Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte mit Beschluss vom 19. März 2015 (ON 24) über den am 16. März 2015 festgenommenen (ON 19 S 5) Chawarz A***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO sowie der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO und setzte diese nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 34) mit Beschluss vom 2. April 2015 (ON 35) aus den selben Haftgründen fort. Der gegen letztere Entscheidung erhobenen Beschwerde des Angeklagten (ON 34 S 2) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. April 2015 (ON 50) nicht Folge. Die diesbezügliche Grundrechtsbeschwerde (ON 57) wies der Oberste Gerichtshof am 17. Juni 2015 zurück (ON 83).Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte mit Beschluss vom 19. März 2015 (ON 24) über den am 16. März 2015 festgenommenen (ON 19 S 5) Chawarz A***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO sowie der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und d StPO und setzte diese nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 34) mit Beschluss vom 2. April 2015 (ON 35) aus den selben Haftgründen fort. Der gegen letztere Entscheidung erhobenen Beschwerde des Angeklagten (ON 34 S 2) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. April 2015 (ON 50) nicht Folge. Die diesbezügliche Grundrechtsbeschwerde (ON 57) wies der Oberste Gerichtshof am 17. Juni 2015 zurück (ON 83).
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien den gegen die Anklageschrift vom 11. Juni 2015 (ON 74) erhobenen Einspruch (ON 84) ab und setzte im Sinn des § 214 Abs 3 StPO die Untersuchungshaft aus den Gründen des § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO fort.Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien den gegen die Anklageschrift vom 11. Juni 2015 (ON 74) erhobenen Einspruch (ON 84) ab und setzte im Sinn des Paragraph 214, Absatz 3, StPO die Untersuchungshaft aus den Gründen des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und d StPO fort.
Dabei ging das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der solcherart unter einem rechtswirksam gewordenen Anklageschrift vom dringenden Verdacht (§ 173 Abs 1 erster Satz StPO) aus, Chawarz A***** habe in WienDabei ging das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der solcherart unter einem rechtswirksam gewordenen Anklageschrift vom dringenden Verdacht (Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz StPO) aus, Chawarz A***** habe in Wien
(A) vom 12. Februar 2015 bis zum 14. März 2015 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Lokalinhaber Ramiz S***** jedenfalls durch gefährliche Drohung (zur Abgrenzung dieses Tatbestandsmerkmals von jenem der Gewalt siehe Eder-Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 7) zu monatlichen Schutzgeldzahlungen von 1.000 Euro zu nötigen versucht, indem er ihm wiederholt physische Repressalien gegen seine Person sowie sein Lokal androhte und dies letztlich durch mehrere Schüsse gegen die Fensterscheibe des Lokals unterstrich, sowie(A) vom 12. Februar 2015 bis zum 14. März 2015 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Lokalinhaber Ramiz S***** jedenfalls durch gefährliche Drohung (zur Abgrenzung dieses Tatbestandsmerkmals von jenem der Gewalt siehe Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 144, Rz 7) zu monatlichen Schutzgeldzahlungen von 1.000 Euro zu nötigen versucht, indem er ihm wiederholt physische Repressalien gegen seine Person sowie sein Lokal androhte und dies letztlich durch mehrere Schüsse gegen die Fensterscheibe des Lokals unterstrich, sowie
(B) am 17. März 2015 und am 19. März 2015 im Rahmen seiner Vernehmungen als Beschuldigter vor dem Bundeskriminalamt sowie dem Haft- und Rechtsschutzrichter Ramiz S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, wissentlich falsch verdächtigte.(B) am 17. März 2015 und am 19. März 2015 im Rahmen seiner Vernehmungen als Beschuldigter vor dem Bundeskriminalamt sowie dem Haft- und Rechtsschutzrichter Ramiz S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, wissentlich falsch verdächtigte.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht den dringenden Verdacht der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB (A) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (B).In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht den dringenden Verdacht der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (A) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (B).