Rechtssatz RS0086978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086978
Entscheidungsdatum
28.05.2009
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob den Täter schweres Verschulden trifft, ist der gesamte in seiner Tat verwirklichte Handlungsunwert und Gesinnungsunwert in Betracht zu ziehen, sind also alle unrechtsrelevanten und schuldrelevanten konkreten Tatumstände (mit Ausnahme des Erfolges) ganzheitlich abzuwägen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 188/93
Entscheidungstext OGH 02.03.1994 13 Os 188/93
- 15 Os 3/97
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 15 Os 3/97
Vgl auch
- 13 Os 111/00
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 13 Os 111/00
Auch; Beisatz: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungs- und Gesinnungsunrecht müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T1)
- 12 Os 27/09a
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 27/09a
Auch; Beisatz: Im Übrigen liegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere des vom Gesetzgeber nicht nur durch die Strafdrohung, sondern auch durch die Bezeichnung des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB als schweren sexuellen Missbrauch als hoch eingestuften Tatunrechts und der vielfachen Tatwiederholung im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Angeklagten zum Nachteil der eigenen, erst 8 bzw 9-jährigen Schwester, die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vor. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086978
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19940302_OGH0002_0130OS00188_9300000_002