten P***** keineswegs in Frage stellen könnte, es sich somit bei dem relevierten Umstand um keine entscheidungswesentliche Tatsache in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes handelt.Soweit auch in der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf die angebliche Arbeitssuche in den Niederlanden Bezug genommen wird, genügt ein Hinweis auf das zur Verfahrensrüge Gesagte, wonach ein solcher Reisezweck die Täterschaft des Angeklagten P***** keineswegs in Frage stellen könnte, es sich somit bei dem relevierten Umstand um keine entscheidungswesentliche Tatsache in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes handelt.
Mit der vom Angeklagten P***** behaupteten Möglichkeit, daß auch dritte Personen das Suchtgift in seinem Zugabteil versteckt haben könnten, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt, eine derartige Geschehensvariante aber auf Grund mehrerer Überlegungen ausgeschlossen (US 16). Es hat darauf hingewiesen, daß der Angeklagte seit Jahren Suchtgiftkonsument ist (US 17) und schon früher wiederholt in den Niederlanden - von wo er gerade herkam - Suchtgift zum Eigenkonsum eingekauft hat (US 14). Es hielt auch für unwahrscheinlich, daß jemand in einem fremden Abteil - mögen sich die beiden Angeklagten als dessen Benützer auch nicht ununterbrochen darin aufgehalten haben - Suchtgift deponiert und es damit der erhöhten Gefahr einer Entdeckung durch die anderen Reisenden und damit des Verlustes aussetzt (US 16). Vor allem begründete das Erstgericht seine Annahme, daß das Suchtgiftpäckchen dem Angeklagten P***** zuzuordnen sei, mit dem vom Zollwachebeamten Reinhold G***** bezeugten merkwürdigen Benehmen dieses Angeklagten anläßlich der Zollkontrolle, das ersichtlich ein Entdecken der Konterbande verhindern sollte (US 15/16). Den Beobachtungen dieses Zeugen haben die Tatrichter aber - einem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider - mit Recht entscheidenden Beweiswert zuerkannt. Mag auch der Zeuge "nur Eindrücke" wiedergegeben haben, so kommt diesen doch mit Rücksicht auf die langjährige (ON 11, S 183) besondere Erfahrung dieses Beamten in der Überwachung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs speziell im Hinblick auf die Entdeckung von Suchtgiftschmuggel die vom Schöffensenat beigemessene ausschlaggebende Bedeutung zu. Wenn auch die von den Tatrichtern herangezogenen Indizien, jeweils für sich allein betrachtet, einen Schuldspruch nicht zu tragen vermögen, so stellen sie doch in ihrem Zusammenhang (§ 258 Abs. 2 StPO) eine logisch und empirisch einwandfreie Begründung des erstinstanzlichen Ausspruches dar, daß der Angeklagte P***** zum Zeitpunkt des Überschreitens der Staats(Zoll-)grenze Gewahrsamsträger des Suchtgiftes war.Mit der vom Angeklagten P***** behaupteten Möglichkeit, daß auch dritte Personen das Suchtgift in seinem Zugabteil versteckt haben könnten, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt, eine derartige Geschehensvariante aber auf Grund mehrerer Überlegungen ausgeschlossen (US 16). Es hat darauf hingewiesen, daß der Angeklagte seit Jahren Suchtgiftkonsument ist (US 17) und schon früher wiederholt in den Niederlanden - von wo er gerade herkam - Suchtgift zum Eigenkonsum eingekauft hat (US 14). Es hielt auch für unwahrscheinlich, daß jemand in einem fremden Abteil - mögen sich die beiden Angeklagten als dessen Benützer auch nicht ununterbrochen darin aufgehalten haben - Suchtgift deponiert und es damit der erhöhten Gefahr einer Entdeckung durch die anderen Reisenden und damit des Verlustes aussetzt (US 16). Vor allem begründete das Erstgericht seine Annahme, daß das Suchtgiftpäckchen dem Angeklagten P***** zuzuordnen sei, mit dem vom Zollwachebeamten Reinhold G***** bezeugten merkwürdigen Benehmen dieses Angeklagten anläßlich der Zollkontrolle, das ersichtlich ein Entdecken der Konterbande verhindern sollte (US 15/16). Den Beobachtungen dieses Zeugen haben die Tatrichter aber - einem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider - mit Recht entscheidenden Beweiswert zuerkannt. Mag auch der Zeuge "nur Eindrücke" wiedergegeben haben, so kommt diesen doch mit Rücksicht auf die langjährige (ON 11, S 183) besondere Erfahrung dieses Beamten in der Überwachung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs speziell im Hinblick auf die Entdeckung von Suchtgiftschmuggel die vom Schöffensenat beigemessene ausschlaggebende Bedeutung zu. Wenn auch die von den Tatrichtern herangezogenen Indizien, jeweils für sich allein betrachtet, einen Schuldspruch nicht zu tragen vermögen, so stellen sie doch in ihrem Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) eine logisch und empirisch einwandfreie Begründung des erstinstanzlichen Ausspruches dar, daß der Angeklagte P***** zum Zeitpunkt des Überschreitens der Staats(Zoll-)grenze Gewahrsamsträger des Suchtgiftes war.
Hat aber das Gericht mit mängelfreier Begründung die eigentliche Tathandlung (Einfuhr von Suchtgift) festgestellt, so mußte es sich - ohne damit im Sinne des Beschwerdevorwurfes gegen die Denkgesetze zu verstoßen - nicht auch noch damit auseinandersetzen, wie der Angeklagte in den Besitz des Suchtgiftes gelangt ist. Insgesamt erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers somit bloß in dem Versuch aufzuzeigen, daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre. Formelle Begründungsmängel vermag er damit nicht darzutun.
Der bemängelte (Z 5) Tatzeitpunkt - 22. September 1991 - im Faktum gefährliche Drohung an Alfred Stefan S***** (II/2) ist keine entscheidende Tatsache. Der Aussage des Zeugen S*****, auf die sich das Erstgericht insoweit stützt, ist jedenfalls zu entnehmen, daß der Angeklagte P***** nach der Haftprüfungsverhandlung (die allerdings tatsächlich erst am 25. September 1991 stattgefunden hat - ON 18; siehe aber auch US 20 !) die im Schuldspruch angeführte Drohung ausgestoßen hat (S 201/202). Ob allenfalls auch schon zu einem früheren Zeitpunkt (unmittelbare oder mittelbare) Drohungen gefallen sind, kann dahingestellt bleiben. Im übrigen enthält die Mängelrüge auch zu diesem Faktum bloß beweiswürdigende Überlegungen, ohne Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.Der bemängelte (Ziffer 5,) Tatzeitpunkt - 22. September 1991 - im Faktum gefährliche Drohung an Alfred Stefan S***** (II/2) ist keine entscheidende Tatsache. Der Aussage des Zeugen S*****, auf die sich das Erstgericht insoweit stützt, ist jedenfalls zu entnehmen, daß der Angeklagte P***** nach der Haftprüfungsverhandlung (die allerdings tatsächlich erst am 25. September 1991 stattgefunden hat - ON 18; siehe aber auch US 20 !) die im Schuldspruch angeführte Drohung ausgestoßen hat (S 201/202). Ob allenfalls auch schon zu einem früheren Zeitpunkt (unmittelbare oder mittelbare) Drohungen gefallen sind, kann dahingestellt bleiben. Im übrigen enthält die Mängelrüge auch zu diesem Faktum bloß beweiswürdigende Überlegungen, ohne Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden die bisher behandelten Einwendungen (Z 5) im wesentlichen wiederholt. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen aus den Akten allerdings nicht zu erwecken.Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden die bisher behandelten Einwendungen (Ziffer 5,) im wesentlichen wiederholt. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen aus den Akten allerdings nicht zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 10) schließlich ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Welcher Sinngehalt einer Drohung zukommt, ist eine Urteilsfeststellung tatsächlicher Natur (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 46, 47 zu § 281). Mit der Behauptung, die festgestellte mündliche Drohung des Angeklagten P***** gegen den Zeugen S***** sei äußerstenfalls als Drohung mit einer Mißhandlung, wohl aber überhaupt nur als "milieubedingte Unmutsäußerung" zu werten, entfernt sich der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Urteilsannahmen über die sinngemäße Bedeutung seiner Äußerungen (US 25) und nimmt somit nicht den zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines Subsumtionsirrtums unabdingbaren Vergleich zwischen Gesetz und Urteilssachverhalt vor.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) schließlich ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Welcher Sinngehalt einer Drohung zukommt, ist eine Urteilsfeststellung tatsächlicher Natur (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 46, 47 zu Paragraph 281,). Mit der Behauptung, die festgestellte mündliche Drohung des Angeklagten P***** gegen den Zeugen S***** sei äußerstenfalls als Drohung mit einer Mißhandlung, wohl aber überhaupt nur als "milieubedingte Unmutsäußerung" zu werten, entfernt sich der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Urteilsannahmen über die sinngemäße Bedeutung seiner Äußerungen (US 25) und nimmt somit nicht den zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines Subsumtionsirrtums unabdingbaren Vergleich zwischen Gesetz und Urteilssachverhalt vor.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
(in Ansehung des Angeklagten Helmut Josef S*****):
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zum Freispruchsfaktum 1 zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Alfred Stefan S***** über den ihm vom Angeklagten Helmut Josef S***** angeblich mitgeteilten Zweck der Reise nach Amsterdam (Suchtgifteinkauf) keineswegs unerörtert gelassen, ihr aber jedenfalls in der von der Beschwerde gemeinten Beziehung keinen sicheren Beweiswert beigemessen (US 13 unten). Der Einwand, daß die (im Zweifel) angenommene Unkenntnis des Angeklagten S***** vom Zweck der Reise, die ihm auch den Suchtgiftschmuggel durch den Angeklagten P***** nicht erkennen ließ, deshalb unvollständig begründet sei, ist daher unberechtigt.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zum Freispruchsfaktum 1 zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Alfred Stefan S***** über den ihm vom Angeklagten Helmut Josef S***** angeblich mitgeteilten Zweck der Reise nach Amsterdam (Suchtgifteinkauf) keineswegs unerörtert gelassen, ihr aber jedenfalls in der von der Beschwerde gemeinten Beziehung keinen sicheren Beweiswert beigemessen (US 13 unten). Der Einwand, daß die (im Zweifel) angenommene Unkenntnis des Angeklagten S***** vom Zweck der Reise, die ihm auch den Suchtgiftschmuggel durch den Angeklagten P***** nicht erkennen ließ, deshalb unvollständig begründet sei, ist daher unberechtigt.
Im übrigen hat der Schöffensenat auch das ständige Beisammensein der beiden Angeklagten in Amsterdam sowie auf der Rückreise festgestellt und ausdrücklich betont, daß bei lebensnaher Betrachtungsweise dieser Umstände sich daraus wohl Anhaltspunkte für seine (Mit-)Täterschaft ergeben hätten, jedoch gewisse Zweifel offen geblieben wären (US 13). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich daher in diesem Punkte in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die in der Anzeige (ON 11, S 45) festgehaltene Wahrnehmung des Zeugen Reinhold G***** über ein nervöses Benehmen beider Angeklagten hat er in der Folge nicht mehr aufrecht erhalten (ON 36 in ON 11; S 193). Wohl hat er in der Hauptverhandlung insofern ein auffälliges Verhalten auch des Angeklagten S***** bekundet, als beide das Geschehen am Gang vor ihrem Abteil aufmerksam beobachtet hätten (S 193). Diese Aussage hat aber das Erstgericht ersichtlich ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen, hat es doch dieses Verhalten nicht einmal dem Angeklagten P***** als Schuldindiz angelastet. Der von der Beschwerdeführerin behauptete formelle Begründungsmangel ist daher auch insoweit nicht erkennbar.
Zum Freispruch laut Punkt 3 gelangten die Tatrichter deshalb, weil sie Zweifel hegten, ob der Angeklagte S***** die vom Zeugen S***** wiedergegebenen Gespräche über einen gemeinsam durchzuführenden Heroinschmuggel größeren Umfanges aus Thailand nach Österreich selbst wirklich ernst genommen hat (US 19). Es verneinte demnach seine ernstliche Entschlossenheit und volle Tatbereitschaft zu einem derartigen Suchtgiftverbrechen (US 23/24). Diese Zweifel ergaben sich für das Schöffengericht ersichtlich aus der Würdigung der Aussagen der beiden Gesprächspartner auf Grund des von ihnen in der Hauptverhandlung unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindrucks (US 20 oben), wobei im Urteil darauf hingewiesen wird, daß auch der Zeuge S***** sich zumindest zeitweise der Ernsthaftigkeit des besprochenen Tatplanes nicht mehr sicher war (S 208 oben). Wesentliche Verfahrensergebnisse, die das Erstgericht bei dieser Beweiswürdigung mit Stillschweigen übergangen hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Der Freispruch des Angeklagten S***** ist daher auch in diesem Punkte frei von nichtigkeitsbegründenden Mängeln.
Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Walter P***** sowie der Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten Helmut Josef S*****) waren daher als zum größten Teil offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die allseitigen Berufungen sowie über die Beschwerden der beiden Angeklagten folgt (§§ 285 i; 494 a Abs. 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Walter P***** sowie der Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten Helmut Josef S*****) waren daher als zum größten Teil offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die allseitigen Berufungen sowie über die Beschwerden der beiden Angeklagten folgt (Paragraphen 285, i; 494 a Absatz 5, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.