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Entscheidung 12 Os 27/09a×

Entscheidung 12 Os 27/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os27/09a

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Michael Schmid als Schriftführer, in der Strafsache gegen Benjamin Z***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 24. November 2008, GZ 7 Hv 113/08m-20, sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Benjamin Z***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum April 2007 bis 28. Mai 2008 in wiederholten Angriffen jeweils in P***** mit seiner am 14. Mai 1998 geborenen Schwester Sophie Z*****, mithin einer unmündigen Person, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er diese veranlasste, ihn oral zu befriedigen und sie vereinzelt auch mit seiner Zunge im Genitalbereich berührte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 9, Litera b,, 10, 10a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Mit dem Vorbringen, nicht nur dem 8 bis 9-jährigen Tatopfer, sondern auch dem im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Angeklagten sei „die Tragweite der inkriminierten Handlungen überhaupt nicht bewusst" gewesen, sodass seine Schuld nicht als schwer anzusehen sei, verfehlt die Diversionsrüge (nominell auch Ziffer 9, Litera b und 10, inhaltlich nur Ziffer 10 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) eine prozessförmige Darstellung, weil sie nicht - wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit jedoch stets geboten - am Urteilssachverhalt festhält. Nach den unmissverständlichen - und mängelfrei begründeten (US 5 f) - Feststellungen der Tatrichter war der Angeklagte von seiner Persönlichkeitsentwicklung her im Deliktszeitraum nämlich entgegen der Beschwerdeausführungen durchaus in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 5). Im Übrigen liegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere des vom Gesetzgeber nicht nur durch die Strafdrohung, sondern auch durch die Bezeichnung des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB als schweren sexuellen Missbrauch als hoch eingestuften Tatunrechts und der vielfachen Tatwiederholung zum Nachteil der eigenen, erst 8 bzw 9-jährigen Schwester, die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vor vergleiche 13 Os 111/00, JBl 2001, 328). Auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,, soweit sie sich gegen ein Unterbleiben eines Vorgehens nach Paragraph 6, Absatz eins, JGG richtet [Schroll in WK² JGG Paragraph 6, Rz 13, vergleiche aber Rz 14 aE]), die mit der Behauptung fehlender Reife des Angeklagten undifferenziert eine Anwendung der „§§ 6, 7, 12, 13 aber auch 14 JGG" reklamiert, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, setzt sie sich doch darüber hinweg, dass das Erstgericht - auf Basis des Gutachtens des psychologischen Sachverständigen (ON 11; US 5) - von einer durchschnittlichen und normgerechten Entwicklung des Jugendlichen ausging (US 4).

Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung der Paragraphen 12 und 13 JGG rügt, bringt sie ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (Schroll in WK² JGG Paragraph 12, Rz 13, Paragraph 13, Rz 14 jeweils mwN; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Das Unterbleiben einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 7, JGG) ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. Schließlich ist das auf Anwendung des Paragraph 14, JGG auf den vorliegenden Fall gerichtete Begehren nicht nachvollziehbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde gegen die zwar gesetzwidrig, aber sanktionslos im Urteil erfolgte vergleiche Schroll in WK² Paragraph 50, Rz 16; RIS-Justiz RS0101841), inhaltlich einen Beschluss darstellende Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung (Paragraphen 50, 51, StGB) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91106 12Os27.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00027.09A.0528.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090528_OGH0002_0120OS00027_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Bei der Prüfung der Frage, ob den Täter schweres Verschulden trifft, ist der gesamte in seiner Tat verwirklichte Handlungsunwert und Gesinnungsunwert in Betracht zu ziehen, sind also alle unrechtsrelevanten und schuldrelevanten konkreten Tatumstände (mit Au …
RS0086984 Rechtssatz 25.08.1993Strafrecht
Das Unterbleiben der Anwendung der Bestimmung des § 13 JGG ist nur eine mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung.
RS0101841 Rechtssatz 24.11.1992Strafrecht
Weisungen dürfen nicht in das Urteil aufgenommen werden.
RS0106273 Rechtssatz 14.01.1997Strafrecht
Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (§ 12 Abs 1 JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentschei …
RS0114264 Rechtssatz 11.10.2000Strafrecht
Für den Begriff "schwere Schuld" im Sinn des § 7 Abs 1 JGG ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine …
RS0116021 Rechtssatz 10.01.2002Strafrecht
Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgeben …
RS0116823 Rechtssatz 12.09.2002Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 JGG in Verbindung mit § 90a Abs 2 Z 2 StPO stringent auf der Basis s …
RS0119091 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Aus Z 10a ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positiv …
RS0119092 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Z 2 bis 5a) ist, auch soweit es um die Möglichkeit diversioneller Erledigung geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, als die Konstatierungen - ohnehin - für Schuld oder Subsumti …