Mit Beschluß vom 18.Juni 1993, AZ 21 Bs 189/93 (= ON 103), gab das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Gottfried K***** nicht Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, in der er geltend macht, daß die Ausschreibung der Hauptverhandlung für den 17.Mai 1993, in der schon die Fortsetzung der Verhandlung für die Zeit vom 5. bis 9.Juli 1993 festgelegt wurde, nur dem einzigen Zweck gedient hätte, die vom Obersten Gerichtshof in seinem Grundrechtserkenntnis angeordnete Begrenzung der Untersuchungshaft zu umgehen. Sachlich stelle diese Vorgangsweise eine grundrechtswidrige Verlängerung der Untersuchungshaft dar, zumal während der verhandlungsfreien Zeit von 6 Wochen der Schwurgerichtshof (richtig: der Vorsitzende) infolge des Beweisantrages vom 12.Mai 1993 sowie eines am 29.Juni 1993 gestellten weiteren Beweisantrages (ON 109) eine intensivere Untersuchungstätigkeit entfalten müsse, als der Untersuchungsrichter seinerzeit entwickelt habe.
Der Beschwerdeführer behauptet somit sinngemäß eine mißbräuchliche Anwendung der Bestimmung des § 193 Abs. 5 StPO, weshalb die darnach sonst an den Beginn der Hauptverhandlung geknüpfte Folge des Wegfalls der zeitlichen Haftbeschränkung hier nicht eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hätte daher infolge Ablaufes der vom Obersten Gerichtshof dekretierten höchstzulässigen Dauer der Untersuchungshaft von 16 1/2 Monaten die Enthaftung des Angeklagten verfügen müssen.Der Beschwerdeführer behauptet somit sinngemäß eine mißbräuchliche Anwendung der Bestimmung des Paragraph 193, Absatz 5, StPO, weshalb die darnach sonst an den Beginn der Hauptverhandlung geknüpfte Folge des Wegfalls der zeitlichen Haftbeschränkung hier nicht eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hätte daher infolge Ablaufes der vom Obersten Gerichtshof dekretierten höchstzulässigen Dauer der Untersuchungshaft von 16 1/2 Monaten die Enthaftung des Angeklagten verfügen müssen.
Es ist einzuräumen, daß eine mißbräuchliche, dem Sinn des Gesetzes widersprechende Anwendung der Bestimmung des § 193 Abs. 5 StPO, die davon ausgeht, daß Hauptverhandlungen nicht nur zum Scheine zwecks Umgehung der Haftfristen anberaumt werden, als Grundrechtsverletzung im Sinne des § 2 Abs. 1 GRBG angesehen werden kann. Ein solcher Mißbrauch ist jedoch hier nicht gegeben, weil durch den Hauptverhandlungstermin vom 17.Mai 1993 dem Angeklagten immerhin die Möglichkeit geboten wurde, vor dem erkennenden Gericht zu den Anklagevorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Daß aber die Vertagung der Hauptverhandlung um 6 Wochen aus sachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt war, weil sich - was vom Vorsitzenden nach Lage des Falles von vornherein erwartet werden konnte - noch weitere Beweiserhebungen als notwendig erwiesen, räumt der Beschwerdeführer selbst ein.Es ist einzuräumen, daß eine mißbräuchliche, dem Sinn des Gesetzes widersprechende Anwendung der Bestimmung des Paragraph 193, Absatz 5, StPO, die davon ausgeht, daß Hauptverhandlungen nicht nur zum Scheine zwecks Umgehung der Haftfristen anberaumt werden, als Grundrechtsverletzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG angesehen werden kann. Ein solcher Mißbrauch ist jedoch hier nicht gegeben, weil durch den Hauptverhandlungstermin vom 17.Mai 1993 dem Angeklagten immerhin die Möglichkeit geboten wurde, vor dem erkennenden Gericht zu den Anklagevorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Daß aber die Vertagung der Hauptverhandlung um 6 Wochen aus sachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt war, weil sich - was vom Vorsitzenden nach Lage des Falles von vornherein erwartet werden konnte - noch weitere Beweiserhebungen als notwendig erwiesen, räumt der Beschwerdeführer selbst ein.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Unzulänglichkeit der Voruntersuchung aber kann schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges (§ 113 StPO) nicht (mehr) Gegenstand dieser Grundrechtsbeschwerde sein, zumal auch das Oberlandesgericht Wien gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, wegen allfälliger Mängel des Vorverfahrens eine für den Angeklagten positive Entscheidung zu fällen.Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Unzulänglichkeit der Voruntersuchung aber kann schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph 113, StPO) nicht (mehr) Gegenstand dieser Grundrechtsbeschwerde sein, zumal auch das Oberlandesgericht Wien gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, wegen allfälliger Mängel des Vorverfahrens eine für den Angeklagten positive Entscheidung zu fällen.
Durch den angefochtenen Beschluß wurde somit keine die Haft betreffende gesetzliche Bestimmung unrichtig angewendet und damit auch nicht der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Da dem Bund nur in einem stattgebenden Erkenntnis der Ersatz der Beschwerdekosten aufzuerlegen ist (§ 8 GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.Da dem Bund nur in einem stattgebenden Erkenntnis der Ersatz der Beschwerdekosten aufzuerlegen ist (Paragraph 8, GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.