Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zum Nachteil des Angeklagten anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zum Nachteil des Angeklagten anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Ein Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG bedarf einer Feststellungsgrundlage dazu, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagte durch welchen Vorgang verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung er dadurch bewirkt hat (13 Os 29/09b). Soweit die rechtsrichtige strafrechtliche Subsumtion die Beantwortung abgabenrechtlicher Fragen voraussetzt, ist auch die hiefür notwendige Sachverhaltsgrundlage festzustellen (13 Os 46/10d).Ein Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bedarf einer Feststellungsgrundlage dazu, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagte durch welchen Vorgang verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung er dadurch bewirkt hat (13 Os 29/09b). Soweit die rechtsrichtige strafrechtliche Subsumtion die Beantwortung abgabenrechtlicher Fragen voraussetzt, ist auch die hiefür notwendige Sachverhaltsgrundlage festzustellen (13 Os 46/10d).
Dementgegen fehlt es an unmissverständlichen Konstatierungen, durch welchen Vorgang dem Angeklagten (persönlich) ein steuerpflichtiger Betrag zugeflossen sei (vgl US 3, 5 unten, 6 unten f) und inwieweit er (als Geschäftsführer der „M*****“ ***** GmbH) eine daraus resultierende abgabenrechtliche Verpflichtung hinsichtlich der als Selbstberechnungsabgabe zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (vgl §§ 95 f EStG) verletzt habe.Dementgegen fehlt es an unmissverständlichen Konstatierungen, durch welchen Vorgang dem Angeklagten (persönlich) ein steuerpflichtiger Betrag zugeflossen sei vergleiche US 3, 5 unten, 6 unten f) und inwieweit er (als Geschäftsführer der „M*****“ ***** GmbH) eine daraus resultierende abgabenrechtliche Verpflichtung hinsichtlich der als Selbstberechnungsabgabe zu entrichtenden Kapitalertragsteuer vergleiche Paragraphen 95, f EStG) verletzt habe.
Das Konstatierungsdefizit führte zur Aufhebung des Urteils bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285e erster Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Das Konstatierungsdefizit führte zur Aufhebung des Urteils bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Daher erübrigte sich ein Eingehen auf die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde.