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Entscheidung 13 Os 110/15y×

Entscheidung 13 Os 110/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os110/15y

Entscheidungsdatum

06.10.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Chawarz A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 53 Hv 74/15m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Chawarz A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. August 2015, AZ 19 Bs 184/15w (ON 88 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte mit Beschluss vom 19. März 2015 (ON 24) über den am 16. März 2015 festgenommenen (ON 19 S 5) Chawarz A***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO sowie der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und d StPO und setzte diese nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 34) mit Beschluss vom 2. April 2015 (ON 35) aus den selben Haftgründen fort. Der gegen letztere Entscheidung erhobenen Beschwerde des Angeklagten (ON 34 S 2) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. April 2015 (ON 50) nicht Folge. Die diesbezügliche Grundrechtsbeschwerde (ON 57) wies der Oberste Gerichtshof am 17. Juni 2015 zurück (ON 83).

Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien den gegen die Anklageschrift vom 11. Juni 2015 (ON 74) erhobenen Einspruch (ON 84) ab und setzte im Sinn des Paragraph 214, Absatz 3, StPO die Untersuchungshaft aus den Gründen des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und d StPO fort.

Dabei ging das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der solcherart unter einem rechtswirksam gewordenen Anklageschrift vom dringenden Verdacht (Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz StPO) aus, Chawarz A***** habe in Wien

(A) vom 12. Februar 2015 bis zum 14. März 2015 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Lokalinhaber Ramiz S***** jedenfalls durch gefährliche Drohung (zur Abgrenzung dieses Tatbestandsmerkmals von jenem der Gewalt siehe Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 144, Rz 7) zu monatlichen Schutzgeldzahlungen von 1.000 Euro zu nötigen versucht, indem er ihm wiederholt physische Repressalien gegen seine Person sowie sein Lokal androhte und dies letztlich durch mehrere Schüsse gegen die Fensterscheibe des Lokals unterstrich, sowie

(B) am 17. März 2015 und am 19. März 2015 im Rahmen seiner Vernehmungen als Beschuldigter vor dem Bundeskriminalamt sowie dem Haft- und Rechtsschutzrichter Ramiz S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, wissentlich falsch verdächtigte.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht den dringenden Verdacht der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (A) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (B).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Chawarz A***** orientiert sich nicht am Gesetz:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG ist die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs zulässig. Dabei ist der Instanzenzug nicht nur vertikal, sondern auch horizontal zu erschöpfen, was bedeutet, dass die argumentative Basis der Grundrechtsbeschwerde bereits im Instanzenzug vorgebracht worden sein muss (13 Os 55/09a, SSt 2009/35; RIS-Justiz RS0114487; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 41).

Das Erfordernis der (vertikalen und horizontalen) Rechtswegausschöpfung resultiert daraus, dass der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren als Verfassungsgericht fungiert, womit es zunächst an den hiefür im Instanzenzug zuständigen Gerichten liegen soll, alle für die Haftfrage bedeutsamen Umstände zu erwägen und solcherart effektiven Grundrechtsschutz im Strafverfahren zu gewährleisten (Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 35 mwN).

Demzuwider hat der Beschwerdeführer seine Freilassung nicht auf dem in der Prozessordnung vorgesehenen Weg begehrt (Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraph 176, Absatz 5, StPO) und damit die zuständigen Gerichte gerade nicht in die Lage versetzt, seine diesbezüglichen Argumente zu erwägen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs ist daher nicht erfüllt.

Zum Begehren auf „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ sei - wie schon im Beschluss vom 17. Juni 2015 (ON 83 S 5) - erneut darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 6, GRBG über Grundrechtsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.

Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRGB) zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E112548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00110.15Y.1006.000

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Dokumentnummer

JJT_20151006_OGH0002_0130OS00110_15Y0000_000