Rechtssatz RS0106273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106273
Entscheidungsdatum
28.05.2009
Rechtssatz
Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (§ 12 Abs 1 JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentscheidung. Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nach Lage des Falles § 12 Abs 1 JGG anzuwenden gehabt, wird demnach weder die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis noch ein sonstiger Anwendungsfall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO, sondern ein Berufungsgrund behauptet.Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (Paragraph 12, Absatz eins, JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentscheidung. Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nach Lage des Falles Paragraph 12, Absatz eins, JGG anzuwenden gehabt, wird demnach weder die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis noch ein sonstiger Anwendungsfall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, sondern ein Berufungsgrund behauptet.
Entscheidungstexte
- 14 Os 188/96
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 14 Os 188/96
- 12 Os 27/09a
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 27/09a
Auch; Beisatz: Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung der §§ 12 und 13 JGG rügt, bringt sie ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106273
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0140OS00188_9600000_001