Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 111/10p×

Entscheidung 13 Os 111/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os111/10p

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Helmut H***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 2010, GZ 123 Hv 151/08i-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts für den 6., 7. und 15. Bezirk vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich als Geschäftsführer der „M*****“ ***** GmbH Kapitalertragsteuer

1/ für 2003 von 49.227 Euro,

2/ für 2004 von 147.130 Euro und

3/ für 2005 von 36.898 Euro,

indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zum Nachteil des Angeklagten anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

Ein Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bedarf einer Feststellungsgrundlage dazu, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagte durch welchen Vorgang verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung er dadurch bewirkt hat (13 Os 29/09b). Soweit die rechtsrichtige strafrechtliche Subsumtion die Beantwortung abgabenrechtlicher Fragen voraussetzt, ist auch die hiefür notwendige Sachverhaltsgrundlage festzustellen (13 Os 46/10d).

Dementgegen fehlt es an unmissverständlichen Konstatierungen, durch welchen Vorgang dem Angeklagten (persönlich) ein steuerpflichtiger Betrag zugeflossen sei vergleiche US 3, 5 unten, 6 unten f) und inwieweit er (als Geschäftsführer der „M*****“ ***** GmbH) eine daraus resultierende abgabenrechtliche Verpflichtung hinsichtlich der als Selbstberechnungsabgabe zu entrichtenden Kapitalertragsteuer vergleiche Paragraphen 95, f EStG) verletzt habe.

Das Konstatierungsdefizit führte zur Aufhebung des Urteils bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

Daher erübrigte sich ein Eingehen auf die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00111.10P.0217.000

Im RIS seit

02.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20110217_OGH0002_0130OS00111_10P0000_000