Die Beschwerde bezieht sich (nominell) auf § 345 Abs 1 Z 10a und 11 lit b (inhaltlich lit a). Darüber hinaus beruft sie sich auf "weitere Nichtigkeiten" (S 403) sowie neben den geltend gemachten auf eventuell weitere Nichtigkeiten (S 409), ohne solche jedoch deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder Tatumstände, die einen (im Gesetz angeführten) Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung anzuführen (§ 285a Z 2, 344 StPO). Insoweit läßt sie somit die nach der Prozeßordnung erforderliche Ausführung vermissen.Die Beschwerde bezieht sich (nominell) auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a und 11 Litera b, (inhaltlich Litera a,). Darüber hinaus beruft sie sich auf "weitere Nichtigkeiten" (S 403) sowie neben den geltend gemachten auf eventuell weitere Nichtigkeiten (S 409), ohne solche jedoch deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder Tatumstände, die einen (im Gesetz angeführten) Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung anzuführen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, 344, StPO). Insoweit läßt sie somit die nach der Prozeßordnung erforderliche Ausführung vermissen.
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) kann nur erfolgreich sein, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben. Die vorliegend die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenfeststellungen stehen jedoch in Übereinstimmung mit den gesamten Verfahrensergebnissen und finden insbesondere in der (vom Beginn des Verfahrens an) geständigen Verantwortung des Angeklagten Deckung. Auch die Beschwerde vermag keine Umstände aufzuzeigen, die (irgendwelche) Bedenken an der im Wahrspruch festgestellten Schuld des Angeklagten (als unmittelbarem Täter) aufkommen ließen. Diese zur Gänze anderen allfälligen Tatbeteiligungen oder strafrechtlichen Vorwürfen auch gegen andere Personen gewidmeten Ausführungen vermögen schon ihrem Charakter nach keinen Einfluß auf die Schuldentscheidung über den Angeklagten zu entfalten. Inwieweit er unter dem Einfluß anderer Personen gehandelt hat, ist (erst) für die Entscheidung in der Straffrage von Bedeutung. Die Tatsachenrüge erweist sich somit als offenbar unbegründet.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) kann nur erfolgreich sein, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben. Die vorliegend die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenfeststellungen stehen jedoch in Übereinstimmung mit den gesamten Verfahrensergebnissen und finden insbesondere in der (vom Beginn des Verfahrens an) geständigen Verantwortung des Angeklagten Deckung. Auch die Beschwerde vermag keine Umstände aufzuzeigen, die (irgendwelche) Bedenken an der im Wahrspruch festgestellten Schuld des Angeklagten (als unmittelbarem Täter) aufkommen ließen. Diese zur Gänze anderen allfälligen Tatbeteiligungen oder strafrechtlichen Vorwürfen auch gegen andere Personen gewidmeten Ausführungen vermögen schon ihrem Charakter nach keinen Einfluß auf die Schuldentscheidung über den Angeklagten zu entfalten. Inwieweit er unter dem Einfluß anderer Personen gehandelt hat, ist (erst) für die Entscheidung in der Straffrage von Bedeutung. Die Tatsachenrüge erweist sich somit als offenbar unbegründet.
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a), welche Rücktritt vom Versuch und dessen absolute Untauglichkeit behauptet, verfehlt zur Gänze eine Orientierung am Gesetz. Rücktritt vom Versuch hätte eine entsprechend gestellte (und beantwortete) Frage verlangt (s. Mayerhofer StPO4 § 345 Allgemeines E 9).Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,), welche Rücktritt vom Versuch und dessen absolute Untauglichkeit behauptet, verfehlt zur Gänze eine Orientierung am Gesetz. Rücktritt vom Versuch hätte eine entsprechend gestellte (und beantwortete) Frage verlangt (s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Allgemeines E 9).
Ein (durch den Verfahrensverlauf auch nicht indizierter) formeller Nichtigkeitsgrund (Z 6) in dieser Hinsicht wurde jedoch (zutreffend) nicht geltend gemacht (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 11b E 4). Absolute Versuchsuntauglichkeit wiederum ist negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs (Mayerhofer aaO § 313 E 1b).Ein (durch den Verfahrensverlauf auch nicht indizierter) formeller Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) in dieser Hinsicht wurde jedoch (zutreffend) nicht geltend gemacht vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 11 b, E 4). Absolute Versuchsuntauglichkeit wiederum ist negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs (Mayerhofer aaO Paragraph 313, E 1b).
Letztlich vermag ein Verstoß gegen § 25 StPO auch im Falle seines tatsächlichen Vorliegens Urteilsnichtigkeit nicht zu begründen (Mayerhofer aaO § 25 E 16).Letztlich vermag ein Verstoß gegen Paragraph 25, StPO auch im Falle seines tatsächlichen Vorliegens Urteilsnichtigkeit nicht zu begründen (Mayerhofer aaO Paragraph 25, E 16).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die allein geltend gemachte Strafzumessungsrüge (Z 13) geht davon aus, das Geschworenengericht habe bei der Strafbemessung zwar das Vorliegen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB verneint, trotzdem aber § 41 Abs 3 StGB angewendet, damit in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen und führt zur Begründung aus, daß als mildernd angenommene Umstände in diesem Zusammenhang tatsächlich falsch beurteilt worden seien.Die allein geltend gemachte Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) geht davon aus, das Geschworenengericht habe bei der Strafbemessung zwar das Vorliegen der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, StGB verneint, trotzdem aber Paragraph 41, Absatz 3, StGB angewendet, damit in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen und führt zur Begründung aus, daß als mildernd angenommene Umstände in diesem Zusammenhang tatsächlich falsch beurteilt worden seien.
Demgegenüber hat das Urteilsgericht darauf abgestellt, daß die vorhandenen Milderungsgründe nach Art und Zahl beträchtlich überwiegen, dieses Überwiegen zwar (hier tatbezogen) nicht zu einem Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 41 Abs 1 StGB führen kann, jedoch bei Abwägen der für die Strafbemessung bedeutungsvollen Umstände im Sinne des § 41 Abs 3 StGB das Verhängen einer teilbedingten Freiheitsstrafe gestatten.Demgegenüber hat das Urteilsgericht darauf abgestellt, daß die vorhandenen Milderungsgründe nach Art und Zahl beträchtlich überwiegen, dieses Überwiegen zwar (hier tatbezogen) nicht zu einem Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, StGB führen kann, jedoch bei Abwägen der für die Strafbemessung bedeutungsvollen Umstände im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, StGB das Verhängen einer teilbedingten Freiheitsstrafe gestatten.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist das Erstgericht somit (ausdrücklich) davon ausgegangen, daß die (auch zur Anwendung des Abs 3 erforderlichen; vgl Foregger StGB MTA § 41 Anm II, wonach nur die Bedingungen des Abs 1 vorausgesetzt werden, nicht aber - auch - dessen Anwendung [s. § 260 Abs 1 Z 4 StPO]) Voraussetzungen des § 41 Abs 1 StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, US 4) gegeben sind, diese jedoch vorliegend kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafdrohung, wohl aber das Verhängen einer teilbedingten Freiheitsstrafen zu begründen vermögen. Diese Rechtsansicht verstößt nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, kann doch dem Gesetz keineswegs entnommen werden, daß für den Fall des Verhängens einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe (vgl § 43a Abs 4 StGB) eine solche nur dann teilweise bedingt nachgesehen werden kann, wenn zugleich auch die verhängte Strafe im Sinne des § 41 Abs 1 StGB unter dem gesetzlichen Mindestmaß bemessen wird, verfolgt doch die Bestimmung des § 41 Abs 3 StGB den Zweck, zwar das Gewicht des Fehlverhaltens und die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck zu bringen, zugleich aber gegebenenfalls von der Verhängung einer (zur Gänze) unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen (49 BlgNR 20.GP 26).Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist das Erstgericht somit (ausdrücklich) davon ausgegangen, daß die (auch zur Anwendung des Absatz 3, erforderlichen; vergleiche Foregger StGB MTA Paragraph 41, Anmerkung römisch zwei, wonach nur die Bedingungen des Absatz eins, vorausgesetzt werden, nicht aber - auch - dessen Anwendung [s. Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO]) Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, US 4) gegeben sind, diese jedoch vorliegend kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafdrohung, wohl aber das Verhängen einer teilbedingten Freiheitsstrafen zu begründen vermögen. Diese Rechtsansicht verstößt nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, kann doch dem Gesetz keineswegs entnommen werden, daß für den Fall des Verhängens einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe vergleiche Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) eine solche nur dann teilweise bedingt nachgesehen werden kann, wenn zugleich auch die verhängte Strafe im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, StGB unter dem gesetzlichen Mindestmaß bemessen wird, verfolgt doch die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, StGB den Zweck, zwar das Gewicht des Fehlverhaltens und die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck zu bringen, zugleich aber gegebenenfalls von der Verhängung einer (zur Gänze) unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen (49 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 26).
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich damit, in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, als offenbar unbegründet.
Insgesamt war somit über die Beschwerden wie im Spruch zu entscheiden (§ 344 iVm § 285 d StPO), weshalb über die zugleich erhobenen Berufungen das Oberlandesgerichtes Innsbruck zu entscheiden hat (§ 344 iVm § 285i StPO).Insgesamt war somit über die Beschwerden wie im Spruch zu entscheiden (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285, d StPO), weshalb über die zugleich erhobenen Berufungen das Oberlandesgerichtes Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 i, StPO).