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Rechtssatz RS0061282

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0061282

Geschäftszahl

13Os111/93

Entscheidungsdatum

28.07.1993

Rechtssatz

Eine mißbräuchliche, dem Sinn des Gesetzes widersprechende Anwendung der Bestimmung des Paragraph 193, Absatz 5, StPO, die davon ausgeht, daß Hauptverhandlungen nicht nur zum Schein zwecks Umgehung der Haftfristen anberaumt werden, kann als Grundrechtsverletzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG angesehen werden. Ein solcher Mißbrauch ist jedoch hier nicht gegeben, weil durch den Hauptverhandlungstermin dem Angeklagten immerhin die Möglichkeit geboten wurde, vor dem erkennenden Gericht zu den Anklagevorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Die anschließende Vertagung der Hauptverhandlung um sechs Wochen war aber aus sachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt, weil sich noch weitere, nicht von vornherein absehbare Beweiserhebungen als notwendig erwiesen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 111/93
    Entscheidungstext OGH 28.07.1993 13 Os 111/93
    Veröff: RZ 1994/43 S 136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061282

Dokumentnummer

JJR_19930728_OGH0002_0130OS00111_9300000_001