Zwar irrte das Erstgericht mehrfach, als es die Möglichkeit diversioneller Maßnahmen ausschloss, weil vorliegend die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben sei und die Strafobergrenze 5 Jahre übersteige (s § 90a Abs 2 Z 2 StPO). Denn die vorliegenden Jugendstraftaten waren allesamt nicht mit mehr als 5 Jahren bedroht (s § 5 Z 4 JGG, Bachner-Foregger, JGG3 Anm I zu § 6, Jesionek JGG2 Anm 7 zu § 6 Abs 1); außerdem gibt es weder eine Strafobergrenze noch eine Zuständigkeitsbestimmung für das Gericht nach § 7 Abs 1 letzter Satz JGG. Diversionsmaßnahmen durch das Gericht gemäß § 7 Abs 1 JGG sind daher weder durch Strafdrohungen noch durch Zuständigkeitsbestimmungen beschränkt (s Jesionek aaO § 7 JGG Anm 13 lit b).Zwar irrte das Erstgericht mehrfach, als es die Möglichkeit diversioneller Maßnahmen ausschloss, weil vorliegend die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben sei und die Strafobergrenze 5 Jahre übersteige (s Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Denn die vorliegenden Jugendstraftaten waren allesamt nicht mit mehr als 5 Jahren bedroht (s Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, Bachner-Foregger, JGG3 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 6,, Jesionek JGG2 Anmerkung 7 zu Paragraph 6, Absatz eins,); außerdem gibt es weder eine Strafobergrenze noch eine Zuständigkeitsbestimmung für das Gericht nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz JGG. Diversionsmaßnahmen durch das Gericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, JGG sind daher weder durch Strafdrohungen noch durch Zuständigkeitsbestimmungen beschränkt (s Jesionek aaO Paragraph 7, JGG Anmerkung 13 Litera b,).
Jedoch ist zufolge der in der Strafprozessordnung erwähnten - nicht den Strafsatz oder die Verfahrensart und nicht die Prävention betreffenden - Voraussetzungen (§ 7 Abs 1 JGG nF) das Gericht nicht berechtigt, diversionelle Maßnahmen in jenen Fällen einzusetzen, in denen die Schuld als schwer anzusehen wäre (oder in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte; vgl JABl 1/2000 aaO). Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird (15 Os 105/90; JABl 1/2000 Punkt 1.3.1. achter Absatz), wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungs- und Gesinnungsunrecht müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (vgl Kienapfel Grundriss des österr. Strafrechtes BT I4 RN 36 zu § 88 mwN).Jedoch ist zufolge der in der Strafprozessordnung erwähnten - nicht den Strafsatz oder die Verfahrensart und nicht die Prävention betreffenden - Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, JGG nF) das Gericht nicht berechtigt, diversionelle Maßnahmen in jenen Fällen einzusetzen, in denen die Schuld als schwer anzusehen wäre (oder in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte; vergleiche JABl 1 aus 2000, aaO). Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in Paragraph 32, Absatz eins, StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird (15 Os 105/90; JABl 1 aus 2000, Punkt 1.3.1. achter Absatz), wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungs- und Gesinnungsunrecht müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist vergleiche Kienapfel Grundriss des österr. Strafrechtes BT I4 RN 36 zu Paragraph 88, mwN).
Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen, wobei hiefür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird (JBl 1992, 197; 15 Os 13/92, 14 Os 14/94 ua).Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu beurteilen, wobei hiefür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird (JBl 1992, 197; 15 Os 13/92, 14 Os 14/94 ua).
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch am Erfordernis einer nicht als schwer anzusehenden Schuld. Einerseits weisen schon die Strafdrohungen der §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB darauf hin, dass der Gesetzgeber das Unrecht dieser Verbrechen an sich hoch veranschlagt hat (15 Os 3/97), was auch auf eine an sich große Schuld hinweist (Schroll in WK2 § 42 Rz 18); andererseits kommt hier noch hinzu, dass der Angeklagte die sexuellen Missbrauchshandlungen wiederholt hat.Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch am Erfordernis einer nicht als schwer anzusehenden Schuld. Einerseits weisen schon die Strafdrohungen der Paragraphen 206, Absatz eins und 207 Absatz eins, StGB darauf hin, dass der Gesetzgeber das Unrecht dieser Verbrechen an sich hoch veranschlagt hat (15 Os 3/97), was auch auf eine an sich große Schuld hinweist (Schroll in WK2 Paragraph 42, Rz 18); andererseits kommt hier noch hinzu, dass der Angeklagte die sexuellen Missbrauchshandlungen wiederholt hat.
Demgegenüber kommt dem Umstand, dass er die gegenständlichen Straftaten in einem Fall erst etwa fünf und in den anderen (schwereren) Fällen ca 17 Monate nach Ablauf der "Alterstoleranz" gemäß §§ 206 Abs 4, 207 Abs 4 StGB beging und dadurch den persönlichen Strafausschließungsgrund verfehlte, keine wesentliche Bedeutung zu.Demgegenüber kommt dem Umstand, dass er die gegenständlichen Straftaten in einem Fall erst etwa fünf und in den anderen (schwereren) Fällen ca 17 Monate nach Ablauf der "Alterstoleranz" gemäß Paragraphen 206, Absatz 4, 207, Absatz 4, StGB beging und dadurch den persönlichen Strafausschließungsgrund verfehlte, keine wesentliche Bedeutung zu.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 206 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 5 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 5, JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung bezüglich des Beischlafs und die Begehung zweier strafbarer Handlungen, als mildernd die Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis. Die Berufung des Angeklagten strebt ein Absehen von der Verfolgung (§ 6 Abs 3 JGG) bzw einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 3 JGG), jedenfalls aber statt der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe eine (nicht bedingt nachgesehene) Geldstrafe (§ 37 StGB) an.Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung bezüglich des Beischlafs und die Begehung zweier strafbarer Handlungen, als mildernd die Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis. Die Berufung des Angeklagten strebt ein Absehen von der Verfolgung (Paragraph 6, Absatz 3, JGG) bzw einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, Absatz 3, JGG), jedenfalls aber statt der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe eine (nicht bedingt nachgesehene) Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) an.
Die Berufung ist ebenfalls nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafbemessungsgründe im Wesentlichen zutreffend und vollständig aufgezählt, richtig gewichtet und - mit der Maßgabe der obigen Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde - zutreffend eine Freiheitsstrafe verhängt, die dem Unwert der Taten und der erheblichen Täterschuld gerecht wird und demnach einer Herabsetzung oder gar Milderung im Sinne der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe nicht zugänglich ist. Auch diesem Rechtsmittel konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.